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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 22.05.1993 bis 25.08.1994

ÖbV-Verordnung

Vollzitat: ÖbV-Verordnung vom 22. April 1993 (SächsGVBl. S. 405), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
(ÖbV-Verordnung ÖbVVO)

Az.: 46-2811.0/8

Vom 22. April 1993

Aufgrund von § 23 Nr. 2, 8 und 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBI. S. 159) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Bestellung

§ 1
Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur kann zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt werden, wenn er

1.
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 SVermG erfüllt,
2.
die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
3.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
4.
die erforderliche Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung nachweist,
5.
seit mindestens sechs Monaten ein Ingenieurbüro selbständig führt,
6.
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat und
7.
ausreichenden Versicherungsschutz nach § 11 nachweist.

(2) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer

1.
neben seiner freiberuflichen Tätigkeit als Vermessungsingenieur eine Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausübt,
2.
in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder einem freiberuflich tätigen Ingenieur steht,
3.
in einem anderen Land als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist oder
4.
den nach § 4 vorgeschriebenen Amtseid nicht leistet.

§ 2
Ausschreibung, Auswahl der Bewerber

(1) Zur Ermittlung von Bewerbern ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Sächsischen Amtsblatt auszuschreiben.

(2) Die Auswahl unter mehreren Bewerbern erfolgt nach Eignung, Leistung und Berufserfahrung. Die Leistungsfähigkeit des Ingenieurbüros, das dem Bewerber zur Ausübung des öffentlichen Amtes zur Verfügung steht, kann bei der Auswahl berücksichtigt werden.

(3) Vor der Entscheidung über die Bestellung ist der sächsische Landesverband der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, bei der Bestellung im Bereich eines Städtischen Vermessungsamtes nach § 3 SVermG auch die Kreisfreie Stadt zu hören.

§ 3
Bewerbungsunterlagen

(1) Der Bewerber hat Zeugnisse, andere Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen sowie auf Verlangen weitere für die Auswahlentscheidung erforderliche Unterlagen beizubringen. Er hat für die Bewertung der Leistungsfähigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 mindestens acht Arbeiten zur Auswahl anzugeben.

(2) Ohne Kenntnis des Bewerbers dürfen Informationen bei öffentlichen Stellen außer in den Fällen des § 11 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz SächsDSG) vom11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) zur Überprüfung der Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhoben werden. Können die Informationen zum Nachteil des Bewerbers gereichen, so ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4
Form und Wirksamkeit der Bestellung, Amtseid, Bekanntmachung

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch das Landesvermessungsamt Die Bestellung wird mit dem Tage der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde leistet der Bewerber folgenden Amtseid: "Ich schwöre, daß ich mein Amt als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde, so wahr mir Gott helfe."

(3) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Bekennt sich der Bewerber zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.

(4) Die Abnahme des Amtseides erfolgt durch das Landesvermessungsamt.

(5) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wird im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht Darüber hinaus darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in den in seinem Amtsbezirk erscheinenden Tageszeitungen seine Bestellung einmal bekanntgeben und dabei auf die Befugnis zur Durchführung von Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG hinweisen.

Zweiter Abschnitt
Ausübung des Amtes

§ 5
Amtsbezirk, Amtssitz, Amtssiegel und Wappen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird für sechs zusammenhängende Bezirke Staatlicher oder Städtischer Vermessungsämter (Amtsbezirk) bestellt.

(2) Das Staatsministerium des Innern legt im Einvernehmen mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsbezirk und den Amtssitz innerhalb des Amtsbezirkes fest. Für die Verlegung des Amtssitzes in eine andere Gemeinde gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. Er kann an seiner Geschäftsstelle ein Schild mit dem Wappen des Freistaates Sachsen anbringen. Darunter kann ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und dem Namen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ohne Beifügung sonstiger Zusätze angebracht werden. Die Verwendung des Wappens im Briefkopf ist nicht gestattet.

(4) Das Landesvermessungsamt beschafft auf Rechnung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Amtssiegel und das Schild mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.

§ 6
Bürogemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft

(1) Zwei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die denselben Amtssitz haben, können gemeinsame Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte halten und gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft). Darüber hinaus können zwei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die für denselben Amtsbezirk bestellt sind und denselben Amtssitz haben, gemeinsam Fachkräfte beschäftigen (Arbeitsgemeinschaft). Die Arbeitsgemeinschaft kann einen gemeinsamen Briefkopf verwenden. Andere Verbindungen sind nicht zulässig. Bei der Bildung einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft muß die eigenverantwortliche Amtsausübung des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs rechtlich und wirtschaftlich gewahrt bleiben.

(2) Die Bildung einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung durch das Landesvermessungsamt; mit dem Antrag ist der Vertrag über die Bildung einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft dem Landesvermessungsamt vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Belange eines geordneten öffentlichen Vermessungswesens der Bildung der Büro- oder Arbeitsgemeinschaft entgegenstehen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(3) Bei einer Vertragsänderung gilt Absatz 2 entsprechend. Die Auflösung einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft ist dem Landesvermessungsamt anzuzeigen.

(4) Die Büro- oder Arbeitsgemeinschaft führt kein eigenes Amtssiegel. '

§ 7
Amtsausübung, Höhe der Geldbuße

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu erweisen. Er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren und keine Werbung durchführen. Er darf keine Bindungen eingehen, die die Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen können. Die für Beamte geltenden Vorschriften über Befangenheit und Verschwiegenheit sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt vom Amtssitz aus auszuüben. Er darf keine Zweigstellen errichten und keine auswärtigen Sprechtage abhalten.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung neben der Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Vermessungsschritten unverzüglich der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde zu übergeben und ihr die für den Erlaß und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für Gebührenfestsetzungen erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(5) Die Geldbuße nach § 6 Abs. 2 SVermG beträgt mindestens einhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend Deutsche Mark. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus der Amtspflichtverletzung gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

§ 8
Durchrührung von Vermessungsarbeiten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder anderer Berechtigter tätig; bei der Behebung von Abmarkungsmängeln genügt der Auftrag eines Angrenzers.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Abmarkungsmängel, deren Behebung im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG geboten ist, ohne besonderen Auftrag zu beheben.

(3) Der mit einer Katasterfortführungsvermessung an einem Flurstück beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, ohne besonderen Auftrag auch Gebäudeänderungen, zu deren Anzeige der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf allen an die neue Flurstücksgrenze angrenzenden Flurstücken aufzunehmen.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, im Zuge der Feststellung einer Flurstücksgrenze, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG geboten ist, ohne besonderen Auftrag auch Gebäudeänderungen, zu deren Anzeige der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf den Flurstücken aufzunehmen, die an den festgestellten Grenzabschnitt angrenzen.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Gebäudeänderungen nicht aufnehmen, wenn

1.
der Grundstückseigentümer oder ein anderer Berechtigter beim zuständigen Vermessungsamt einen Antrag gestellt oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Aufnahme beauftragt hat oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ankündigt, daß er die Aufnahme unverzüglich veranlassen wird, oder
2.
das zuständige Vermessungsamt, eine Behörde nach § 4 SVermG oder ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bereits mit den Vorbereitungen zur Aufnahme begonnen hat.

(6) Unmittelbar vor der Aufnahme der Gebäudeänderung hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Befugnis zum Tätigwerden gegeben sind. Die Aufnahme der Änderung ist der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Annahme eines Auftrages nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.

§ 9
Mitarbeiter, Fachkräfte

(1) Bei der Durchführung von Arbeiten nach§ 1 Nr. 12 und 13 SVermG kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur geeignete und fachlich vorgebildete, von ihm beschäftigte Mitarbeiter zur Mitwirkung heranziehen, soweit ihre wirksame Überwachung durch ihn persönlich gewährleistet ist.

(2) Bei örtlichen Abmarkungs-, Vermessungs- und Erhebungsarbeiten sowie bei häuslichen Tätigkeiten, die für die Ergebnisse der Arbeiten nach§ 1 Nr. 12 und 13 SVermG entscheidungserheblich sind, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur solche von ihm beschäftigten Mitarbeiter zur Mitwirkung heranziehen, die über eine entsprechende abgeschlossene vermessungstechnische Ausbildung verfügen (Fachkräfte). Diese müssen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages nach den Voraussetzungen des Absatzes 3 beschäftigt werden und außer bei Abmarkungs-, Vermessungs- und örtlichen Erhebungsarbeiten am Amtssitz tätig sein. Die Zahl der Fachkräfte ist auf höchstens fünf begrenzt.

(3) Für die Beschäftigung von Fachkräften nach Absatz 2 muß der Arbeitsvertrag ein ständiges Arbeitsverhältnis begründen und ein uneingeschränktes Weisungsrecht sicherstellen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf einen Arbeitsvertrag weder eingehen noch aufrechterhalten

1.
mit Personen, die geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken, insbesondere im Rahmen bauordnungs- oder bodenrechtlicher Verfahren selbständig oder als Mitarbeiter eines Dritten ausführen, vergeben oder vermitteln und
2.
mit Inhabern, Gesellschaftern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern eines Unternehmens, das nach Nummer 1 tätig ist.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beschäftigung einer Fachkraft nach Absatz 2 dem Landesvermessungsamt deren Namen und beruflichen Werdegang, die zur Überprüfung erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen sowie den Beginn des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und den Arbeitsvertrag vorzulegen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Stellt das Landesvermessungsamt fest, daß die Voraussetzungen für eine Mitwirkung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Fachkraft nicht zu Arbeiten nach Absatz 2 heranziehen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die Zulässigkeit der Mitwirkung sicherzustellen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Landesvermessungsamt unverzüglich mitzuteilen.

(5) Soweit Fachkräfte zu Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG herangezogen werden, sind die für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geltenden Vorschriften über Befangenheit und Verschwiegenheit entsprechend anzuwenden.

§ 10
Vergütung

(1) Die Vergütung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemißt sich nach den Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Staatlichen Vermessungsämter zuzüglich seiner Auslagen für notwendige, bei der Erledigung des Auftrages anfallende Vermessungsgebühren und der Umsatzsteuer. Dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 2 bis 4.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann mit dem Auftraggeber eine höhere Vergütung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform; aus der Vereinbarung müssen die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung und deren voraussichtliche Höhe ersichtlich sein. Vergütungsanteile, die Dritte zu zahlen hätten, darf er dem Auftraggeber nur berechnen, wenn dies vorher schriftlich vereinbart worden ist. Mit der Vergütung sind alle Geschäftsunkosten abgegolten.

(3) In den Fällen, in denen Vorschriften eine Kosten- oder Gebührenbefreiung oder -ermäßigung für die Vermessungsbehörden vorsehen, braucht der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht tätig zu werden. Wird er dennoch tätig, kann er eine Vergütung hierfür nur in Höhe der für die Vermessungsbehörden maßgebenden Vorschriften verlangen, soweit nicht eine höhere Vergütung nach Absatz 2 vereinbart ist.

§ 11
Haftpflichtversicherung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Amtsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und während der Dauer seiner Bestellung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungssumme muß mindestens dreihunderttausend Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, dem Landesvermessungsamt den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz verringert, unverzüglich mitzuteilen.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Amtsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs unterliegt der Aufsicht durch das Landesvermessungsamt

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, dem Landesvermessungsamt sachgemäße Auskünfte über die Beachtung der ihm obliegenden Amtspflichten zu geben. Er muß nach vorheriger Benachrichtigung den mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einsicht in seine Akten und Geschäftsunterlagen gewähren sowie die Prüfung seiner Rechenprogramme für die elektronische Datenverarbeitung und seiner Meßgeräte ermöglichen. Die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Prüfung entstehenden Aufwendungen werden nicht ersetzt.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muß für alle von ihm übernommenen und durchgeführten Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG anhand seiner Geschäftsunterlagen nachweisen können:

1.
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers und des Zahlungspflichtigen,
2.
die genaue Bezeichnung des Auftrages,
3.
die Vereinbarung einer höheren Vergütung nach§ 10 Abs. 2 und
4.
den Tag der Annahme des Auftrages.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für alle von ihm durchgeführten Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG Nachweise über die Ermittlung, die Abrechnung und den Zahlungseingang der Vergütung sowie den Einsatz von Fachkräften zu führen.

(5) Die Geschäftsunterlagen und Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 sind mindestens bis zum Ende des fünften auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Dritter Abschnitt
Vertretung

§ 13
Bestellung des Vertreters

(1) Das Landesvermessungsamt bestellt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Antrag einen geeigneten Vertreter für den Fall der zeitweiligen Verhinderung in der Ausübung seines Amtes. Als Vertreter kann nur bestellt werden, wer selbst zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Freistaat Sachsen bestellt worden ist oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 SVermG erfüllt.

(2) Der Vertreter kann ohne Antrag bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 vorliegen.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die eine Büro- oder Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen haben, vertreten sich gegenseitig.

§ 14
Amtsausübung des Vertreters

(1) Für den Vertreter gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und die §§ 7 bis 10 und 12 entsprechend. Er hat sich der Ausübung des Amtes auch insoweit zu enthalten, als ihm bekannt ist, daß der von ihm vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur von der Amtsausübung ausgeschlossen sein würde.

(2) Der Vertreter hat seiner Unterschrift den Zusatz „In Vertretung“ beizufügen und das Amtssiegel des von ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu gebrauchen.

(3) Die Vertretung erfolgt am Amtssitz des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

(4) Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Vierter Abschnitt
Erlöschen des Amtes, vorläufige Amtsenthebung

§ 15
Erlöschen des Amtes, Bekanntmachung

(1) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch

1.
Entlassung (§ 16),
2.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 17),
3.
Amtsenthebung (§ 18),
4.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil,
5.
Vollendung des 70. Lebensjahres,
6.
Tod.

(2) Nach dem Erlöschen des Amtes, im Falle des § 20 nach der Abwicklung der Geschäfte, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Amtssiegel dem Landesvermessungsamt zurückzugeben.

(3) Das Erlöschen des Amtes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht

§ 16
Entlassung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Antrag muß schriftlich beim Staatsministerium des Innern gestellt werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sofern alle vorliegenden Aufträge erledigt sind.

§ 17
Amtsverlust

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsverlust zur Folge, wenn dies bei einem Beamten der Fall wäre.

§ 18
Amtsenthebung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.
seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2.
eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde,
3.
eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht mehr gegeben ist,
4.
ein Hinderungsgrund nach § 1 Abs. 2 vorliegt oder
5.
er trotz Aufforderung den Verpflichtungen aus § 7 Abs. und § 11 nicht nachkommt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann seines Amtes enthoben werden, wenn er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.

§ 19
Übergabe der Vermessungsunterlagen

Nach dem Erlöschen des Amtes oder im Falle der vorläufigen Amtsenthebung nach § 22 ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, die Vermessungsschriften und die zugehörigen Unterlagen der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde unverzüglich in Verwahrung zu geben.

§ 20
Amtsverweser

(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll das Landesvermessungsamt die Abwicklung der Geschäfte einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Amtsverweser übertragen. Als Amtsverweser kann auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 SVermG erfüllt; in diesem Fall gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Übertragung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

(3) Der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragte Amtsverweser hat seiner Unterschrift den Zusatz „Amtsverweser“ beizufügen und das Amtssiegel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Amt erloschen ist, zu gebrauchen.

§ 21
Führung der Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“

(1) Nach dem Erlöschen des Amtes darf die Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ nur geführt werden, wenn eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt worden ist.

(2) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch Entlassung, Erreichen des 70. Lebensjahres oder Amtsenthebung wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte erloschen, so kann das Landesvermessungsamt dem früheren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seinen Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ (außer Dienst) weiterzuführen.

(3) Das Landesvermessungsamt kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur a. D.“ zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur das Erlöschen des Amtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder die Amtsenthebung nach § 18 Abs. 1 nach sich ziehen würden.

§ 22
Vorläufige Amtsenthebung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn

1.
ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers anhängig ist oder
2.
Anlaß zu der Annahme besteht, daß eine der Voraussetzungen des § 18 gegeben ist.

(2) Die disziplinarrechtliehen Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bleiben unberührt.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 23
Bestellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren aus anderen Bundesländern

(1) Bis zum 31. Dezember 1994 kann auf Antrag ein in einem anderen Bundesland zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Freistaat Sachsen als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden, wenn er seine bisherige Zulassung zurückgibt.

(2) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 22 gelten entsprechend.

§ 24
Einzelgenehmigungen

(1) Bis zum 31. Dezember 1994 kann das Landesvermessungsamt auf Antrag einem in einem anderen Bundesland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Einzelfall die Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG erteilen, wenn

1.
die persönliche Überwachung der Arbeiten durch ihn gewährleistet ist und
2.
das Zulassungsland nicht widerspricht.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist ab 1. Januar 1994 auf die gleichzeitige Bearbeitung von höchstens zehn Aufträgen zu beschränken.

(3) Die §§ 7 bis 11 und 19 gelten entsprechend.

(4) Werden Arbeiten nach Absatz 1 nur in einem Amtsbezirk durchgeführt, kann eine Bürogemeinschaft mit einem in diesem Amtsbezirk bestellten sächsischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem freiberuflichen Vermessungsingenieur, dem die Erlaubnis nach § 25 erteilt wurde, gebildet werden. § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat im Schriftverkehr den ihm in seinem Zulassungsland genehmigten Briefkopf zu verwenden.

(6) Genehmigte Arbeiten nach Absatz 1 sind bis spätestens 31. Dezember 1995 der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde zu übergeben. In begründeten Einzelfallen kann das Landesvermessungsamt die Frist bis längstens 31. Dezember 1997 verlängern. Bürogemeinschaften nach Absatz 4 sind spätestens mit Abschluß der genehmigten Arbeiten nach Absatz 1 aufzulösen.

§ 25
Erlaubnis zur Durchführung hoheitlicher Vermessungsaufgaben

(1) Einem Bewerber, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, am 8. November 1989 seinen ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hatte und über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem Gebiet des sächsischen Liegenschaftskatasters verfügt, kann jederzeit widerruflich die Erlaubnis zur Durchführung von Arbeiten nach§ 1 Nr. 12 und 13 SVermG erteilt werden, wenn er

1.
die Fachausbildung Geodäsie an der Ingenieurschule Dresden oder der Technischen Universität Dresden erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
bereits im Besitz der Urkundsvermessungsberechtigung war und
3.
die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann ersetzt werden durch den Nachweis einer

1.
mindestens fünfjährigen praktischen Ingenieurtätigkeit im Vermessungswesen,
2.
erfolgreichen Teilnahme an einem vom Staatsministerium des Innern anerkannten, mindestens fünftägigen Fachseminar oder Lehrgang auf dem Gebiet des Liegenschaftskatasters im Freistaat Sachsen sowie
3.
mindestens einmonatigen Tätigkeit bei einem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt im Freistaat Sachsen. Dabei sind Katastervermessungen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade örtlich und häuslich zu bearbeiten. Sie müssen zur Übernahme ins Liegenschaftskataster geeignet sein und ausreichende Kenntnisse über das sächsische Liegenschaftskataster erkennen lassen.

(3) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis können bis spätestens 30. September 1993 beim Staatsministerium des Innern gestellt werden.

(4) Die Erlaubnis erlischt spätestens am 31. Dezember 1999.

(5) Die§§ 6 und 7 SVermG sowie§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 sowie die§§ 17 bis 19 dieser Verordnung gelten entsprechend.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Erlaubnis zur Durchführung hoheitlicher Vermessungsaufgaben im Freistaat Sachsen erhalten haben.

§ 26
Bestellung von Inhabern einer Erlaubnis zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

(1) Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 können als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt werden, wenn sie

1.
die Bestellung schriftlich beantragen,
2.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen,
3.
die Qualifikationsvoraussetzungen der Rechtsverordnung nach§ 23 Nr. 9 SVermG bis spätestens 31. Dezember 1997 erfüllt haben und
4.
den Amtseid leisten.

(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 22 sind anzuwenden.

§ 27
Zuständigkeit

Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Staatsministerium des Innern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. April 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 22, S. 405

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 1993

    Fassung gültig bis: 25. August 1994