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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Staatsfinanzverwaltung

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Staatsfinanzverwaltung vom 30. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 178)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Staatsfinanzverwaltung im Freistaat Sachsen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Staatsfinanzverwaltung – SächsAPOgStF)

Vom 30. Juni 2003

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Staatsfinanzverwaltung erworben.

(2) Die Fachstudien (§ 12 Abs. 1) erfolgen an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (Fachhochschule). Neben Grundlagenwissen und fachspezifischen Kenntnissen sind Methodenkompetenz, soziale und kommunikative Schlüsselqualifikationen (insbesondere Zusammenarbeit, Konfliktlösung und Stressbewältigung) zu vermitteln. Dabei ist das Verständnis für die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen und Wirkungen eines dienstleistungsorientierten Verwaltungshandelns zu fördern.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – [ SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2860] geändert worden ist), über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt.
Die Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 3
Einstellung

Die Bewerber können vom Landesamt für Finanzen (Einstellungsbehörde) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter ernannt werden. Die Auswahlentscheidung trifft das Landesamt für Finanzen.

§ 4
Leitung der Ausbildung, Ausbildungsbehörden

(1) Das Landesamt für Finanzen lenkt die Gesamtausbildung. Es ist für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten (§ 13) verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit der Fachhochschule ab. Es weist die Anwärter der Fachhochschule für die einzelnen Fachstudien (§ 12 Abs. 1) sowie den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte (§ 14 Abs. 1) zu. Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.

(2) Für die Fachstudien ist die Fachhochschule verantwortlich.

(3) Ausbildungsbehörden sind:

1.
das Staatsministerium der Finanzen,
2.
das Landesamt für Finanzen,
3.
die Oberfinanzdirektion Chemnitz,
4.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
5.
die Wahlausbildungsstellen.

(4) Bei einer Ausbildungsbehörde dürfen nur so viele Anwärter ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.

§ 5
Ausbildungsverantwortliche

(1) Beim Landesamt für Finanzen ist ein Bediensteter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. Er koordiniert die Gesamtausbildung (§ 4 Abs. 1).

(2) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist ein Bediensteter zum Ausbildungsleiter und bei Bedarf weitere Bedienstete zu Schulungsleitern zu bestellen. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärter. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter während der berufspraktischen Studienzeiten an der Ausbildungsbehörde. Er stellt den Einsatzplan auf und überprüft die Beschäftigungsnachweise.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters die Bediensteten, denen die Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbilder). Die Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich.

(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Jeder Bedienstete, der mit der Ausbildung betraut ist, soll ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden. Er soll von den übrigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.

§ 6
Dienstaufsicht

Vorgesetzte des Anwärters sind neben dem Ausbildungsreferenten:

1.
während der Fachstudien der Rektor der Fachhochschule, die von ihm Beauftragten und für ihre Lehrveranstaltungen die Lehrpersonen sowie
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiter, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für ihre dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen.

 

§ 7
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

(1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden durch die Fachhochschule bestimmt.

(2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt werden. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Sondervorschriften für Behinderte

Bei der Umsetzung dieser Verordnung ist auf die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung (§ 2 SGB IX) Rücksicht zu nehmen. Diese Verordnung ist gemäß der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – ( SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen ( VwV SGB IX ) vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1273), zu Gunsten der Schwerbehinderten wohlwollend auszulegen. Dies gilt insbesondere bei der zeitlichen und sachlichen Gliederung der Ausbildung, bei der Dauer von Prüfungszeiten, bei der Zulassung von Hilfsmitteln und bei Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

Abschnitt 2
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er gilt als entsprechend verlängert (§ 10), wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

§ 10
Ausfallzeiten

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Ziel eines Teils der Fachstudien voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat er die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, soll der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn der Anwärter das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die Fachhochschule vor, ob der Anwärter die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an eine Ausbildungsbehörde zurückkehren soll; eine Prüfungserleichterung darf nicht gewährt werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft das Landesamt für Finanzen. Der Anwärter ist vorher zu hören.

§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien im Umfang von mindestens 2 200 Lehrveranstaltungsstunden (einschließlich Klausurstunden) in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und schließen mit der Staatsprüfung ab.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden.

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

§ 12
Fachstudien

(1) Die Fachstudien umfassen folgende Fachgruppen:

1.
Fachgruppe Rechtswissenschaften I untergliedert in
 
a)
Öffentliches Recht (Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungskostenrecht, Beamtenrecht, Beihilfenrecht, Reisekosten-/Umzugskostenrecht, Besoldungsrecht, Versorgungsrecht),
 
b)
Steuerrecht (Besitz- und Verkehrssteuern, Lohnsteuerabzug, Einheitsbewertung und Grundsteuer);
2.
Fachgruppe Rechtswissenschaften II untergliedert in
 
a)
Privatrecht (Bürgerliches Recht, Liegenschaftsrecht, Liegenschaftswesen, Zivilprozessrecht),
 
b)
Arbeitsrecht (Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht, Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht);
3.
Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften untergliedert in
 
a)
Finanzwirtschaftslehre,
 
b)
Haushaltsrecht,
 
c)
Kassenwesen,
 
d)
Rechnungswesen,
 
e)
Betriebswirtschaftslehre,
 
f)
Volkswirtschaftslehre;
4.
Fachgruppe Sozial- und Verwaltungswissenschaften untergliedert in
 
a)
Verwaltungslehre,
 
b)
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement (Zeit- und Selbstmanagement, Innovatives Denken, Umgang mit Innovationen, Probleme bewältigen),
 
c)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Sachvortrag und Präsentation, Kooperation, Bürgerorientierung, Konfliktlösung),
 
d)
Verwaltungsinformatik.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lehrveranstaltungen können weitere Studienfächer als Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer angeboten werden.

(3) Während des Grundstudiums sind vor der Zwischenprüfung aus den Gebieten dieser Prüfung mindestens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums und während des Hauptstudiums sind jeweils aus den Gebieten der schriftlichen Staatsprüfung mindestens sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Es können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden, im Übrigen beträgt die Bearbeitungszeit fünf Stunden. § 24 Abs. 2, 3, 4 und 7, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, ausgenommen § 24 Abs. 7, anstelle des Prüfungsausschusses die Fachhochschule entscheidet.

(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn der Anwärter die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung seiner Leistungen vorliegt.

(5) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 25.

(6) Vor der Zwischenprüfung, nach Beendigung des Grundstudiums und nach Beendigung des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden jeweils die Leistungen des Anwärters auf der Grundlage der Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. Die Beurteilungen schließen mit einer Punktzahl nach § 25. Aus diesen Beurteilungen wird eine Gesamtbeurteilung gebildet, die mit einer Durchschnittspunktzahl und einer Studiennote gemäß § 25 schließt. Beurteilungen und Studiennoten sind dem Anwärter bekannt zu geben.

(7) Der Anwärter hat an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihm zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

§ 13
Berufspraktische Studienzeiten

Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung und dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.

§ 14
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung soll sich in folgende Abschnitte gliedern:

Abschnitte
Lfd. Nr. Institution Dauer
1. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen und Oberfinanzdirektion Chemnitz mindestens 1 Monat,
2. Landesamt für Finanzen mindestens 5 Monate,
3. Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mindestens 3 Monate,
4. Wahlausbildungsstelle (§ 4 Abs. 3 Nr. 5) 2 Monate.

(2) In den einzelnen Abschnitten ist der Anwärter anhand praktischer Fälle in der Rechtsanwendung und der Arbeitstechnik zu schulen. Er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen. Er ist zur selbständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. Zur Vertretung und Aushilfe darf er vor Beginn der Staatsprüfung nur ausnahmsweise und kurzfristig herangezogen werden.

(3) Jede Ausbildungsbehörde hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 25 zu bewerten. Die Beurteilung ist dem Anwärter bekannt zu geben.

(4) Am Schluss der berufspraktischen Studienzeiten bildet das Landesamt für Finanzen aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsbehörden eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 25 schließt. Die Gesamtbeurteilung ist dem Anwärter bekannt zu geben.

§ 15
Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) Der Anwärter nimmt während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihm ist dabei Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden.

(2) Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Finanzen im Einvernehmen mit der Fachhochschule. Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Die Organisation der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen obliegt dem Landesamt für Finanzen.

(3) Das Landesamt für Finanzen kann festlegen, dass durch die Anwärter während der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen bis zu sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind, die zu bewerten und zu besprechen sind. § 12 Abs. 4, § 24 Abs. 2, 3, 4 und 7, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, ausgenommen § 24 Abs. 7, anstelle des Prüfungsausschusses der Ausbildungsreferent (§ 5 Abs. 1) entscheidet. Sofern nach Satz 1 Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind, sind die Ergebnisse bei der Bildung der Gesamtbeurteilung für die berufspraktischen Studienzeiten (§ 14 Abs. 4) zu berücksichtigen.

§ 16
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis

(1) Das Landesamt für Finanzen stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Eine Abschrift des Ausbildungsplans ist dem Anwärter auszuhändigen.

(2) Der Ausbildungsplan bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Studienzeiten. Abweichend vom Ausbildungsplan darf der Anwärter nur im Einvernehmen mit dem Ausbildungsreferenten eingesetzt werden.

(3) Der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis. Darin hat er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er beschäftigt worden ist. Der Beschäftigungsnachweis ist dem jeweiligen Ausbildungsleiter am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vorzulegen.

§ 17
Studienplan, Lehrpläne

(1) Der Studienplan enthält

1.
die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Fachgruppen und die Studienfächer,
2.
die Aufteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Abschnitte der Fachstudien und die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrpläne erstellt, in denen eine Gliederung der Studienfächer, die Lerninhalte und gegebenenfalls die Lernziele für die Fachstudien festgelegt werden.

(3) Der Studienplan und die Lehrpläne für die Fachstudien werden von der Fachhochschule unter der Beteiligung des Landesamtes für Finanzen aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

Abschnitt 3
Prüfungen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 18
Zwischenprüfung und Staatsprüfung

(1) Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen.

(2) Nach dem Hauptstudium ist der schriftliche Teil der Staatsprüfung und nach Zulassung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der mündliche Teil der Staatsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Staatsfinanzverwaltung abzulegen.

§ 19
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen, das diese Aufgabe ganz oder teilweise auf das Landesamt für Finanzen übertragen kann. Die Organisation des schriftlichen Teils der Prüfungen wird der Fachhochschule übertragen.

(2) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer,
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

(3) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung oder der Staatsprüfung entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.

§ 20
Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Das Staatsministerium der Finanzen bestellt jeweils die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Zwischenprüfung und die Staatsprüfung.

(2) Jedem Prüfungsausschuss müssen angehören

1.
für die Zwischenprüfung ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens vier Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer,
2.
für die Staatsprüfung ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens fünf Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer.

Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

§ 21
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuss hat

1.
die Prüfungsaufgaben aus den dem Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Aufgabenentwürfen auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
2.
über Anträge auf Prüfungsvergünstigung (§ 24 Abs. 7, § 36 Abs. 5) zu entscheiden,
3.
über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 26 Abs. 3, §§ 27 bis 29 und seine Folgen zu entscheiden,
4.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 28) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
5.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden,
6.
über die Bestimmung der Prüfer zu entscheiden (§ 22),
7.
sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. Er entscheidet, soweit nicht andere Prüfungsorgane zuständig sind.

§ 22
Prüfer

Die Prüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

§ 23
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüfern (§ 22). Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss die Befähigung für den höheren Dienst, die weiteren Prüfer sollen die Befähigung für den höheren Dienst oder gehobenen Dienst besitzen.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss kann Aufgabenentwürfe von der Fachhochschule verlangen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst am jeweiligen Prüfungstag zu öffnen sind. Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

(3) Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können.

(4) Vor der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmer über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren. Er ist ferner darüber zu unterrichten, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wird (§ 26 Abs. 3).

(5) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens nur die Nummer ihres vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten verschlossen beim Landesamt für Finanzen zu verwahren.

(6) An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(7) Körperbehinderten Prüfungsteilnehmern sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(8) Die Fachhochschule organisiert die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen. Prüfungsverstöße sind zu protokollieren.

§ 25
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Prädikat Anzahl Punkte entspricht (=) Leistung
sehr gut (14 und 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (11 bis 13 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend  (8 bis 10 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend  (5 bis  7 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft  (2 bis  4 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (0 und 1 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig; § 26 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Durchschnitts-, Zulassungs- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

Abgrenzung Notenwert
Punkte entspricht (=) Notenwert
14,00 bis 15,00 Punkte =   sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte =   gut
8,00 bis 10,99 Punkte =   befriedigend
5,00 bis   7,99 Punkte =   ausreichend
2,00 bis   4,99 Punkte =   mangelhaft
0 bis   1,99 Punkte =   ungenügend

§ 26
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei vom Prüfungsausschuss zu bestellenden Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer eine Einigung auf eine Punktzahl versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.

(3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“ (0 Punkte).

§ 27
Säumnis, Rücktritt

(1) Versäumt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung ganz oder teilweise, gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als nicht bestanden.

(2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, soll die Prüfung oder versäumte Teile nach Beseitigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die grobe fahrlässige Unkenntnis gleich; grobe fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

§ 28
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die Rechte des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren kann er nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluss der Abnahme des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Abnahme des letzten Prüfungsteils kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile nicht mehr anordnen.

§ 29
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüfungsteilnehmers abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Bei einem Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 30
Wiederholung von Prüfungen

(1) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) Hat ein Anwärter die Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, kann er zu dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt erneut zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss dieser Prüfung verlängert werden.

(4) Die Prüfungen sind vollständig zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen.

(5) Anwärter, die in den verlängerten Vorbereitungsdienst übernommen werden, sollen in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen ihre Kenntnisse entsprechend der Prüfungsergebnisse zu vertiefen sind.

Unterabschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 31
Schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) In der Zwischenprüfung sind fünf Klausuren mit folgenden Schwerpunkten zu bearbeiten:

Klausurschwerpunkte
Lfd. Nr. Schwerpunkt Anzahl Klausuren
1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I 2 Klausuren,
2. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II 2 Klausuren,
3. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften 1 Klausur.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.

§ 32
Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Die Endpunktzahl wird wie folgt ermittelt:

Endpunktzahl
>Durchschnittspunktzahl Berechnung
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten dreifach,
Durchschnittspunktzahl der Beurteilung der Leistungen während des Grundstudiums vor der Zwischenprüfung (§ 12 Abs. 6) einfach.
Die ermittelten Werte werden addiert und durch vier geteilt.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

§ 33
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung, Zeugnis

(1) Das Landesamt für Finanzen teilt im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jedem Prüfungsteilnehmer die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die aus der Endpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote (§ 25 Abs. 1) schriftlich mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnetes Zeugnis.

(3) Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Landesamt für Finanzen zu richten.

Unterabschnitt 3
Staatsprüfung

§ 34
Schriftliche Prüfungsaufgaben

(1) Die schriftliche Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren mit folgenden Schwerpunkten:

Klausurschwerpunkte
Lfd. Nr. Schwerpunkt Anzahl Klausuren
1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I 2 Klausuren,
2. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II 3 Klausuren,
3. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften 1 Klausur.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt bei zwei Klausuren nach Absatz 1 Nr. 2 jeweils vier Stunden, im Übrigen jeweils fünf Zeitstunden.

§ 35
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest.

(2) Die Zulassungspunktzahl wird wie folgt ermittelt:

Zulassungspunktzahl
Durchschnittspunktzahl Berechnung
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sechsfach,
Durchschnittspunktzahl der Beurteilungen der Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium (§ 12 Abs. 6) dreifach,
Ergebnis der schriftlichen Arbeit (§ 12 Abs. 5) einfach.
Die ermittelten Werte werden addiert und durch zehn geteilt.

(3) Ein Prüfungsteilnehmer, dessen Zulassungspunktzahl unter 4,80 liegt oder dessen schriftliche Prüfungsarbeiten in der Mehrzahl mit weniger als fünf Punkten bewertet sind, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfungsteilnehmer ist hiervon durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder in seinem Auftrag durch das Landesamt für Finanzen zu unterrichten.

(5) Dem Prüfungsteilnehmer wird die Durchschnittspunktzahl seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 36
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer des § 12 Abs. 1 erstrecken.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, dass der Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt wird, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmern geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer 45 Minuten.

(4) Die Leistungen des Prüfungsteilnehmers werden durch die Prüfungskommission bewertet. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(5) § 24 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 37
Ergebnis der Staatsprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Die Endpunktzahl wird wie folgt ermittelt:

Endpunktzahl
Durchschnittspunktzahl Berechnung
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten achtfach,
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung (§ 36 Abs. 4) vierfach,
Durchschnittspunktzahl der Beurteilungen der Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium (§ 12 Abs. 6) dreifach,
Punktzahl der Gesamtbeurteilung der berufspraktischen Studienzeiten (§ 14 Abs. 4) zweifach,
Ergebnis der schriftlichen Arbeit (§ 12 Abs. 5) einfach.

Die ermittelten Werte werden addiert und durch achtzehn geteilt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat.

§ 38
Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die Beratungen der Prüfungskommission die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die aus der Endpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote (§ 25 Abs. 1) bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnetes Zeugnis.

(3) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Staatsprüfung nicht bestanden hat, ist die Bekanntgabe nach Absatz 1 im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Landesamt für Finanzen schriftlich zu bestätigen.

(4) § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 39
Platzziffer

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Staatsprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. Sie wird aus der Endpunktzahl (§ 37 Abs. 2) errechnet. Bei gleicher Endpunktzahl erhält der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleicher Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Bei der Bekanntgabe der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Staatsprüfung unterzogen und wie viele die Staatsprüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

Abschnitt 4
Aufstiegsbeamte

§ 40
Einführungszeit, Aufstiegsprüfung

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren Dienstes werden drei Jahre in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Staatsfinanzverwaltung eingeführt. Sie besuchen als Einführung die Lehrveranstaltungen der Fachstudien an der Fachhochschule und nehmen an den berufspraktischen Studienzeiten mit dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil.

(2) Für die zum Aufstieg zugelassenen Beamten gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 2 und 3 entsprechend.

(3) Sie haben die Staatsprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen.

Abschnitt 5
Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 41
Sonderbestimmungen

Bis 31. Dezember 2005 kann der Vorbereitungsdienst auf Anordnung des Staatsministeriums der Finanzen ganz oder teilweise auch außerhalb Sachsens abgeleistet werden. Soweit der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise außerhalb Sachsens abgeleistet wird, kann von den Vorgaben dieser Verordnung abgewichen werden.

§ 42
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst ( ZAPO/gStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002, S. 177) außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2003

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 9, S. 178
    Fsn-Nr.: 245-x.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2001

    Fassung gültig bis: 25. August 2017