Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung
Vom 8. September 1997
Es wird verordnet aufgrund von ·
- 1.
- § 60 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBI. S. 399),
- 2.
- 2. § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBI. S. 89):
Artikel 1
Änderung Schulbuchzulassungsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungsverordnung) vom 29. April 1993 (SächsGVBi. S. 425) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird nach den Worten „fremdsprachliche Grammatiken“ das Wort „,Nachschlagewerke“ angefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„Arbeitshefte, die Schulbücher ergänzen oder begleiten, wenn das dazugehörige Leitmedium zugelassen ist;“ - bb)
-
Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hiervon ausgenommen sind Textsammlungen in Form von Musik- und Lesebüchern.“ - b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „Bücher in sorbischer Sprache“ die Worte „sowie für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache“ eingefügt.
- 3.
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
- 4.
- In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „entspricht“ die Worte „oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind“ angefügt.
- 5.
- In § 8 Satz 1 werden die Worte „dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
- 6.
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
- 7.
- In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
- 8.
- § 12 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. September 1997
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler