1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.12.2001 bis 29.11.2002

Landesplanungsgesetz

Vollzitat: Landesplanungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist

Gesetz
zur Raumordnung und Landesplanung
des Freistaates Sachsen
(Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesplanungsrechts und zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Vom 14. Dezember 2001

§ 1
Raumordnung im Freistaat Sachsen

(1) Dieses Gesetz regelt im Rahmen der §§ 7 bis 16 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Raumordnung im Freistaat Sachsen (Landesplanung). Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 5 ROG unmittelbar.
(2) Der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 ROG durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne einschließlich deren Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.
(3) Die Landesplanung ist Aufgabe des Staates. Die Regionalplanung als Teil der Landesplanung wird den Regionalen Planungsverbänden übertragen.

Abschnitt 2
Raumordnungspläne

§ 2
Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne sind

1.
für das Landesgebiet der Landesentwicklungsplan (§ 3),
2.
für die Planungsregionen die Regionalpläne (§ 4),
3.
für die Tagebaue in den Braunkohlenplangebieten als Teilregionalpläne die Braunkohlenpläne (§ 4 Abs. 4),
4.
für die in der Verordnung nach § 5 festgelegten Gebiete die Regionalen Flächennutzungspläne.
Sie enthalten die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für ihren Geltungsbereich.
(2) Die Ziele und Grundsätze werden in den Raumordnungsplänen nach Absatz 1 textlich oder zeichnerisch festgelegt. Die zeichnerischen Festlegungen können insbesondere durch Ausweisung von Vorranggebieten nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG und Vorbehaltsgebieten nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG erfolgen. Die Ausweisung von Eignungsgebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG darf nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.
(3) In den Raumordnungsplänen sind die Ziele und die Grundsätze als solche eindeutig zu kennzeichnen. Dem Raumordnungsplan ist eine Begründung beizufügen.
(4) Aus dem Inhalt der Raumordnungspläne kann kein Rechtsanspruch auf öffentliche Finanzierung abgeleitet werden.
(5) Die in § 7 Abs. 2 ROG aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen und die dazu notwendigen Planzeichen sind mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.

§ 3
Landesentwicklungsplan

(1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Landesentwicklungsplan auf. Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festzulegen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilen aufgestellt werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen. Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich auch die Funktion des Landschaftsprogramms nach § 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001  (SächsGVBl. S. 716, 723) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind. Das sind:

1.
hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur
 
a)
Raumkategorien,
 
b)
Zentrale Orte und Verbünde, mit Ausnahme der Zentralen Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),
 
c)
besondere Gemeindefunktionen,
 
d)
überregionale Verbindungsachsen;
2.
hinsichtlich der anzustrebenden Freiraumstruktur
 
a)
Bereiche zum Schutz, zur Sanierung und Entwicklung von Natur und Landschaft,
 
b)
Bereiche für die Sicherung ausgewählter Funktionen und Nutzungen im Freiraum,
 
c)
Bereiche, in denen unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können;
3.
Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderungsaufgaben;
4.
zu sichernde Standorte und Trassen für Infrastruktur.
(3) Der Landesentwicklungsplan soll auch Festlegungen nach § 7 Abs. 3 ROG enthalten.

§ 4
Regionalpläne

(1) Die Regionalen Planungsverbände sind verpflichtet, für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen.
(2) Die Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsplan nach § 3 zu entwickeln. In den Regionalplänen werden die Grundsätze nach § 2 ROG sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich ausgeformt. Die Regionalpläne übernehmen zugleich auch die Funktion der Landschaftsrahmenpläne nach § 5 SächsNatSchG. Der Regionalplan kann in räumlichen oder sachlichen Teilen aufgestellt werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.
(3) Die Regionalpläne enthalten insbesondere die folgenden Festlegungen zur Raumstruktur, wenn und soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist:

1.
hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur
 
a)
Zentrale Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),
 
b)
besondere Gemeindefunktionen,
 
c)
Versorgungs- und Siedlungskerne,
 
d)
Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen,
 
e)
Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie
 
f)
regionale Grünzüge und Grünzäsuren;
2.
hinsichtlich der anzustrebenden Freiraumstruktur
 
a)
Bereiche zum Schutz, zur Sanierung und Entwicklung von Natur und Landschaft,
 
b)
Bereiche für die Sicherung ausgewählter Funktionen und Nutzungen im Freiraum,
 
c)
Bereiche, in denen unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können;
3.
zu sichernde Standorte und Trassen für Infrastruktur.
(4) Zusätzlich ist für Tagebaue in den Braunkohlenplangebieten (Absatz 5) ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Tagebauen ist dieser als Sanierungsrahmenplan aufzustellen. Braunkohlenpläne sind auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung aufzustellen. Diese Teilregionalpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu:
1.
den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
2.
den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
3.
den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung sowie zu der Revitalisierung von Siedlungen,
4.
den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern, Leitungen aller Art vorzunehmen sind.
(5) Die Abgrenzung der Braunkohlenplangebiete wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden, die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter beeinflusst wird. Die Braunkohlenplangebiete ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage; die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein gemeinsames Braunkohlenplangebiet für mehrere stillzulegende Tagebaue zu bestimmen. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen Bergbauunternehmen oder die Sanierungsvorhaben sind mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen.
(6) Die Regionalpläne sollen auch Festlegungen nach § 7 Abs. 3 ROG enthalten.
(7) Die Regionalpläne benachbarter Planungsregionen sind aufeinander abzustimmen.

§ 5
Regionale Flächennutzungspläne

(1) Die Staatsregierung kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen durch Rechtsverordnung zulassen, dass ein Regionaler Flächennutzungsplan aufgestellt wird, der in seinem Geltungsbereich zugleich die Funktion des Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3186) geändert worden ist, übernimmt (§ 9 Abs. 6 ROG). Die Staatsregierung kann die Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen anordnen, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Der räumliche Geltungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes ist in der Rechtsverordnung auf Gemeindebasis abzugrenzen. Der Regionale Flächennutzungsplan enthält neben den Festlegungen nach § 4 Abs. 3 auch die Darstellungen nach § 5 BauGB. Diese sind jeweils als solche zu kennzeichnen.
(2) Der Regionale Flächennutzungsplan wird von dem Regionalen Planungsverband und den betroffenen Gemeinden gemeinsam aufgestellt. Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung ist zu bestimmen, dass die Aufstellung, Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Plans entweder der Zustimmung jeder einzelnen der betroffenen Gemeinden oder eines kommunalen Verbands bedarf, in dem jede einzelne der betroffenen Gemeinden als Mitglied vertreten ist. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die betroffenen Gemeinden und der Regionale Planungsverband zur Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern aller betroffenen Gemeinden und des Regionalen Planungsverbandes in gleicher Anzahl bilden.
(3) Der Regionale Flächennutzungsplan muss den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuches entsprechen. Die Erstattung der Kosten der Aufstellung des Teiles des Regionalen Flächennutzungsplanes, der die Funktion des Regionalplanes übernimmt, erfolgt gemäß § 14 Abs. 2. Er bedarf der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde, die in diesem Fall zugleich höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 1 BauGB ist. Einzelheiten des Verfahrens zur Aufstellung, Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Plans können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt werden.

§ 6
Aufstellung der Raumordnungspläne

(1) An der Ausarbeitung des Planentwurfes sind zu beteiligen:

1.
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
2.
die Gemeinden im Geltungsbereich des Planes, deren Zusammenschlüsse, die Landkreise und die kommunalen Landesverbände,
3.
im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 Sächsisches Sorbengesetz ( SächsSorbG ) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161),
4.
die nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) anerkannten Verbände,
5.
die benachbarten Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
Sie haben ihre Stellungnahme innerhalb einer vom Planungsträger zu setzenden Frist abzugeben. Für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach § 4 Abs. 4 sind vom Bergbautreibenden oder vom Träger der Sanierungsmaßnahme alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder Sanierungsvorhabens vorzulegen.
Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094), einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentliche Änderung eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3186) geändert worden ist, im Braunkohlenplanverfahren zu prüfen.
(2) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist mit der Begründung für die Dauer eines Monats bei den höheren Raumordnungsbehörden, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher durch den Planungsträger öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen innerhalb einer vom Planungsträger festzulegenden Frist vorgebracht werden können; die Frist soll drei Monate nicht übersteigen. Die nach Absatz 1 Beteiligten sollen durch den Planungsträger von der Auslegung benachrichtigt werden; gleichzeitig ist ihnen der Planentwurf mit Fristsetzung, innerhalb der Anregungen vorgebracht werden können, zuzuleiten. Diese Frist entspricht der Frist nach Satz 2. Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Braunkohlenplänen ist eine Erörterung gemäß § 73 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Bei der Aufstellung sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der betreffenden Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander gerecht nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 ROG abzuwägen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(4) Wird der Entwurf des Raumordnungsplanes nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen. Anregungen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von der erneuten Auslegung abgesehen und stattdessen den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben werden.
(5) Die Raumordnungspläne sind durch Fortschreibung der weiteren Entwicklung anzupassen. Für die Fortschreibung und für sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie § 7 entsprechend.

§ 7
In-Kraft-Treten der Raumordnungspläne

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung als Rechtsverordnung beschlossen.
(2) Die Regionalpläne sowie die Braunkohlenpläne werden von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese Pläne im Einklang mit diesem Gesetz aufgestellt sind, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen und sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den im Zusammenhang mit der Umsetzung des Landesentwicklungsplanes ergehenden Entscheidungen des Landtages, der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ergibt.
(3) Über die Genehmigung nach Absatz 2 ist binnen sechs Monaten nach Antragstellung im Benehmen mit den berührten Staatsministerien zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen kann die Frist durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Hierüber ist der Regionale Planungsverband unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird.
(4) Die Rechtsverordnung und die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2 ist im Veröffentlichungsorgan des Planungsträgers öffentlich bekannt zu machen. Je eine Ausfertigung des Raumordnungsplanes ist bei den Regierungspräsidien, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden, auf deren Bezirk oder Gebiet sich der Raumordnungsplan erstreckt, zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten bereitzuhalten. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Raumordnungsplan in Kraft.

§ 8
Planerhaltung

(1) Für die Rechtswirksamkeit eines verbindlichen Raumordnungsplanes ist unbeachtlich, wenn

1.
die Begründung des Raumordnungsplanes unvollständig ist,
2.
die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind oder
3.
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist.
Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über den Satzungsbeschluss nach § 7 Abs. 2, die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 oder die Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 verletzt worden ist.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplanes. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich oder nach Absatz 2 in einem ergänzenden Verfahren behoben worden ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 schriftlich gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Planungsträger geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen.
(4) In der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5) Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den Absätzen 1 und 2 auf die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplanes nicht auswirkt, bleibt unberührt.

Abschnitt 3
Regionale Planungsverbände

§ 9
Planungsregionen, Regionale Planungsverbände

(1) Der Freistaat Sachsen ist in fünf Planungsregionen eingeteilt:

1.
die Planungsregion „Chemnitz-Erzgebirge“ umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
2.
die Planungsregion „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
3.
die Planungsregion „Oberlausitz-Niederschlesien“ umfasst das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis;
4.
die Planungsregion „Südwestsachsen“ umfasst das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land;
5.
die Planungsregion „Westsachsen“ umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz.
(2) Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen die Kreisfreien Städte und Landkreise der jeweiligen Planungsregion zusammengeschlossen sind. Organe sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsverbände werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt. Die Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung nach § 10 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu beschließen und muss Name und Sitz des Regionalen Planungsverbandes, dessen Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsgang sowie die Form der öffentlichen Bekanntmachung und die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter regeln. Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen worden ist.

§ 10
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes. Sie besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsräten. Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer deren Wahlperiode gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vertreter weiter.
(2) Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft sind je begonnene 50 000 Einwohner ein Verbandsrat, höchstens jedoch sieben, zu wählen. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 30. Juni des der Kreistags- und Stadtratswahl vorangehenden Jahres.
(3) Wählbar zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Für jeden Verbandsrat ist ein Stellvertreter zu wählen. Nicht wählbar ist, wer Bediensteter einer Raumordnungsbehörde oder einer Regionalen Planungsstelle ist.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich als Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Für ihre Rechtsverhältnisse und die Befangenheit gelten die §§ 20 und 35 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen. Zu beratenden Mitgliedern sollen insbesondere Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Organisationen der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, des Umweltschutzes, der Kirchen sowie für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 SächsSorbG berufen werden.
(6) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss zeitweilige beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. Zusammensetzung und Aufgaben ständiger Ausschüsse sind in der Verbandssatzung zu bestimmen.

§ 11
Planungsausschuss, Braunkohlenausschuss

(1) Die Verbandsversammlung bestellt einen Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. In ihm sollen alle Teile der Planungsregion angemessen vertreten sein. Den Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
(2) Der Planungsausschuss bereitet insbesondere die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplanes vor.
(3) Bei den Regionalen Planungsverbänden „Westsachsen“ und „Oberlausitz-Niederschlesien“ wird der Planungsausschuss für die Aufstellung des Braunkohlenplanes zu einem Braunkohlenausschuss erweitert. Zu den Beratungen sind zusätzlich die Bürgermeister der Gemeinden im Braunkohlenplangebiet einzuladen, die von einem Beratungsgegenstand unmittelbar berührt sind; insoweit haben sie beratende Stimme.
(4) Beratend nehmen an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil je ein Vertreter der zuständigen Raumordnungsbehörden, der zuständigen Bergbehörden und der im jeweiligen Braunkohlenplangebiet Bergbautreibenden sowie ein Vertreter des Landesamtes für Umwelt und Geologie und je ein Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung.

§ 12
Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter ist in der Verbandssatzung zu bestimmen.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

§ 13
Regionale Planungsstelle

(1) Bei den Staatlichen Umweltfachämtern besteht für jede Planungsregion eine Regionale Planungsstelle. Die Regionalen Planungsstellen haben die Aufgabe, nach den Beschlüssen und Aufträgen der Regionalen Planungsverbände den Regionalplan auszuarbeiten und fortzuschreiben sowie Entwürfe für regionalplanerische Stellungnahmen und weitere Unterlagen für Verbandsorgane zu erstellen.
(2) Der Regionale Planungsverband kann der Regionalen Planungsstelle die Führung der Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Aufträge und Weisungen des Verbandsvorsitzenden übertragen.

§ 14
Aufsicht und Finanzierung

(1) Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Hierfür gelten die §§ 111 bis 122 SächsGemO entsprechend.
(2) Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Zur Deckung der übrigen Aufwendungen erhebt der Verband von seinen Mitgliedern eine Umlage. § 60 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398, 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Für die Wirtschaftsführung der Verbände gelten die §§ 72 bis 88, 103 bis 110 SächsGemO entsprechend.

Abschnitt 4
Umsetzung der Raumordnungspläne

§ 15
Raumordnungsverfahren

(1) Die Raumordnungsbehörde stimmt raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die in der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung – RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), das zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, von Amts wegen oder auf Antrag des Trägers der Planung oder Maßnahme in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung ab (Raumordnungsverfahren).
(2) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt:

1.
ob die Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und
2.
wie sie mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt oder durchgeführt werden kann
(Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 1 schließt die Prüfung der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein.
(3) Die Raumordnungsbehörde prüft innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist, insbesondere ist zu prüfen, ob es durch eine Beurteilung der Raumverträglichkeit auf anderer raumordnerischer Grundlage (§ 16) ersetzt werden kann. Bei Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG gilt § 15 Abs. 4 ROG, bei Planungen und Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung § 15 Abs. 5 ROG.
(4) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann das Raumordnungsverfahren in eigener Zuständigkeit durchführen oder eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Planungen und Maßnahmen sind, die im Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen.
(5) Der Träger der Planung oder Maßnahme hat der Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Raumordnungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.
(6) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie in ihrem Aufgabenbereich berührt sein können, zu beteiligen:
1.
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
2.
die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse und die Landkreise,
3.
die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände,
4.
die benachbarten Länder und ausländischen Staaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
(7) Zur Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit sind die nach Absatz 5 notwendigen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der Raumordnungsbehörde einen Monat öffentlich auszulegen. Bei Planungen und Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung gilt § 15 Abs. 6 Satz 2 ROG. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis, dass Anregungen bis eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen. Die Raumordnungsbehörde berücksichtigt die Äußerungen bei der raumordnerischen Beurteilung.
(8) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 5 Satz 1 innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den betroffenen Gemeinden einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
(9) Von einer Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 7 kann abgesehen werden, wenn die Information und Anhörung der Bürger in einem anderen Verfahren gewährleistet ist.

§ 16
Beurteilung der Raumverträglichkeit auf
anderer raumordnerischer Grundlage

Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme

1.
Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
2.
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt oder
3.
die Abstimmung nach § 15 Abs. 1 in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung einer Raumordnungsbehörde gewährleistet ist.

§ 17
Zielabweichung

Die Raumordnungsbehörde kann in einem besonderen Verfahren nach Anhörung der berührten Stellen die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn diese Abweichung im Einzelfall unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (Zielabweichungsverfahren). Berührte Stellen sind insbesondere die Regionalen Planungsverbände und die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände, soweit sie in ihrem für die Anerkennung maßgebenden satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind. Das Verfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Die Zielabweichung kann von jedem beantragt werden, der das Ziel zu beachten hat.

§ 18
Untersagung raumordnungswidriger Planungen
und Maßnahmen

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies gilt auch für behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich sind.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19
Verwirklichung der Raumordnungspläne

(1) Die Raumordnungsbehörden und Regionalen Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie unterstützen zur Stärkung der regionalen Entwicklung die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Regionalen Entwicklungskonzepten und deren Umsetzung sowie durch die Förderung der freiwilligen Zusammenarbeit mit benachbarten Planungsregionen, Ländern und ausländischen Staaten erfolgen.
(2) Zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden. Hierfür gelten die §§ 54 bis 62 VwVfG.

§ 20
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen

Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.

§ 21
Raumbeobachtung, Raumordnungskataster

(1) Der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung. Auf dieser Grundlage berichtet sie dem Landtag in jeder Legislaturperiode über den Stand der Landesentwicklung, über die Verwirklichung der Raumordnungspläne und über die Entwicklungstendenzen. Hiervon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchzuführende Raumbeobachtung.
(2) Die Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält. Jeder kann in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen. Die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sollen sich anhand des Raumordnungskatasters über den Stand der Planungen und den Abstimmungsbedarf informieren.

§ 22
Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die öffentlichen Planungsträger und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde unaufgefordert die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Führung des Raumordnungskatasters mitzuteilen sowie über wesentliche Änderungen zu informieren. Die Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Raumordnungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen.
(2) Sonstige Planungsträger sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse vertraulich zu behandeln.
(3) Die Raumordnungsbehörde unterrichtet die Regionalen Planungsverbände über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der jeweiligen Planungsregion.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Näheres über Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Abschnitt 5
Raumordnungsbehörden

§ 23
Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Zuständig ist die höhere Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Landkreise wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Im Rahmen ihrer fachgesetzlichen Zuständigkeit sorgen sie dafür, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 24
Überleitungsvorschriften

(1) Für Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, Raumordnungs- oder Zielabweichungsverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286) geändert worden ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen vom 27. August 1999 (SächsGVBl. S. 498) gilt bis zum 31. Dezember 2009 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Aufhebung, Fortschreibung und für sonstige Änderungen § 6 Abs. 1 bis 4 sowie § 7 entsprechend.
(3) Der Landesentwicklungsplan ist bis zum 31. Dezember 2003 an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Die Regionalpläne sind binnen drei Jahren nach In-Kraft-Treten des angepassten Landesentwicklungsplanes an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dies gilt für Braunkohlenpläne nur, soweit die Anpassung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nach Anhörung des Regionalen Planungsverbandes festgestellt.

Anlage
(zu § 4 Abs.5)

I.
Braunkohlenplangebiet ‚Westsachsen‘
 
1.
Teile des Muldentalkreises
Bad Lausick, Stadt
Belgershain
 
2.
Teile des Landkreises Delitzsch
Delitzsch, Stadt
Döbernitz
Krostitz
Löbnitz
Neukyhna
Rackwitz
Schkeuditz, Stadt
Schönwölkau
Wiedemar
Zschortau
Zwochau
 
3.
Teile des Landkreises Leipziger Land
Böhlen, Stadt
Borna, Stadt
Deutzen
Elstertrebnitz
Espenhain
Frohburg, Stadt
Groitzsch, Stadt
Großpösna
Heuersdorf
Kitzen
Kitzscher, Stadt
Lobstädt
Markkleeberg, Stadt
Markranstädt, Stadt
Neukieritzsch
Pegau, Stadt
Regis-Breitingen, Stadt
Rötha, Stadt
Wyhratal
Zwenkau, Stadt
 
4.
Stadt Leipzig

 

Braunkohlenplangebiete
Nummer Braunkohlenplangebiete Braunkohlenplangebiete in sorbisch
II. Braunkohlenplangebiet ‚Oberlausitz-Niederschlesien‘
1. Teile des Landkreises Bautzen
  Guttau Hučina
2. Teile des Landkreises Kamenz
Bernsdorf, Stadt
  Elsterheide Halštrowska Hola
  Knappensee Hórnikečanski Jězor
  Laubusch
Lauta, Stadt
Leippe-Torno
  Lohsa Łaz
  Oßling Wóslink
  Spreetal Sprjewiny Doł
  Wiednitz  
  Wittichenau, Stadt Kulow, mčsto
3. Teile des Landkreises Löbau-Zittau
Hirschfelde
Olbersdorf
Schönau-Berzdorf
Zittau, Stadt
4. Teile des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
  Bad Muskau Muźakow
  Boxberg Hamor
  Gablenz Jabłońc
  Groß Düben Dźěwin
  Klitten Klětno
  Krauschwitz Krušwica
  Kreba-Neudorf Chrjebja – Nowa Wjes
  Markersdorf
  Rietschen Rěžicy
  Schleife Slepo
  Trebendorf Trjebin
  Uhyst Delni Wujězd
  Weißkeißel Wuskid
  Weißwasser, Stadt Běła Woda
5. Stadt Hoyerswerda Wojerecy
6. Stadt Görlitz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 17, S. 716
    Fsn-Nr.: 40-3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 29. November 2002