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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Verlängerung der Geltungsdauer des Organisationserlasses über die Errichtung einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Verlängerung der Geltungsdauer des Organisationserlasses über die Errichtung einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen vom 21. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 97)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Organisationserlasses über die Errichtung einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen

Vom 21. Dezember 1996

1.
Die Geltungsdauer des Organisationserlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Errichtung einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen> vom 20. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 6) wird bis zu Ablauf des 31. Dezember 2001 verlängert.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Die tritt mit dem Tages des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift, die Errichtung, Sitz und Aufgaben einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen  im Freistaat Sachen regelt, außer Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 1996

Der. Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 4, S. 97

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002