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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.07.2003 bis 31.08.2005

Einführung und Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

Vollzitat: Einführung und Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. S. 4), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2014 (SächsJMBl. S. 70) geändert worden ist, ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Juni 1991 (SächsABl. S. 3), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Einführung und Ergänzung der Richtlinien für
das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
(4208-III-1)

Vom 14. Mai 1991

[zuletzt geändert durch VwV vom 10. Juli 2003 (SächsJMBl. S. 44) mit Wirkung vom 15. Juli 2003 2 ]

I.

Die bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) werden in ihrer Fassung vom 1. Mai 1991 mit Wirkung vom 1. Juni 1991 im Freistaat Sachsen in Kraft gesetzt, und zwar einschließlich folgender Anlagen:

Anlage A
Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts.

Anlage B
Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung.

Anlage C
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.

Anlage D
Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung.

II.

Soweit die Richtlinien wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages nicht unmittelbar anwendbar sind, gelten sie sinngemäß. An die Stelle der in den Richtlinien bezeichneten Behörden und Einrichtungen treten – soweit diese im Freistaat Sachsen nicht bestehen – diejenigen Stellen, die die entsprechende Funktion ausüben. Entsprechendes gilt für die in den Richtlinien bestimmten Beamten zugewiesenen Dienstaufgaben. Soweit die Richtlinien auf bundeseinheitliche Veraltungsvorschriften verweisen, die in Sachsen noch nicht in Kraft gesetzt sind, sind diese sinngemäß anzuwenden.

III.

Der Wortlaut der Richtlinien wird als Sonderdruck veröffentlicht. Der Sonderdruck geht den Gerichten und Staatsanwaltschaften alsbald nach seinem Erscheinen in der erforderlichen Anzahl zu. Eine Urschrift der Richtlinien für den Freistaat Sachsen wird im Staatsministerium der Justiz archivmäßig verwahrt.

 

2
Änderungen der RiStBV: Änderungen der Anlage C: Änderungen der Anlage D:

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 14, S. 4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. August 2005