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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 17.09.2008

Sächsisches Berufsakademiegesetz

Vollzitat: Sächsisches Berufsakademiegesetz vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist

Gesetz
über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

Vom 11. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2007

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen

(1) Die Berufsakademie Sachsen ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Sie bereitet die Studenten in einem dreijährigen praxisintegrierenden Studium durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Studienakademien mit den Praxispartnern.

(2) Die Berufsakademie Sachsen arbeitet mit Hochschulen, anderen Einrichtungen des Bildungswesens und mit Trägern des Technologietransfers zusammen. Sie fördert den Wissenstransfer.

(3) Bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen kann eine wechselseitige Anerkennung von Studienleistungen und ein Zusammenwirken bei der Fort- und Weiterbildung des Lehrpersonals vereinbart werden.

(4) Die Berufsakademie Sachsen fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich sowie den Austausch mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens. Sie ermöglicht ihren Studenten eine fremdsprachliche Bildung.

§ 2
Praxispartner

Einrichtungen der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können als Praxispartner anerkannt werden, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln. Die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Praxispartnern obliegt gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 der Koordinierungskommission.

§ 3
Rechtsstellung der Staatlichen Studienakademien

(1) Den staatlichen Teil der Berufsakademie Sachsen bilden

1.
die Staatliche Studienakademie Bautzen,
2.
die Staatliche Studienakademie Breitenbrunn,
3.
die Staatliche Studienakademie Dresden,
4.
die Staatliche Studienakademie Glauchau,
5.
die Staatliche Studienakademie Leipzig,
6.
die Staatliche Studienakademie Riesa und
7.
die Staatliche Studienakademie Plauen
Die Staatsregierung kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachausschuss des Sächsischen Landtages Modellversuche zur Erprobung weiterer Standorte durchführen.

(2) Die Staatlichen Studienakademien sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie besitzen Rechtsfähigkeit im Rahmen dieses Gesetzes. Die Staatlichen Studienakademien verfügen über die Personalhoheit und regeln ihren Geschäftsablauf, die Durchführung des Studiums und der Prüfungen, das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern sowie das Berufungsverfahren durch Ordnungen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedürfen. Bei Prüfungsordnungen kann die Genehmigung aus rechtlichen oder fachlichen Gründen versagt werden. Die Studienakademien führen die Bezeichnung „Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des Ortsnamens.

(3) Die Staatlichen Studienakademien stehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) Dienstvorgesetzter der Direktoren, der Dozenten und der Verwaltungsleiter ist der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst; er kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Dozenten und Verwaltungsleiter den Direktoren übertragen. Dienstvorgesetzter für das übrige Lehrpersonal und das in der Verwaltung tätige Personal ist der Direktor.

(5) Zum Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit von Ämtern für Ausbildungsförderung gemäß § 45 Abs. 2 des Gesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung ( BundesausbildungsförderungsgesetzBAföG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1993 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 19. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998, gilt Breitenbrunn als gemeinsamer Sitz der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen.

(6) Sofern eine Staatliche Studienakademie auf Grund einer Vereinbarung nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz –  SächsHG ) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert wurde, einem Studentenwerk zugeordnet worden ist, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Die Beiträge werden von der Staatlichen Studienakademie unentgeltlich eingezogen. Die Beiträge für das bevorstehende Studienhalbjahr sind von den Studienbewerbern bei Studienbeginn, im Übrigen einen Monat vor Beginn eines neuen Studienhalbjahres fällig. § 118 Abs. 2 und 3 SächsHG gilt für die Beitragserhebung entsprechend. 1

§ 4
Gliederung der Staatlichen Studienakademien

(1) Die Staatlichen Studienakademien gliedern sich in Studienrichtungen. Die Studienrichtungen erfüllen Aufgaben der Staatlichen Studienakademien vor allem in bezug auf die Planung, Organisation und Durchführung der wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitte und die Kontrolle der praktischen Studienabschnitte.

(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Empfehlung des Kollegiums der Berufsakademie Sachsen jeweils einen Dozenten zum Direktor der Staatlichen Studienakademie und soweit erforderlich, einen Dozenten zum ständigen Vertreter des Direktors. Zum Leiter einer Studienrichtung bestellt der Direktor einen Dozenten auf Empfehlung der Koordinierungskommission. Die Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

§ 5
Namensschutz

Die Bezeichnungen „Berufsakademie“, „Studienakademie“ oder „Staatliche Studienakademie“ sowie eine auf Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geführt werden.

§ 6
Bezeichnungen

Frauen können die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes in weiblicher Form führen. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Abschlüssen nach § 10 Abs. 4.

§ 7
Zugang

(1) Die Berechtigung zum Studium an den Staatlichen Studienakademien und in den Einrichtungen der Praxispartner hat, wer

1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt und über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
2.
mit einem Praxispartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den vom Kollegium gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht.

(2) Bewerber, die nicht über eine Vorbildung nach Absatz 1 Nr. 1 verfügen, können die Berechtigung zum Studium an einer Staatlichen Studienakademie erwerben, wenn sie

1.
die Fachhochschulreife besitzen und eine Eignungsprüfung bestanden haben, oder
2.
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und danach mindestens drei Jahre berufstätig waren, durch das Bestehen einer Zugangsprüfung.
Die Einzelheiten werden in Prüfungsordnungen geregelt.

§ 8
Zulassung

(1) Zum Studium kann durch die Staatliche Studienakademie zugelassen werden, wer

1.
die Zugangsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt und
2.
von einem Praxispartner im Rahmen der nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 festgelegten Obergrenze unter Vorlage des Ausbildungsvertrages zum Studium vorgeschlagen worden ist.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Zulassung entstehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Studienbewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Student seine Pflichten nach § 9 Abs. 2 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatlichen Studienakademie schwerwiegend oder wiederholt gestört hat oder
2.
der Student eine nach der Studien- oder Prüfungsordnung erforderliche Leistungskontrolle oder Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(4) Die Zulassung ist in der Regel zu widerrufen, wenn das Ausbildungsverhältnis des Studenten mit einem Praxispartner rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abgeschlossen worden ist.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nach der Zulassung Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten. 2

§ 9
Studium

(1) Das Studium an der Staatlichen Studienakademie und in der Einrichtung des Praxispartners dauert in der Regel insgesamt drei Jahre (sechs Studienhalbjahre). Jedes Studienhalbjahr umfasst einen wissenschaftlich theoretischen sowie einen praktischen Studienabschnitt von jeweils zwölf Studienwochen. Die wissenschaftlich theoretische und die praktische Bildung werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt.

(2) Die Studenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

(3) Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt vier, für das Vertiefungsstudium zwei Studienhalbjahre.

§ 10
Prüfungen und Abschlüsse

(1) Das Studium wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Die an der Staatlichen Studienakademie und in den Einrichtungen der Praxispartner vermittelten Bildungsinhalte sind Gegenstand von zwei getrennten Prüfungsabschnitten und einer Diplomarbeit. Die Ergebnisse werden zu einer Prüfungsgesamtnote zusammengefasst.

(3) Die Prüfungen werden auf der Grundlage von Studien- und Prüfungsordnungen abgenommen. Diese regeln insbesondere

1.
das Ziel des Studiums und der Prüfung,
2.
Inhalte und Aufbau des Studiums,
3.
die Regelstudienzeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,
4.
die Anrechnung von Studienzeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen,
5.
die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung,
6.
die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
7.
die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
8.
die Fristen für die Meldung zur Prüfung und Wiederholungsprüfung,
9.
das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
10.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
11.
den Rücktritt von der Prüfung oder Teilprüfung und die einmalige Wiederholbarkeit einer Prüfung oder Teilprüfung; eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur für besonders begründete Ausnahmefälle mit Zustimmung des Praxispartners erfolgen,
12.
die Freistellung der Studenten von ihren sonstigen Aufgaben und Pflichten zur Anfertigung der Diplomarbeit.

(4) Aufgrund der erfolgreich abgelegten staatlichen Prüfung verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe der Studienrichtung und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“. Die näheren Bezeichnungen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt. Der Abschluss der Berufsakademie Sachsen steht den entsprechenden Abschlüssen der Staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleich.

§ 11
Weiterbildung, Technologietransfer, Wissenstransfer

(1) Die Staatlichen Studienakademien können im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Möglichkeiten der berufsbezogenen Weiterbildung, Aufbaustudiengänge sowie die Unterstützung von Praxispartnern bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis in Form von Technologie- oder Wissenstransfer anbieten. Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weiteren Qualifizierung der in der beruflichen Praxis tätigen Absolventen der Berufsakademie, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.

(2) Die berufsbezogene Weiterbildung soll als höchstens einjähriger Studiengang angeboten werden.

(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung können Gebühren und Auslagen oder Entgelte erhoben werden, die den Studienakademien als eigene Einnahmen verbleiben. Sie sind im Wirtschaftsplan gesondert nachzuweisen.

§ 12
Lehrpersonal

(1) Das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademien besteht aus den hauptberuflichen Dozenten, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie den nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. Beschäftigungsverhältnisse können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

(2) Der Anteil der von Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen soll 40 vom Hundert betragen.

(3) Als Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sollen verstärkt Frauen gewonnen werden.

(4) Berufungsvoraussetzungen für die Dozenten sind

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium des entsprechenden Wissenschaftsgebietes,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung und durch eine Probeveranstaltung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
4.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein sollen.

(5) Als Dozent kann vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt und die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt.

(6) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages für die Besetzung einer Dozentenstelle an einer Staatlichen Studienakademie wird vom Kollegium der Berufsakademie Sachsen eine Berufungskommission gebildet, der vier bis sechs hauptberufliche Dozenten, zwei Lehrbeauftragte und ein Student angehören und die aus ihrer Mitte einen hauptberuflichen Dozenten als Vorsitzenden wählt. Mindestens ein Dozent muss einer anderen Staatlichen Studienakademie angehören. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Die Direktorenkonferenz nimmt Stellung zu dem Berufungsvorschlag. Die Stellungnahme und der Berufungsvorschlag sind dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorzulegen. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann von der im Berufungsvorschlag genannten Reihenfolge abweichen. Beruft er keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, so ist die Berufungskommission zu einem erneuten Vorschlag aufzufordern. Will der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auch dem zweiten Berufungsvorschlag nicht folgen, kann er nach Einholung einer Stellungnahme der Berufungskommission eine Person ohne entsprechenden Berufungsvorschlag berufen.

(7) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Dozenten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper den akademischen Titel „Professor“ verleihen. Der akademische Titel kann nach Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag einer Staatlichen Studienakademie hierzu die Erlaubnis erteilt.

(8) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Dozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei ist insbesondere der Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwandes für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu regeln.

(9) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Berufungsvoraussetzungen für Dozenten erfordert, kann diese Aufgabe Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen.

(10) Die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten müssen nach ihrer fachwissenschaftlichen und pädagogisch-didaktischen Befähigung sowie ihrer fachpraktischen Berufserfahrung den Anforderungen an die Lehre in den Staatlichen Studienakademien entsprechen. Sie sollen über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und müssen persönlich geeignet sein.

(11) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Lehrbeauftragten die Bezeichnung „Honorarprofessor“ verleihen. Für die Verleihung gelten in der Regel die Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechend.

§ 13
Gremien der Berufsakademie Sachsen

Gremien der Berufsakademie Sachsen sind das Kollegium, die Studienkommissionen sowie die Koordinierungskommissionen der Staatlichen Studienakademien. Bei der Bildung dieser Gremien sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

§ 14
Kollegium der Berufsakademie Sachsen

(1) Dem Kollegium der Berufsakademie Sachsen gehören als Mitglieder an:

1.
vier Vertreter der Staatsministerien,
2.
der Vorsitzende der Direktorenkonferenz und dessen Stellvertreter,
3.
sechs Vertreter der Praxispartner, davon ein Vertreter der Gewerkschaften, der zuständigen berufsständischen Kammern und des auf Landesebene bestehenden Zusammenschlusses der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
4.
ein Vertreter der Studenten.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt die Vertreter der Staatsministerien und der Praxispartner für drei Jahre, die Vertreter der Studenten für ein Jahr. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter.

(3) Das Kollegium der Berufsakademie Sachsen wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatsministerien, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

(4) Das Kollegium gibt Empfehlungen zu allen Angelegenheiten der Berufsakademie Sachsen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu

1.
der Gründung neuer oder der Aufhebung bestehender Studienakademien,
2.
der Planung und Entwicklung der Berufsakademie Sachsen sowie zur Organisation ihrer Arbeit,
3.
der Einrichtung oder Aufhebung neuer Studienrichtungen,
4.
der Bestellung der Direktoren der Staatlichen Studienakademien und ihrer ständigen Vertreter,
5.
den Berufungsordnungen,
6.
den Studien- und Prüfungsordnungen,
7.
Grundsätzen für die Zulassung von Studenten,
8.
Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Studenten und den Praxispartnern,
9.
Grundsätzen für das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern,
10.
Grundsätzen für die Studienaufsicht,
11.
Grundsätzen für die Arbeit der Koordinierungskommissionen,
12.
der Abstimmung der Studienplatzkapazitäten in den Staatlichen Studienakademien,
13.
überregionalen Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Studienplätzen in den Betrieben und Einrichtungen der Praxispartner,
14.
Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung der Lehre.

(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen des Kollegiums der Berufsakademie Sachsen durch Weisungen an die Direktoren. Weicht es von den Empfehlungen ab, ist dies zu begründen.

(6) Das Kollegium der Berufsakademie Sachsen kann einer Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung überweisen.

§ 15
Studienkommissionen

(1) Für verwandte Studienrichtungen, die einen Studienbereich bilden, wird jeweils eine überörtliche Studienkommission gebildet. Jeder Studienkommission gehören jeweils bis zu sechs Vertreter der Staatlichen Studienakademien und die gleiche Anzahl von Vertretern der Praxispartner sowie ein Vertreter der Studenten an. Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. Die Vertreter der Staatlichen Studienakademien und der Praxispartner werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren, die Vertreter der Studenten für ein Jahr bestellt.

(2) Die Studienkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademien, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

(3) Die Studienkommissionen beschließen Empfehlungen zu den überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. Den Studienkommissionen obliegt insbesondere die Erarbeitung der Studienpläne sowie der Studien- und Prüfungsordnungen für das duale Studium. Sie beraten das Kollegium der Berufsakademie Sachsen in allen Fragen des Studiums und der Prüfungen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 16
Koordinierungskommission

(1) Der Koordinierungskommission einer Staatlichen Studienakademie gehören an:

1.
der Direktor der Studienakademie,
2.
drei hauptberuflich tätige Mitglieder des Lehrpersonals aus unterschiedlichen Studienbereichen,
3.
vier Vertreter der Praxispartner aus unterschiedlichen Studienbereichen,
4.
je Studienbereich ein Vertreter der Studenten.
Der Verwaltungsleiter kann an den Sitzungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie, die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 3 von den beteiligten Praxispartnern über die für den Sitz der Studienakademie zuständige Industrie- und Handelskammer oder entsprechende Organisationen vorgeschlagen. Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden für drei Jahre, die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 4 für ein Jahr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom Direktor bestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter.

(3) Die Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademie, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

(4) An jeder Staatlichen Studienakademie wird eine Koordinierungskommission gebildet. Die Koordinierungskommission regelt die Zusammenarbeit zwischen der Staatlichen Studienakademie und den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Koordinierung des Studiums an der Staatlichen Studienakademie und an den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,
2.
die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Staatlichen Studienakademie und in den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner, erforderlichenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die den einzelnen Einrichtungen der Praxispartner an der Staatlichen Studienakademie zur Verfügung stehenden Studienplätzen,
3.
Empfehlungen für die Bestellung der Leiter der Studienrichtungen,
4.
Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte,
5.
die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Praxispartnern sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses anerkannter Praxispartner.

§ 17
Direktoren der Staatlichen Studienakademien

(1) Die Staatlichen Studienakademien werden jeweils von einem Direktor geleitet. Dieser vertritt die Staatliche Studienakademie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Direktor kann von einem Dozenten als ständigem Vertreter unterstützt werden.

(2) Die Direktoren führen die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigten Empfehlungen des Kollegiums und der Studienkommissionen aus. Sie unterstützen den Vorsitzenden der Koordinierungskommission bei der Vorbereitung der Sitzungen und führen deren Beschlüsse aus.

(3) Hält der Direktor einen Beschluss der Koordinierungskommission für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder nachteilig für die Berufsakademie Sachsen oder für die Staatliche Studienakademie, muss er ihn beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Koordinierungskommission bei ihrer Bewertung, legt der Direktor die Angelegenheit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.

§ 18
Direktorenkonferenz

(1) Die Direktorenkonferenz sichert die Zusammenarbeit der Staatlichen Studienakademien, insbesondere in Grundsatzangelegenheiten der Lehre und des Studienbetriebes sowie bei der Planung und konzeptionellen Weiterentwicklung des Studienangebotes. Eine ausgewogene Vielfalt des Lehrangebots ist zu sichern. Die Direktorenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz unterstützt den Vorsitzenden des Kollegiums und die Vorsitzenden der Studienkommissionen bei der Vorbereitung der Sitzungen. Dabei berücksichtigt er die Beschlüsse und Empfehlungen der Direktorenkonferenz.

§ 19
Leitung der Studienrichtungen

Der Leiter der Studienrichtung ist für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung sowie einen geordneten Ablauf des Studiums in der jeweiligen Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich.

§ 20
Verwaltungsleiter

(1) Der Verwaltungsleiter wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Direktor bestellt. Er soll über einschlägige Berufserfahrung in Wirtschaft oder Verwaltung verfügen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Verwaltungsleiter unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er ist ständiger Vertreter des Direktors im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und führt die Beschlüsse der Gremien der Berufsakademie Sachsen und die Weisungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst aus. Der Verwaltungsleiter nimmt die Befugnisse des Beauftragten für den Haushalt wahr.

§ 21
Gemeinsame Verwaltung

Staatliche Studienakademien können von einem Verwaltungsleiter gemeinsam verwaltet werden. § 20 gilt entsprechend. Gemeinsam zu verwaltende Staatliche Studienakademien werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den betroffenen Staatlichen Studienakademien bestimmt.

§ 22
Studentenvertretung

(1) Die Studenten der Berufsakademie Sachsen nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange im Studentenrat der jeweiligen Staatlichen Studienakademie wahr. Sie werden dabei von der Staatlichen Studienakademie unterstützt. Näheres über die Organisation und die Wahlen regelt der Studentenrat in einer Ordnung, die er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(2) Der Studentenrat wird von den Studenten der jeweiligen Studienakademie in geheimer Wahl gewählt. Der Studentenrat bestimmt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen. Rechtsverbindliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Studentenrates abgegeben werden.

(3) Der Studentenrat schlägt die Vertreter der Studenten für die Koordinierungskommission vor. Die Versammlung der Sprecher der Studentenräte aller Staatlichen Studienakademien schlägt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Vertreter der Studenten für das Kollegium der Berufsakademie Sachsen und die Studienkommissionen vor.

§ 23
Datenverarbeitung

(1) Die Staatlichen Studienakademien dürfen von Studienbewerbern und Studenten die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Zulassung zum Studium, die Teilnahme an den wissenschaftlich theoretischen und praktischen Abschnitten des Studiums, die Prüfungen, die Nutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademien und für die Planung der Staatlichen Studienakademien erforderlich sind. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Statistik verwendet und an das Statistische Landesamt übermittelt werden.

(2) Die Staatlichen Studienakademien können personenbezogene Daten des Lehrpersonals zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehrtätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind Zweck, Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

1.
die Erhebung personenbezogener Daten,
2.
die Speicherung,
3.
das Verfahren der Auswertung,
4.
die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,
5.
die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen oder Evaluationen,
6.
die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,
7.
die Anonymisierung sowie
8.
die Löschung.
Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten befragter Studenten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
ohne die nach § 5 erforderliche Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Bezeichnung „Berufs-“, „Studienakademie“ oder „Staatliche Studienakademie“ oder eine auf eine Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
2.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes „Berufsakademie“ oder „(BA)“ unberechtigt verleiht,
3.
eine der in § 10 Abs. 4 bestimmten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000 EUR geahndet werden. 3

§ 25
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien

Die Tätigkeit in den Gremien ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechtes an Weisungen und Aufgaben nicht gebunden. Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird oder die Tätigkeit nicht zur Amtsaufgabe gehört, kann auf Antrag Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Für Sitzungsteilnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gilt das Reisekostengesetz entsprechend. Erleidet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Gremiums einen Dienstunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter.

§ 26
Übergangsvorschriften

Eine Einrichtung, die bei In-Kraft-Treten die Bezeichnung „Berufsakademie“ oder „Studienakademie“ in ihrem Namen geführt oder sonst verwendet hat, darf diese Bezeichnung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Jahr lang führen oder verwenden, auch wenn keine Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vorliegt.

§ 27
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 10, S. 276
    Fsn-Nr.: 712-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 17. September 2008