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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2002

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie vom 19. Januar 2005 (SächsABl. S. 115) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und
Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen

Vom 10. Dezember 2001

Teil 1
Rechtsgrundlagen

1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung. Durch die Zuwendungen sollen Aktivitäten von Familien und unterstützende Maßnahmen für Familien, die deren Kompetenz und Erziehungskraft stärken, gefördert werden.
2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
3
Gefördert werden im Einzelnen folgende Bereiche:
 
a)
Maßnahmen der Familienbildung;
 
b)
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung sowie der Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ( SchKG);
 
c)
Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 SchKG;
 
d)
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen;
 
e)
Angebote der Familienfreizeit und -erholung, einschließlich Seniorenerholung;
 
f)
Familienzentren und Familienbildungs- und -begegnungsstätten;
 
g)
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe sowie
 
h)
Angebote der Beratung in sozialen Notlagen – Schuldnerberatung.

Teil 2
Förderbereiche

Abschnitt 1
Maßnahmen der Familienbildung

1
Zuwendungszweck
Durch Maßnahmen der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, sollen Familien zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Lösung oder Vermeidung von Problemen in Partner- und Elternschaft besser befähigt, sollen junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Familienbildung, insbesondere zu familienrelevanten Themen von der Geburtsvorbereitung bis zur Seniorenarbeit, zur Stärkung der Selbstorganisationskraft und des Zusammengehörigkeitsgefühles der Familie, zur Begegnung unterschiedlicher Lebensformen von Familie, zur Hilfe und Begleitung benachteiligter Personen, zur Integration von Familien mit behinderten Mitgliedern und zur präventiven Arbeit in Fragen der Jugendarbeit, Partner- und Elternschaft.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die Familienverbände sowie deren Mitgliedsverbände und andere anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Der Träger der Maßnahme hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachleuten zu sichern.
 
b)
Form und Inhalt der Bildungsangebote sind dem örtlichen Bedarf in Abstimmung mit anderen Angeboten anzupassen.
 
c)
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind bei örtlichen Veranstaltungen die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise angemessen an den Ausgaben zu beteiligen.
 
d)
Die Bildungsmaßnahmen können in Form von Veranstaltungsreihen und zusammenhängenden Angeboten, die mindestens fünf Einzelveranstaltungen umfassen müssen, sowie mehrtägigen Veranstaltungen stattfinden. Mehrtägige Veranstaltungen mit auswärtiger Übernachtung sind nur förderfähig, sofern sie nicht mehr als fünf Tage umfassen.
 
e)
Maßnahmen, deren Zweck in der Weiterbildung der Mitarbeiter des Trägers der Maßnahme besteht, sowie Maßnahmen, die ausschließlich der Aneignung und Vervollkommnung handwerklicher, musischer oder künstlerischer Fähig- und Fertigkeiten dienen, sind nicht förderfähig.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind
 
 
aa)
Personalkosten für Referenten in der Regel bis zu 20 EUR pro Stunde;
 
 
bb)
Personalkosten für Kinderbetreuung bis zu 10 EUR pro Stunde, sofern neben der Bildungsmaßnahme die Kinder der Teilnehmer betreut werden;
 
 
cc)
maßnahmebezogene Sachausgaben;
 
 
dd)
Ausgaben für Raummiete;
 
 
ee)
Reisekosten gemäß Sächsischem Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), für Teilnehmer jedoch nur, sofern die Veranstaltung mit einer auswärtigen Übernachtung verbunden ist und
 
 
ff)
bei mehrtägigen Veranstaltungen in Familienferienstätten oder vergleichbaren Einrichtungen die Kosten für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu 30 EUR pro Tag. Hierbei ist mindestens ein Eigenanteil in Höhe der Verpflegungs- und Reisekosten der Teilnehmer zu erbringen.
 
c)
Ausgaben für Kreativangebote sind nur insoweit förderfähig, als sie in eine themenbezogene Bildungsmaßnahme integriert sind.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Maßnahmeträgers örtlich zuständige Regierungspräsidium.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
c)
Bei Maßnahmen, welche sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstrecken, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in Raten, wenn die Höhe der Zuwendung mehr als 1 000 EUR beträgt.

Abschnitt 2
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung
sowie der Beratung nach § 2 SchKG

1
Zuwendungszweck
Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen bieten Familien Hilfe und Unterstützung in Fragen der allgemeinen Lebensplanung, der Gestaltung von menschlichen Beziehungen und im Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen in Partnerschaft, Ehe und Familie. Beratungsstellen nach § 3 SchKG dienen in besonderer Weise der Information in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie Beratung in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie Beratungsstellen, die ausschließlich nach § 2 SchKG tätig sind.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, wenn die Summe ihrer jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
 
b)
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
 
 
aa)
Eheberaterinnen und -berater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAK) anerkannt ist;
 
 
bb)
Diplompsychologen, Ärzte, Theologen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie
 
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit.
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen. Für die Tätigkeit als Ehe-, Familien- und Lebensberater ist eine vom DAK anerkannte Zusatzausbildung, für die Beratungstätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 SchKG eine entsprechende zusätzliche Qualifikation nachzuweisen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Dabei sind mindestens zehn Stunden zeitlich festgesetzte Sprechzeit pro Woche, gleichmäßig verteilt auf mindestens zwei Werktage, bekannt zu machen.
 
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach diesem Abschnitt und Abschnitt 3 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte.
 
c)
Die Zuwendung bemisst sich:
 
 
aa)
nach der Anzahl der hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte. Je Beratungsstelle werden höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Fachkräfte bezuschusst. Die Höchstzahl der zuwendungsfähigen Fachkräfte kann für jede von der Beratungsstelle betriebene Außenstelle, die an mindestens zwei Tagen in der Woche geöffnet ist, um 0,5 vollzeitbeschäftigte Fachkraft erhöht werden. Der Zuschuss beträgt bis zu 11 760 EUR für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig tätige vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens einem Viertel der Vollarbeitszeit werden dem Umfang ihrer Beschäftigung entsprechend auf Vollzeitkräfte umgerechnet. Als Zuschuss wird der Prozentsatz des Betrages von 11 760 EUR gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht.
 
 
bb)
nach der Zahl der Beratungsstunden der auf Honorarbasis tätigen Fachkräfte. Die Anzahl der förderfähigen Honorarstunden beträgt 200 je Beratungsstelle. Wird bei einer Beratungsstelle die Höchstzahl der zuwendungsfähigen hauptberuflich angestellten Fachkräfte nach Buchstabe a nicht erreicht, so erhöht sich für jede nicht in Anspruch genommene Vollzeitstelle die Anzahl der förderfähigen Honorarstunden um weitere 150. Der Zuschuss beträgt 10 EUR je Stunde.
 
d)
Der Zuschuss wird gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Wird eine nach Beginn der Förderung frei werdende Stelle für eine zuschussfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuss entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht oder zeitweilig nicht besetzt ist.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft beizufügen.
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen. Dem Verwendungsnachweis ist mit dem Sachbericht eine anonymisierte Statistik mit Angaben zur Kapazität der Einrichtung sowie zur Inanspruchnahme der Beratungsangebote beizufügen.

Abschnitt 3
Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung
nach den §§ 5 und 6 SchKG

1
Zuwendungszweck
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen dienen neben der Information in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie Beratung in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen nach § 2 SchKG insbesondere der nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendigen Beratung im Schwangerschaftskonflikt (§§ 5 und 6 SchKG).
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG in freier Trägerschaft sowie die Weiterbildung und Supervision für Beraterinnen in kommunalen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie andere anerkannte freie Träger im Bereich der Wohlfahrtspflege und kommunale Träger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
 
b)
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
 
 
aa)
staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen;
 
 
bb)
Diplompsychologen;
 
 
cc)
Ärzte mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis;
 
 
dd)
Ehe-, Familien- und Lebensberater mit einer vom DAK anerkannten Ausbildung.
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen. Eine zusätzliche Qualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung ist nachzuweisen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Dabei sind mindestens 15 Stunden zeitlich festgesetzte Sprechzeit pro Woche, gleichmäßig verteilt auf mindestens drei nicht aufeinanderfolgende Werktage, bekannt zu machen.
 
e)
Die Förderung der Beratungsangebote in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
 
f)
Vom Träger der Beratungsstelle wird ein Eigenanteil an den anerkannten Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 10 Prozent vorausgesetzt.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben bis zu einer Höhe von 90 Prozent der anerkannten Gesamtausgaben. Die Zuwendung des Landes reduziert sich um die Zuwendung anderer öffentlicher Träger.
 
c)
Personalausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind:
 
 
aa)
Vergütungen und sonstige Leistungen nach Bundesangestelltentarifvertrag – Ost (BAT-O) im Einzelfall bis zur Vergütungsgruppe III oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen für höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte und die entsprechende Vergütung für in der Regel eine halbe Verwaltungskraft je Beratungsstelle.
 
 
bb)
Honorare für ärztliche, psychologische, juristische Fachkräfte und Dolmetscher soweit diese zur Durchführung der Beratung unmittelbar erforderlich sind. Bei der Vergütung ist von den im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Stundensätzen gemindert um den Prozentsatz, welcher der jeweiligen Absenkung der Vergütung nach BAT-O gegenüber BAT entspricht, auszugehen.
 
d)
Für Beratungsstellen mit dem vollständigen Beratungsangebot für das Schwangerschaftskonfliktgesetz wird weiter von dem im § 4 SchKG genannten Schlüssel eine Beratungskraft für 40 000 Einwohner ausgegangen.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen.

Abschnitt 4
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen

1
Zuwendungszweck
Um lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt gegen Frauen und deren Kinder schnell und wirksam begegnen zu können, sind entsprechend dem örtlichen Bedarf Zufluchtsstätten notwendig, die misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft und beratende Hilfe bieten. Deshalb fördert der Freistaat Sachsen den Betrieb solcher Einrichtungen.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, die physisch oder psychisch misshandelte oder von Misshandlung bedrohte Frauen und ihre Kinder aufnehmen, beraten und betreuen sowie eine nachgehende und ambulante Beratung gewährleisten.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften. Darüber hinaus können gemeinnützige Vereine nach Prüfung ihres Leistungskataloges vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung muss die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der frauenhausspezifischen Arbeit bieten. Persönliche Beratung von hilfesuchenden Frauen muss jederzeit gegeben sein.
 
b)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung personell besetzt ist mit in der Regel zwei beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräften oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang zweier Vollzeitbeschäftigungen entspricht.
Fachkräfte sind:
 
 
aa)
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen;
 
 
bb)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit;
 
 
cc)
Frauenhausmitarbeiterinnen, die sich berufsbegleitend in derartigen Ausbildungen befinden.
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise angemessen an den Ausgaben zu beteiligen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Förderfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte, die in der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung tätig sind, sowie Sachausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter und den laufenden Betrieb des Hauses, ausgenommen Miet- und Verwaltungskosten.
 
c)
Der Zuschuss beträgt bis zu 11 760 EUR für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig tätige vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens einem Viertel der Vollarbeitszeit wird der Prozentsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Die Zuwendung für Sachkosten beträgt bis zu 2 560 EUR.
Der Zuschuss wird gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Wird eine nach Beginn der Förderung frei werdende Stelle für eine zuschussfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuss entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht oder zeitweilig nicht besetzt ist.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Freie Träger, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören, reichen den Antrag über diesen ein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten beizufügen. Die Stellungnahme der Kommune soll Aussagen zur Notwendigkeit der Einrichtung und zur kommunalen Kostenbeteiligung enthalten. Bei erstmaliger Antragstellung und bei Änderungen des Leistungskataloges ist die Konzeption der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung beizufügen.
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen. Dem Verwendungsnachweis ist mit dem Sachbericht eine anonymisierte Statistik mit Angaben zur Kapazität der Einrichtung (getrennt nach Frauen und Kindern), zur Zahl und Länge der Aufenthaltsdauer der aufgenommenen Frauen und Kinder sowie zum Einzugsgebiet beizufügen.

Abschnitt 5
Angebote der Familienfreizeit und -erholung,
einschließlich Seniorenerholung

1
Zuwendungszweck
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Die Seniorenerholung soll einen Beitrag zur Aktivierung und Integration älterer und alter Menschen leisten. Durch staatliche Zuwendungen sollen einkommensschwachen Familien oder Senioren Erholungsaufenthalte ermöglicht werden.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Angebote der Familienfreizeit und -erholung, einschließlich Seniorenerholung, insbesondere Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familien- oder Seniorenerholung geeignet anerkannt werden. Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen. Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 4 berechtigten Endempfänger weiter. Die Weitergabe der Zuwendung erfolgt in privatrechtlicher Form. Näheres wird im Bewilligungsbescheid geregelt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern mit ihren Enkeln und volljährige Geschwister mit ihren jüngeren Geschwistern. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt. Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld nach § 2 Bundeskindergeldgesetz ( BKGG) oder eine andere Leistung im Sinne des § 4 BKGG gezahlt wird.
 
b)
Als Senioren gelten Personen, die die Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente erreicht haben.
 
c)
Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens sieben, jedoch höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen.
 
d)
Die Zuwendungen können in der Regel derselben Familie nur für eine aus Landesmitteln geförderte Erholungsmaßnahme im Jahr gewährt werden.
 
e)
Berechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat.
 
f)
Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld und Erziehungsgeld – die in Nummer 5 Buchst. b festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Berücksichtigt wird dabei das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Bei monatlich unterschiedlichem Bruttoeinkommen ist der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen innerhalb der letzten sechs Monate vor Antritt des Erholungsaufenthaltes, ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zugrunde zu legen. Zur Ermittlung des monatlichen Bruttoeinkommens von Selbständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA; Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Überschussrechnung – § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) aus dem Zeitraum der letzten sechs Monate vor Antritt des Urlaubs erforderlich; dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen. Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder Arbeitslosenhilfe, kann eine Prüfung zur erhöhten Einkommensgrenze nach Nummer 5 Buchst. b Satz 1 entfallen. Berechnungsgrundlage ist der letzte Monat vor Antritt der Familienferien. Für die Seniorenerholung ist nur die niedrige Einkommensgrenze nach Nummer 5 Buchst. c maßgeblich.
 
g)
Erholungsaufenthalte der Bewohner von Heimen der Altenhilfe sind förderfähig, sofern ihr monatliches Einkommen den für sie geltenden monatlichen Pflegesatz um nicht mehr als 125 EUR übersteigt.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Individualzuschüssen zu den Aufenthaltstagen gewährt. Dabei gelten in der Regel An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
 
b)
Der Zuschuss für jedes an den Familienferien teilnehmende Kind beträgt bis zu 7,50 EUR pro Aufenthaltstag, wenn das Einkommen nach Nummer 4 Buchst. f den Betrag von
 
 
650 EUR
 
für den Haushaltsvorstand bei zusammen lebenden Eltern oder
 
 
800 EUR
 
bei allein Erziehenden und
 
 
400 EUR
 
für jedes weitere Familienmitglied
(erhöhte Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
 
 
Nimmt ein behindertes Familienmitglied teil, wird der Zuschuss auch diesem oder einer erwachsenen Begleitperson gewährt.
 
c)
Der Zuschuss beträgt für jede an den Familienferien teilnehmende Person bis zu 7,50 EUR pro Aufenthaltstag, wenn das genannte Einkommen den Betrag von
 
 
525 EUR
 
für den Haushaltsvorstand bei zusammen lebenden Eltern oder
 
 
700 EUR
 
bei allein Erziehenden und
 
 
300 EUR
 
für jedes weitere Familienmitglied
(niedrige Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
 
d)
Als allein erziehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Mütter oder Väter, die den Familienhaushalt dauernd ohne Lebenspartner führen.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales.
 
b)
Förderanträge sind an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände zu richten. Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Haushaltjahr schriftlich zu versichern. Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formblattes vor Urlaubsantritt zu stellen. Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit. Nach erfolgtem Erholungsaufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller ausgereicht.
 
c)
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November an. Sie erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Ausgaben eine Pauschale von 12,50 EUR je bearbeiteten Antrag. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres.

Abschnitt 6
Familienzentren und Familienbildungs-
und -begegnungsstätten

1
Zuwendungszweck
In Familienzentren und Familienbegegnungsstätten wird Familien die Gelegenheit zur Begegnung, Bildung, Beratung und zum Erfahrungsaustausch gegeben.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Familienzentren und Familienbegegnungsstätten, die regelmäßige Angebote für Familien oder familienbezogene Gruppen an mindestens fünf Tagen in der Woche, insbesondere auch an Wochenenden zu geeigneten Öffnungszeiten bereit halten.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie andere anerkannte freie Träger im Bereich der Wohlfahrtspflege sowie der Jugendhilfe.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Anzahl der Familienzentren und -begegnungsstätten sowie Form und Inhalt der Angebote müssen dem örtlichen Bedarf in Abstimmung mit anderen Angeboten der Familienbildung angepasst sein. Sie sollen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sein.
 
b)
Zuwendungen nach diesem Abschnitt setzen einen angemessenen Eigenanteil der Träger in Höhe von mindestens 10 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben voraus.
 
c)
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Kommunen und Landkreise angemessen an den Ausgaben zu beteiligen.
 
d)
Bei Personalkostenförderungen darf der Träger der Einrichtung seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete im öffentlichen Dienst.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Höhe von bis zu 30 Prozent, höchstens jedoch 25 000 EUR als Zuschuss zu den Betriebskosten (Personal- und Sachausgaben).
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

Abschnitt 7
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe

1
Zuwendungszweck
Mit der Förderung durch den Freistaat Sachsen sollen für Einrichtungen der Familienhilfe wichtige Gebäude erstellt und erhalten werden.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Sanierung insbesondere von:
 
a)
Familienferienstätten;
 
b)
Müttergenesungskurheimen;
 
c)
Frauen- und Kinderschutzhäusern und vergleichbaren Einrichtungen;
 
d)
Familienzentren sowie Familienbildungs- und -begegnungsstätten.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, die Familienverbände, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie für Förderungen nach Nummer 2 Buchst. c auch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
 
 
aa)
der Empfänger die Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Einrichtung sichergestellt ist,
 
 
bb)
das Grundstück Eigentum des Trägers ist oder eine mindestens 25-jährige dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist.
 
b)
Für den Betrieb der Einrichtung muss ein Bedarf bestehen. Bei Förderungen nach Nummer 2 Buchst. a und b ist dieser vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zu bestätigen, bei Förderungen nach Buchstabe c und d von den örtlich zuständigen kommunalen Behörden anhand bestätigter Planungen.
 
c)
Das Vorhaben muss den rechtlichen Vorschriften entsprechen, die für den Bau entsprechend der vorgesehenen Zweckbestimmung gelten.
 
d)
Beim Neubau und bei Umbaumaßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a, deren förderfähige Gesamtausgaben über 50 000 EUR liegen, müssen in einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft eines Arbeitskreises für Familienerholung Aussagen zur Konzeption, zum Standort, zur voraussichtlichen Auslastung und zur erwarteten Wirtschaftlichkeit der Einrichtung vorliegen.
 
e)
Bei kommunalen Antragstellern sind ab einer Zuwendungshöhe von 2,5 Mio. EUR folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
 
 
aa)
eine zustimmende landesplanerische Stellungnahme und
 
 
bb)
eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
 
f)
Anträge von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den Investitionskosten ausgereicht.
 
b)
Die Zuwendung kann bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.
 
c)
Förderfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben gemäß DIN 276 für:
 
 
aa)
nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks;
 
 
bb)
Bauwerk;
 
 
cc)
Inventar (Erstausstattung);
 
 
dd)
Außenanlagen;
 
 
ee)
Baunebenkosten, einschließlich der Planungskosten, höchstens jedoch 12 Prozent der Kosten für das Bauwerk (KG 300 und 400 nach DIN 276).
 
 
Insbesondere sind bei Um- und Erweiterungsbauten folgende Prämissen zu setzen:
 
 
aa)
Schaffung von notwendigen Gemeinschaftsräumen;
 
 
bb)
Umbauten zur Reduzierung der Belegungsdichte der Zimmer;
 
 
cc)
Modernisierung der sanitären Anlagen;
 
 
dd)
Um- und Ausbau von notwendigen Wirtschaftsräumen;
 
 
ee)
Modernisierung der Küchenanlagen;
 
 
ff)
Ein- und Umbau von Personen- und Speiseaufzügen;
 
 
gg)
Modernisierung der Heizungsanlagen sowie Einführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung;
 
 
hh)
Dachsanierungen, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden;
 
 
ii)
Inventar (zweckentsprechende Ersatzbeschaffung).
 
d)
Maßnahmen, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 25 000 EUR liegen, werden nicht gefördert.
 
e)
Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent zu erbringen.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium.
 
b)
Die Zuwendungen sind schriftlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres des geplanten Baubeginnes bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
 
c)
Freie Träger reichen den Antrag über den jeweiligen Spitzenverband ein, der eine Stellungnahme zur Förderungswürdigkeit der Einrichtung hinzufügt. Freie Träger, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind, fügen ihrem Antrag die Bestätigung ihrer Förderfähigkeit durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie gemäß Nummer 3 Satz 2 bei. Sie reichen ihren Antrag direkt beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein. Dem Antrag sind die Stellungnahmen nach Nummer 4 Buchst. b und gegebenenfalls nach Nummer 4 Buchst. d beizufügen.
 
d)
Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Abschnitt 8
Beratung in sozialen Notlagen – Schuldnerberatung

1
Zuwendungszweck
Für die Beratung von Bürgern, besonders von Familien, die durch wirtschaftliche beziehungsweise finanzielle Schwierigkeiten in Gefahr sind, sich zu verschulden, oder deren Existenzgrundlage schon durch Verschuldung gefährdet ist, sollen entsprechende Beratungsangebote zur Verfügung stehen, um die Gefährdung der Existenzgrundlage zu vermeiden oder zu beseitigen.
2
Gegenstand der Förderung
 
a)
Gefördert werden Beratungsangebote beziehungsweise Beratungsstellen mit der in Nummer 1 genannten Zielsetzung.
 
b)
Das Beratungsangebot richtet sich in erster Linie an Familien und Personen mit geringem Einkommen (zum Beispiel an Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe) oder in akuter finanzieller Notsituation, aber auch an Familien und Personen mit mittlerem Einkommen, wenn diese dadurch vor Sozialhilfebedürftigkeit bewahrt werden können. Die Beratung bei Verschuldung in oder aus gewerblicher Tätigkeit ist nicht Gegenstand dieser Förderung.
 
c)
Die Beratung soll vorbeugend wirken und Entscheidungshilfen in akuten Not- beziehungsweise Verschuldungssituationen geben. Die Schwerpunkte der Beratung liegen im finanziellen und hauswirtschaftlichen Bereich. Die Beratung muss sozialpädagogische Angebote beziehungsweise die Vermittlung weiterer psychosozialer und sozialer Hilfen durch hierfür geeignete Stellen einschließen.
 
d)
Das Beratungsangebot muss den Rahmen beachten, der mit den gesetzlichen Bestimmungen, zum Beispiel zur Rechtsberatung, vorgegeben ist; es muss insbesondere abgegrenzt sein von der Rechtsbesorgung und der Hilfeleistung in Steuersachen.
 
e)
Gefördert werden grundsätzlich Beratungsangebote, die organisatorisch an vorhandene andere soziale Beratungsangebote angegliedert sind. In diesen Fällen kann die Förderung auch zusätzlich beziehungsweise neben einer möglichen anderweitigen Förderung der Einrichtung, an die die Schuldnerberatung angegliedert ist, erfolgen.
 
f)
Gefördert werden auch organisatorisch selbständige Beratungsstellen, wenn die Vernetzung mit anderen Beratungsstellen und -angeboten im Einzugsbereich – zum Beispiel für eine Vermittlung bei erkennbarem weiteren Beratungsbedarf – gewährleistet ist.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Schuldnerberatungsstelle muss die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Beratungsaufgaben besitzen.
 
b)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn für das Beratungsangebot eine Fachkraft hauptberuflich beim Zuwendungsempfänger angestellt ist.
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind in der Regel Sozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie Sozialpädagoginnen und -pädagogen, die jeweils im Besitz eines Zertifikates über eine abgeschlossene Qualifizierung zum Schuldnerberater sind. Das Zertifikat muss von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege anerkannt sein. Als Fachkraft im Sinne dieser Richtlinie gelten weiterhin Beraterinnen und Berater aus anderen Berufen, die entweder nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Richtlinie gefördert wurden oder in die Förderung des Landes im Rahmen des § 249h Arbeitsförderungsgesetz einbezogen waren und eine spezielle mit Zertifikat der Liga der Spitzenverbände im Freistaat Sachsen abgeschlossene Ausbildung zum Schuldnerberater nachweisen können. Die Förderung in einer organisatorisch selbständigen Beratungsstelle setzt voraus, dass die Fachkraft einen Abschluss als Sozialpädagogin beziehungsweise -pädagoge oder Sozialarbeiterin beziehungsweise -arbeiter nachweisen kann.
 
c)
Die bedarfsgerechte fachspezifische Weiterbildung der Fachkräfte muss durch den Träger sichergestellt werden und ist der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu geben.
 
d)
Für das Beratungsangebot muss im Einzugsbereich ein dringender Bedarf bestehen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Förderfähig sind im Einzugsbereich von in der Regel 70 000 Einwohnern die Personalkosten einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft nach Nummer 4 Buchst. b. Die Träger von Schuldnerberatungsstellen sollen unter Einbeziehung der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege dahingehend Einigung erzielen, welche Schuldnerberatungsstellen im Territorium nach oben genannten Beraterschlüssel gefördert werden.
 
c)
Der Zuschuss beträgt bis zu 3 070 EUR im Jahr je vollzeitbeschäftigter Fachkraft. Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Betrag entsprechend gemindert. Die Förderung mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachkräfte ist möglich.
 
d)
Der Zuschuss wird nur gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem die Beratungsstelle tatsächlich tätig ist. Wird eine nach Beginn der Förderung freiwerdende Planstelle für eine zuschussfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuss entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht oder zeitweilig besetzt ist.
6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium.
 
b)
Dem Antrag sind die Stellungnahmen der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft und der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege beizufügen, aus der unter anderem der dringende Bedarf für das Beratungsangebot nach Nummer 4 Buchst. d hervorgeht.
 
c)
Dem Antrag ist die Bestätigung der Qualifizierung der Fachkraft durch die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege nach Nummer 4 Buchst. b beizufügen.
 
d)
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und veranlasst notwendige Berichtigungen und Ergänzungen in unmittelbarer Absprache mit dem Antragsteller.
 
e)
Die Bewilligungsbehörde erlässt die Bewilligungsbescheide und regelt darin Näheres über die Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses.
 
f)
Ein Jahresbericht und eine anonymisierte Statistik über die Beratungstätigkeit ist der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis zu übergeben.

Teil 3
Schlussbestimmungen

1
Ausnahmeregelungen
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen, ausgenommen die Regelungen in Teil 1, die jeweiligen Regelungen zum Zuwendungszweck in Teil 2 sowie zum Verwendungsnachweis und dessen Prüfung, zulassen.
2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S333), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. 2001, S. 21), und die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Investitionen für Familienferienstätten im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S341) außer Kraft.
Teil 1 Nummer 3 Buchst. h und Teil 2 Abschnitt 8 dieser Richtlinie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 1, S. 8
    Fsn-Nr.: 5581-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002