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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. November 1994 (SächsGVBl. S. 1629)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiZuVOÄndV)

Vom 2. November 1994

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561) wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 23 und 24 wird der Punkt nach dem Wort „sind“ jeweils durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Folgende Nummern 25 und 26 werden angefügt:
 
 
„25.
dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sich die  verletzte Vorschrift auf  genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht, die Regierungspräsidien oder das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung für diese Anlagen Genehmigungsbehörden sind und soweit nicht nach § 10a Nr. 1 die Staatlichen Umweltfachämter zuständig sind,
 
 
26.
§ 8 Abs. 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV).“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
 
„1.
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie oder das Oberbergamt für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,“
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „Nr. 1 bis 5“ durch die Worte „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
 
„§ 10a
Zuständigkeit der Staatlichen Umweltfachämter

 
Die Staatlichen Umweltfachämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
 
1.
§ 62 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BImSchG, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
 
2.
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. November 1994

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 60, S. 1629
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1994

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008