Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
für die Förderung von Maßnahmen der kommunalen Landschaftsplanung im Freistaat Sachsen
Vom 9. Juni 1997
- 1
- Zweck der Förderung
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (Vorl.VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (AB1.SMF Nr. 5/1992 S. 1) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der kommunalen Landschaftsplanung.
- 1.2
- Zweck der Förderung ist es, die Aufstellung von kommunalen Landschaftsplänen und in Einzelfällen von Grünordnungsplänen gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege sowie deren Berücksichtigung in der Flächennutzungsplanung beziehungsweise Bebauungsplanung zu beschleunigen und damit eine Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Gemeinden zu schaffen.
- 1.3
- Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung behält sich vor, im Rahmen der grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen bestimmte Prioritäten hinsichtlich der Dringlichkeit und Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen festzulegen.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert wird die Erstaufstellung eines Landschaftsplanes als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung, in begründeten Einzelfällen die Erstaufstellung eines Grünordnungsplanes als ökologische Grundlage eines Bebauungsplanes. Vorrangig werden Landschaftspläne gefördert, die im Zuge einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung nach Maßgabe der §§ 204 und 205 BauGB ausgearbeitet werden.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Antragsberechtigt sind:
- 1.
- einzelne Gemeinden,
- 2.
- Gemeinden, die sich zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Landschaftsplanes zusammengeschlossen und eine von ihnen mit der Führung der Geschäfte beauftragt haben,
- 3.
- Planungsverbände nach Maßgabe der §§ 204 und 205 BauGB.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 4.2
- Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 4.3
- Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen.
- 4.4
- Die Verwendung der Fördermittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
- 4.5
- Vorhaben der Landschaftsplanung gemäß § 7 SächsNatSchG werden vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nur gefördert, wenn
- –
- die Planung von einem Landschaftsarchitekten oder einem anderen qualifizierten Planer, dessen Qualifikation durch einschlägige Referenzen nachzuweisen ist, erstellt wird,
- –
- die Planung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,
- –
- das Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung berechnet und hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird (§ 4 Abs. l HOAI).
- 4.6
- Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gelten auch Vorhaben, wenn hinsichtlich der Ausführung Verträge abgeschlossen sind, die kein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen enthalten.
- 4.7
- Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 100 000 DM, ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Mittelbewilligung.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
- 5.1.1
- Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Eine Förderung ist nur bei angemessener Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers möglich.
- 5.1.2
- Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bei nicht rückzahlbaren Zuschüssen ist die Zuwendung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- Zuwendungsfähig sind die tatsächlich anfallenden Ausgaben für die Planungsleistung.
Darunter fallen Honorare für: - –
- die Grundleistungen nach § 45 HOAI,
- –
- in begründeten Fällen Besondere Leistungen nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 HOAI, wenn diese für die ordnungsgemäße Ausarbeitung des Landschaftsplanes erforderlich sind,
- –
- die Mitwirkung bei der Einarbeitung der Ergebnisse und Darstellungen des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan,
- –
- die Nebenkosten nach § 7 HOAI;
- 5.2.2
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind
- –
- Ausgaben für die Fortschreibung einer Landschaftsplanung,
- –
- Ausgaben für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
- –
- Genehmigungs-, Gutachter- und Prüfungsgebühren, die von Behörden erhoben werden,
- –
- persönliche und sachliche Verwaltungsaufgaben für die Planungsarbeiten und sonstige Abwicklung der Maßnahme durch Personal des Planungsträgers.
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Finanzkraft des Vorhabensträgers festgelegt. Sie beträgt bis 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.3.2
- Eine Zuwendung bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben kann gewährt werden, wenn der Landschaftsplan beziehungsweise Grünordnungsplan für Gemeindegebiete erarbeitet wird, die
- –
- besonders geschädigt (zum Beispiel Bergbaugebiete, Rauchschadensgebiete et cetera),
- –
- besonders beansprucht (zum Beispiel durch Autobahnbau, Flughafenbau et cetera) oder
- –
- besonders schutzwürdig (zum Beispiel Naturschutzgebiete, Nationalparkregion, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks et cetera) sind.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Eine Bewilligung von Fördermitteln zur Finanzierung von Vorhaben ohne gesicherte Gesamtfinanzierung ist unzulässig.
- 6.2
- Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen des Landschaftsplanes ein rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan vorliegt.
- 7
- Antrags- und Bewilligungsverfahren
- 7.1
- Antragsverfahren
- 7.1.1
- Die Anträge sind zweifach an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, Referat 62, einzureichen.
- 7.1.2
- Mit dem Antrag gemäß Anlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
- –
- die ausführliche Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Größenangabe des Planungsgebietes in Hektar und eine topographische Karte, in der Planungsbereich und gegebenenfalls Zonen unterschiedlicher Planungsdichte eingezeichnet sind,
- –
- eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde beziehungsweise der zuständigen Sonderbehörde des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung (Nationalparkverwaltung, Biosphärenreservatsverwaltung),
- –
- eine detaillierte Berechnung der sich durch die Landschaftsplanung ergebenen Ausgaben (Kostengliederung),
- –
- die Angabe des Durchführungszeitraumes (Zeitplan),
- –
- ein Nachweis der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan),
- –
- eine Erklärung über die wirtschaftliche Lage des Planungsträgers,
- –
- die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 DM,
- –
- die Honorarermittlung (Leistungsbild und Honorarberechnung) des in Aussicht genommenen Landschaftsarchitekten.
- 7.1.3
- Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung entscheidet über die Förderschwerpunkte nach Maßgabe dieser Richtlinie.
- 7.2
- Bewilligung
- 7.2.1
- Bewilligungsbehörde für Zuwendungen zu Vorhaben der Landschaftsplanung ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.
- 7.2.2
- Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen werden konnte, erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten die jeweilig zuständige untere Naturschutzbehörde, das zuständige Staatliche Umweltfachamt und die zuständige Regionale Planungsstelle.
- 7.3
- Auszahlung der Zuwendung
- 7.3.1
- Mittel aus Zuwendungen werden auf Anforderung des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde ausgezahlt und dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
- 7.4
- Überwachung und Verwendungsnachweis
- 7.4.1
- Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, im Einzelfall für die Projektbegleitung eine andere Stelle einzusetzen.
- 7.4.2
- Nach Abschluß des Vorhabens ist der unteren Naturschutzbehörde und der Regionalen Planungsstelle eine Ausfertigung des Landschaftsplanes für drei Wochen zur Einsichtnahme zuzuleiten. Die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise die zuständige Sonderbehörde des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung (vergleiche Nummer 7.1.2) ist während des gesamten Zeitraumes der Erarbeitung des Landschaftsplanes fachlich einzubeziehen.
- 7.4.3
- Spätestens nach Ablauf des Zeitpunktes nach Nummer 6.2 ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, inwieweit der Landschaftsplan als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufgenommen wurde.
- 8
- Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 1997 in Kraft und gilt vorerst bis 31. Dezember 2001.
Dresden, den 9. Juni 1997
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz