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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen vom 19. März 2002 (SächsABl. S. 442), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. September 2004 (SächsABl. S. 967) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen
(VwV Beflaggung)

Vom 19. März 2002

[Geändert durch VwV vom 3. September 2004 (SächsABl. S. 967) mit Wirkung vom 24. September 2004)]

I.

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Freistaates Sachsen sowie der Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

II.

1.
Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten grün; das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches ist 3 zu 5.
Die Landesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus zwei gleich breiten Längsstreifen, links weiß, rechts grün.
2.
Die Dienstflagge der Landesbehörden (Landesdienstflagge) besteht aus der Landesflagge (siehe Nummer 1) zusätzlich mit dem mittig angeordneten sowie in den weißen und den grünen Streifen je zur Hälfte übergreifenden Landeswappen in einfacher Schildform darauf; das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches ist 3 zu 5.
Wird die Landesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist das Landeswappen parallel zu den Längsstreifen, in den weißen und den grünen Teil je zur Hälfte übergreifend, mittig ausgerichtet.
3.
Die sorbische Flagge besteht aus drei gleichbreiten Querstreifen, oben blau, in der Mitte rot, unten weiß. Die niederschlesische Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten gelb; in der Mitte kann der schlesische Adler abgebildet werden. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches ist jeweils 3 zu 5.
4.
Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in der Anlage 1 wiedergegeben.

III.

1.
Dienstgebäude der Landesbehörden können mit der Landesflagge oder mit der Landesdienstflagge beflaggt werden.
2.
Bei der Beflaggung der Dienstgebäude des Freistaates ist der in der Anlage 2 abgedruckte Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 23. Mai 2000 (BAnz. S. 11 621) sinngemäß anzuwenden.
Ergänzend zu diesem Erlass ist auch am Tag der Wahl zum Sächsischen Landtag regelmäßig zu beflaggen.
Das Dienstgebäude der Staatskanzlei ist ständig zu beflaggen.
3.
Der Ministerpräsident kann aus besonderen Anlässen an anderen als den regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen die Beflaggung der Dienstgebäude des Freistaates anordnen.
4.
Eine Beflaggung außerhalb des Sitzes der Staatsregierung aus örtlichen, nichtpolitischen Anlässen wird am Sitz der Regierungspräsidien durch den Regierungspräsidenten, in den Kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister und im Übrigen durch den Landrat angeordnet.
Die Beflaggung ist bei örtlichen Anlässen auf Fälle zu beschränken, die nach ihrer besonderen Bedeutung eine amtliche Anteilnahme rechtfertigen.
Die zur Anordnung der Beflaggung nach Absatz 1 berechtigten Behördenleiter holen auf dem Dienstweg die Entscheidung der Staatskanzlei ein, wenn:
 
wegen einer örtlichen Veranstaltung politischer Art geflaggt werden soll;
 
zweifelhaft ist, ob die örtliche Beflaggung als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden könnte.
5.
Soll bei Beflaggungen nach den Nummern 3 und 4 ein gleichmäßiges Vorgehen der gesamten öffentlichen Verwaltung erreicht werden, so verständigen – soweit erforderlich – die Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und die Landräte die am Ort und im Landkreis befindlichen Behörden und Dienststellen des Bundes und der Kommunen.
6.
Aus einem Anlass, der nur einzelne Verwaltungsbereiche berührt, kann das zuständige Staatsministerium in seinem Geschäftsbereich die Beflaggung anordnen.
7.
Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Landes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet.
8.
Wenn beflaggt wird, setzen die Staatsbehörden neben der Landesdienstflagge oder der Landesflagge in der Regel auch die Bundesflagge und, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die Europaflagge. Der Europaflagge und der Bundesflagge gebühren die bevorzugten Stellen. Darüber hinaus können Staatsbehörden im Siedlungsgebiet der Sorben die Flagge der Sorben, im niederschlesischen Teil des Landes die Flagge Niederschlesiens setzen.

IV.

Die vorstehende Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beflaggung der Dienstgebäude vom 3. April 1992 (SächsABl. S. 440), verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1259), außer Kraft.

Dresden, den 19. März 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Anlage 1

Anlage 2
(zu Ziffer III.2)

Erlass
der Bundesregierung
über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes

Vom 23. Mai 2000

I. Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Erlasses gelten für die Beflaggung der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen. Die besondere Regelung der Flaggenführung des Bundespräsidenten bleibt unberührt.

(2) Zu beflaggen sind sämtliche Dienstgebäude und darüber hinaus die Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Wie die Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Bundes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet.

(3) Die Beflaggung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 2 kann unterbleiben, soweit es sich handelt

a)
um Nebengebäude und selbständige Gebäude von untergeordneter Bedeutung,
b)
um Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind,
c)
um Gebäude und Gebäudeteile, die zum Wohnen und zu anderen nicht dienstlichen Zwecken bestimmt sind, auch wenn sie zur Erledigung von Dienstgeschäften mitbenutzt werden;

ferner, wenn auf dem Dienstgrundstück ein besonderer Flaggenmast errichtet ist und dort geflaggt wird.

II. Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

(1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:

a)
am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar)
b)
am Tag der Arbeit (1. Mai)
c)
am Europatag (5. Mai)
d)
am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai)
e)
am Jahrestag des 17. Juni 1953
f)
am Jahrestag des 20. Juli 1944
g)
am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
h)
am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)
i)
am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag sowie
j)
am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament.

(2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.

(3) Die Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden in Berlin und Bonn werden täglich beflaggt.

III. Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen

(1) Eine Beflaggung der unter Abschnitt I Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude, Anlagen und Einrichtungen in Abweichung von der Regelung in Abschnitt II wird vom Bundesministerium des Innern angeordnet, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet die Bundesregierung.

(2) Trauerbeflaggung aus Anlass des Ablebens eines ausländischen Staatsoberhauptes ordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt an.
Es flaggen die obersten Bundesbehörden in Berlin und Bonn am Tag des Ablebens oder, falls an diesem Tag nicht mehr durchführbar, am folgenden Tag sowie am Tag der Beisetzung.

(3) Soll aus regionalen nichtpolitischen Anlässen geflaggt werden, so treffen die erforderlichen Anordnungen für alle in dem betreffenden Land untergebrachten Behörden und Dienststellen der Bundesverwaltung und der Bundeswehr

regionale nichtpolitische Anlässen
wo wer
in Baden-Württemberg: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
in Bayern: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesfinanzhofs
in Berlin: das Bundesministerium des Innern
in Brandenburg: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Cottbus
in Bremen: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Hannover
in Hamburg: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin
in Hessen: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofs
in Mecklenburg-Vorpommern: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Rostock
in Niedersachsen: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Hannover
in Nordrhein-Westfalen: das Bundesministerium des Innern
in Rheinland-Pfalz: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Koblenz
im Saarland: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Koblenz
in Sachsen: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Chemnitz
in Sachsen-Anhalt: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Magdeburg
in Schleswig-Holstein: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Hamburg
in Thüringen: der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin in Erfurt

im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Soll in Orten außerhalb des Sitzes der Bundesregierung aus örtlichen nichtpolitischen Anlässen geflaggt werden, so trifft der höchste leitende Bundesbeamte oder Bundesrichter oder die höchste leitende Bundesbeamtin oder Bundesrichterin im Benehmen mit der höchsten örtlichen Landesbehörde und, wenn nötig, mit der Ortsbehörde die erforderlichen Anordnungen für alle örtlichen Behörden und Dienststellen der Bundesverwaltung und der Bundeswehr. Zwischen leitenden Beamten oder Beamtinnen oder Richtern oder Richterinnen derselben Besoldungsgruppe entscheidet das Lebensalter.
Anordnungen treffen:

Anordnungen treffen
wo wer
in Erfurt: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesarbeitgerichts
in Frankfurt: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofs
in Karlsruhe: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
in Kassel: der Präsident oder die Präsidentin des Bundessozialgerichts
in Köln: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamts für Verfassungsschutz
in München: der Präsident oder die Präsidentin des Bundesfinanzhofs
in Nürnberg: der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt für Arbeit
in Chemnitz, Cottbus,
Hamburg, Hannover,
Koblenz, Magdeburg
und Rostock:
der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin.

(5) Soll wegen eines regionalen oder örtlichen politischen Anlasses geflaggt werden, oder ist zweifelhaft, ob die Beflaggung als Parteinahme bei innenpolitischen Fragen gedeutet werden kann, so haben die zur Anordnung einer Beflaggung Berechtigten (Absätze 3 und 4) die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern einzuholen.

(6) Die Anordnungen sind auf Fälle zu beschränken, die nach ihrer besonderen Bedeutung eine amtliche Anteilnahme rechtfertigen.

(7) Aus einem Anlass, der nur eine einzelne Verwaltung berührt, kann die zuständige Stelle dieser Verwaltung für ihre Gebäude die Beflaggung anordnen.

IV. Zu setzende Flaggen

(1) Wenn nach Abschnitt II oder III zu flaggen ist, so setzen

a)
alle Behörden und Dienststellen des Bundes, auch die Bundesanstalt für Arbeit, die Bundesdienstflagge und – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – die Europaflagge;
b)
die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Bundesflagge und – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – die Europaflagge.

(2) Über die Berechtigung zur Führung der Bundesdienstflagge entscheidet bei Zweifeln die zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Bei regionalen und örtlichen Anlässen dürfen neben den in Absatz 1 bezeichneten Flaggen auch die Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gesetzt werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gesetzt werden.
Ob bei besonderen Anlässen auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen gesetzt werden, entscheidet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, für den Bereich der Bundeswehr – wenn es sich um rein militärische Anlässe handelt – das Bundesministerium der Verteidigung.

V. Art der Beflaggung

(1) Zu flaggen ist an senkrecht stehenden Flaggenmasten. Nur soweit dies nicht möglich ist, können waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke verwendet werden. Zur Beflaggung sollen Flaggen verwendet werden, die am Flaggenmast oder Flaggenstock aufgezogen und niedergeholt werden können. Für die Beflaggung kann auch die Form eines Banners verwendet werden.

(2) Der Europaflagge und der Bundesdienstflagge oder der Bundesflagge gebühren, wenn daneben andere nach Abschnitt IV Abs. 3 zugelassene Flaggen gesetzt werden, die bevorzugten Stellen an der linken Seite von außen auf das Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen.

Sollen auch nach Abschnitt IV Abs. 4 zugelassene Flaggen gesetzt werden, so gilt – von der bevorzugten Stelle aus gesehen – folgende Reihenfolge:

a)
Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen
b)
Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen
c)
Bundesdienstflagge oder Bundesflagge
d)
Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in alphabetischer Reihenfolge
e)
Flaggen der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(3) Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des beflaggten Gebäudes und des Flaggenmasts stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

(4) Werden bei Trauerbeflaggung die Bundesdienstflagge oder die Bundesflagge auf halbmast gesetzt, so ist auch die Europaflagge auf halbmast zu setzen. Flaggen anderer überstaatlicher und internationaler Organisationen, ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete bleiben davon ausgenommen.
Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.

(5) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 07.00 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang.

(6) Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am Morgen wieder zu hissen.

(7) Werden Flaggen angestrahlt, können sie auch nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben.

VI. Mitteilung der Beflaggung

(1) Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen nach Abschnitt III Abs. 1 und 2 teilt das Bundesministerium des Innern den übrigen Bundesministerien mit, die – soweit erforderlich – die Behörden und Dienststellen sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihres Geschäftsbereichs benachrichtigen. Es verständigt den Chef des Bundespräsidialamtes, den Präsidenten des Deutschen Bundestages, den Präsidenten des Bundesrates, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Bundesrechnungshofes und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank.

(2) Soll auf ein gleichmäßiges Vorgehen der Landes- und Kommunalbehörden hingewirkt werden, verständigt das Bundesministerium des Innern die Landesregierungen und ihre Vertretungen beim Bund.

VII. Ausnahmebestimmungen

(1) Die Neue Wache Berlin als Zentrale Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland ist täglich mit der Europaflagge, der Bundesflagge und der Flagge des Landes Berlin zu beflaggen. Bei einer Beflaggung aus besonderem Anlass nach Abschnitt III sind daneben weitere Flaggen zu setzen.

(2) Die Vorschriften über die Beflaggung der Dienstgebäude, Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bleiben von den Bestimmungen unter Abschnitt V Abs. 1, 3 bis 5 unberührt. Das Bundesministerium des Innern, kann für den Bundesgrenzschutz, das Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr die tägliche Beflaggung anordnen.

(3) Die Beflaggung der deutschen Dienstgebäude im Ausland regelt das Auswärtige Amt.

VIII. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 10. Juli 1991 (BAnz. S. 5313) außer Kraft.

Berlin, den 23. Mai 2000

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Der Bundesminister des Innern
Otto Schily

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 15, S. 442

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. September 2004

    Fassung gültig bis: 17. März 2005