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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Organisationsstatut der Staatlichen Seminare für das Höhere Lehramt an Gymnasien

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Organisationsstatut der Staatlichen Seminare für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 1. August 1992 (MBl. SMK S. 1104)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über das Organisationsstatut der Staatlichen Seminare für das Höhere Lehramt an Gymnasien

Vom 1. August 1992

1
Bezeichnung und Rechtsnatur der Seminare
1.1
Staatliche Seminare für das Höhere Lehramt an Gymnasien“ (Seminare) sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums für Kultus.
1.2
Studienreferendare für das Höhere Lehramt an Gymnasien werden an den Seminaren in Chemnitz, Dresden und Leipzig ausgebildet.
2
Aufgaben
2.1
Die Seminare haben die Aufgabe, die Studienreferendare nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien auszubilden, soweit ihnen diese nach der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung übertragen ist.
2.2
Die Ausbildung umfasst
2.2.1
Lehrveranstaltungen
 
a)
in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,
 
b)
in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer,
 
c)
in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation
 
d)
in sonstigen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Gebieten;
2.2.2
in enger Verbindung mit der Schule, die Einführung in die Praxis der Erziehung und des Unterrichtens.
2.3
Die Seminare haben weiterhin die Aufgabe, bei der Fortbildung der Lehrer mitzuwirken.
2.4
Das Staatsministerium für Kultus kann die Seminare beauftragen, an der Entwicklung von Lehrplänen sowie der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen mitzuwirken.
3
Organisation
3.1
Jedes Seminar wird von einem Seminarleiter geleitet. Er ist für die Durchführung der Aufgaben nach Nummer 2 verantwortlich. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten des Seminars.
3.2
Der Seminarleiter hat einen ständigen Vertreter, dem er neben dessen Ausbildungsaufgaben teilweise Geschäfte der Leitung zur laufenden Bearbeitung übertragen kann.
3.3
An jedem Seminar wird eine Seminarkonferenz gebildet. Zur Teilnahme an der Seminarkonferenz sind der Seminarleiter, sein Stellvertreter und alle Fachleiter und Lehrbeauftragten mit Ausnahme der Lehrbeauftragten für Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation verpflichtet. Die Lehrbeauftragten für Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation sind berechtigt, an de Seminarkonferenz teilzunehmen. Der Leiter des Seminars leitet die Konferenz.
3.4
Die Seminarkonferenz wirk beratend mit bei
 
a)
grundsätzlichen Fragen der Ausbildung
 
b)
Fragen der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen,
 
c)
Fragen der Organisation und des Arbeitsablaufes am Seminar,
 
d)
Fragen der Ausstattung und Einrichtung des Seminars.
4
Lehrpersonal der Seminare
4.1
Das Lehrpersonal eines Seminars besteht aus dem Leiter, seinem ständigen Vertreter, den Fachleitern und den Lehrbeauftragten. Er ist im Rahmen seiner Ausbildungsaufgaben gegenüber den Studienreferendaren weisungsberechtigt.
4.2
Das Lehrpersonal ist verpflichtet, die sich aus Nummer 2 ergebenden Aufgaben wahrzunehmen sowie bei der Durchführung von Lehramtsprüfungen mitzuwirken.
4.3
Die Fachleiter bilden die Studienreferendare in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie oder der Didaktik eines Faches aus. Sie wirken im Bereich der Pädagogik und bei der Verknüpfung pädagogischer und fachdidaktischer Fragestellungen zusammen. Der ständige Vertreter und die Fachleiter sind verpflichtet, im Rahmen ihres Hauptamtes an Gymnasien zu unterrichten.
4.4
Die Lehrbeauftragten sind überwiegend als Lehrer an Gymnasien tätig. Sie nehmen ihre Aufgaben am Seminar im Rahmen des Hauptamtes wahr.
4.5
Das Lehrpersonal muss nach Vorbildung, Eignung und Befähigung und bisheriger Laufbahn den an eine Tätigkeit im Seminar zu stellenden Anforderungen in besonderer Weise genügen. Die Fachleiter und Lehrbeauftragten müssen insbesondere
 
1.
die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für ein entsprechendes Lehramt besitzen (ausgenommen Lehrbeauftragte im Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation),
 
2.
eine dem Lehrauftrag förderliche mindestens dreijährige Unterrichtserfahrung nachweisen (ausgenommen Lehrbeauftragte im Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation),
 
3.
für den jeweiligen Lehrauftrag besonders geeignet und befähigt sein.
5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 11, S. 1104

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1992

    Fassung gültig bis: 31. März 2004