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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Nachweis von Kenntnissen in Latein als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung in den Fächern Englisch, Französisch und Geschichte (Gymnasium und ber. Schulen)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Nachweis von Kenntnissen in Latein als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung in den Fächern Englisch, Französisch und Geschichte (Gymnasium und ber. Schulen) vom 14. März 1994 (MBl. SMK S. 209)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Nachweis von Kenntnissen als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung in den Fächern Englisch, Französisch und Geschichte gemäß §§ 47, 49, 52 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch VO vom 4. Januar 1994

Vom 14. März 1994

1
Zweck der Prüfung

Mit dem Ablegen der Prüfung soll der Bewerber grundlegende Kenntnisse in Latein nachweisen, die für ein erfolgreiches Studium in den unter Punkt 2 genannten Fächern notwendig sind.

2
Zulassung zur Prüfung

Zu der Prüfung sind nur Studierende zugelassen, die an einer sächsischen Universität in den Fächern Englisch, Französisch und Geschichte gemäß §§ 47, 49 und 52 Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I immatrikuliert sind und die geforderten Kenntnisse nicht über das Abiturzeugnis nachweisen können.

3
Meldung zur Prüfung
3.1
Bewerber nach Nr. 2 richten spätestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung einen Antrag auf Zulassung zu der Prüfung an das für ihren Studienort zuständige Oberschulamt unter Beifügung
3.1.1
ihres Studienbuches,
3.1.2
einer Erklärung, ob die Prüfung zum ersten oder zweiten Male abgelegt wird.
3.2
Über die Zulassung der Bewerber entscheidet das Oberschulamt spätestens vier Wochen nach Antragstellung. Der Bewerber erhält über die ergangene Entscheidung einen schriftlichen Bescheid.
3.3
Die Zulassung ist zu verwehren, wenn der Bewerber sich bereits zweimal zur Prüfung gemeldet hat oder wenn die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind.
3.4
Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen, ist das Oberschulamt unverzüglich zu benachrichtigen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.
4
Ort und Zeitpunkt der Prüfung
4.1
Das Oberschulamt führt die Prüfung in der Regel zweimal jährlich an den Studienorten durch. Die jeweiligen Termine werden durch das Oberschulamt in den Universitäten bekanntgegeben.
4.2
Das Oberschulamt kann bei geringer Bewerberzahl die Durchführung der Prüfung zentral vornehmen.
5
Durchführung der Prüfung
5.1
Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Feststellung der Lateinkenntnisse der Bewerber.
5.2
Das Oberschulamt bildet einen Prüfungsausschuß. Diesem gehören an:
5.2.1
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamtes,
5.2.2
ein weiterer, vom Oberschulamt berufener, Lehrer an den Hochschulen oder Schulen des Freistaates Sachsen als Prüfer.
5.3
Über den Verlauf ist durch den Vorsitzenden ein Protokoll zu fertigen.
6
Prüfungsanforderungen
6.1
Die Prüfungsanforderung umfaßt die Fähigkeit, lateinische Originaltexte einfacheren Schwierigkeitsgrades eines Caesar, Curtius oder Nepos lesend zu erfassen und zu übersetzen. Hierzu werden das Erkennen einfacher grammatikalischer Phänomene, ein Grundwortschatz sowie Hintergrundwissen zu dem vorgelegten Autor und seinem geschichtlichen Umfeld vorausgesetzt.
6.2
Grundlage der Prüfung ist ein Text von ca. 40 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den in Nr. 6.1 genannten Anforderungen entspricht. Die Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten. Eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten ist zu gewähren. Für die Vorbereitung ist ein zweisprachiges Wörterbuch zuzulassen.
7
Ergebnis der Prüfung
7.1
Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach den Kriterien „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Für die Bewertung „bestanden“ wird eine sichere und sinnvolle Übersetzung des zur Prüfung vorgelegten Textes sowie der auf den Text bezogenen Zusatzfragen erwartet.
7.2
Der Prüfungsausschuß stellt nach der Prüfung das Ergebnis fest und protokolliert das Ergebnis.
7.3
Den Bewerbern ist nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel des Oberschulamtes versehenes Zertifikat über das Bestehen der Prüfung auszufertigen.
8
Wiederholung der Prüfung

Wer die Feststellungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

9
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1994 Nr. 9, S. 209

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 29. November 2001