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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.03.1994 bis 31.12.1995

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

Vollzitat: Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist

Gesetz
zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, Asylberechtigten und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)

Vom 28. Februar 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeiner Teil

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Aufnahme, Unterbringung und Zuweisung von Ausländern, die

1.
einen Asylantrag gestellt haben,
2.
als Asylberechtigte anerkannt worden sind,
3.
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht gefunden haben (Kontingentflüchtlinge),
4.
nach den §§ 32 bis 33 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062), aufgenommen worden sind.

§ 2
Unterbringungsbehörden

(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Unterbringungsbehörden.

(2) Unterbringungsbehörden sind

1.
das Staatsministeriums des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,
2.
die Mittelbehörden als mittlere Unterbringungsbehörden und
3.
die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(4) Die oberste Unterbringungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden den mittleren Unterbringungsbehörden oder einzelnen unteren Unterbringungsbehörden auch für das Gebiet einer anderen unteren Unterbringungsbehörde zuzuweisen.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Unterbringung

§ 3
Aufnahme und Unterbringung

(1) Die mittleren Unterbringungsbehörden bringen die Asylbewerber unter und weisen sie erforderlichenfalls den unteren Unterbringungsbehörden zu. Die in § 1 Nr. 3 und 4 genannten Personen weisen sie den unteren Unterbringungsbehörden unmittelbar zu. Die oberste Unterbringungsbehörde kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach Satz 1 bestimmten mittleren Unterbringungsbehörden übertragen.

(2) Die unteren Unterbringungsbehörden übernehmen die Personen nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der Wohnbevölkerung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet, und bringen sie unter. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vorangegangenen Jahres. Aufnahmequote und Verteilungsverfahren werden durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Personen aufzunehmen.

§ 4
Einrichtungen für die Unterbringung

(1) Einrichtungen für die Unterbringung sind

1.
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442),
2.
Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 53 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes,
3.
Wohnheime für die in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen, verwaltet und betrieben. Die Unterbringungsbehörden können diese Aufgabe Dritten übertragen. Die Verpflichtung nach § 3 bleibt unberührt.

(3) Bei der Schaffung der Einrichtungen für die Unterbringung haben die kreisangehörigen Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Soweit erforderlich, haben sie die Inanspruchnahme von Notquartieren zu dulden.

(4) Die oberste Unterbringungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Belegungsdichte zu bestimmen und sie dem Zugang, der Unterbringungskapazität und der Unterbringungssituation anzupassen.

(5) Von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sind für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren zu erheben. Die oberste Unterbringungsbehörde regelt die Voraussetzungen für die Erhebung der Benutzungsgebühren und deren Höhe durch Rechtsverordnung.

§ 5
Kostenerstattung

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden nach diesem Gesetz notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs mit den Zuweisungen für Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden abgegolten.

(2) Im übrigen erstattet der Freistaat Sachsen den Landkreisen und den Kreisfreien Städten die Kosten, die durch die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 dieses Gesetzes genannten Personen entstehen. Hierzu zählen auch Kosten der sozialen Betreuung. In den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4 werden die Kosten jedoch nur für zwei Jahre nach Anerkennung als Asylberechtigter (Nummer 2) oder dem Eintreffen im Bundesgebiet (Nummer 3 und 4) erstattet.

(3) Die oberste Unterbringungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung zu gewährenden Leistungen und die Höhe der Kostenerstattung zu regeln. Dabei können Höchstsätze und Pauschalen festgesetzt werden.

(4) Erstattungsregelungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 6
Übergangsregelung

(1) Mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) bemißt sich die Einwohnerzahl im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 nach dem neuen Gebietsstand. Sofern dadurch die Aufnahmequote der unteren Unterbringungsbehörden über- oder unterschritten wird, erfolgt der Ausgleich im Rahmen der Zuweisungen nach § 3 Abs. 1.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz gilt die Verwaltungsvorschrift zur Unterbringung von Asylbewerbern im Freistaat Sachsen vom 31. Juli 1991 (SächsABl. Nr. 24 S. 2) in der Fassung vom 16. Juni 1992 (SächsABl. S. 834) fort.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.


Dresden, den 28. Februar 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 13, S. 357
    Fsn-Nr.: 271-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1995