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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 31.07.1994 bis 14.08.1996

Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1994 S. 1153), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachen

Vom 16. Juni 1994

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 781) wird nachfolgend der Wortlaut des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom 31. Juli 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht Die Neufassung berücksichtigt Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 16. Juni 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Beamtengesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsBG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 1994

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Beamtenverhältnis
§ 3
Dienstherrnfähigkeit
§ 4
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

ZWEITER TEIL
Beamtenverhältnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 5
Sachliche Voraussetzungen
§ 6
Persönliche Voraussetzungen
§ 7
Arten der Beamtenverhältnisse
§ 8
Beamter auf Lebenszeit
§ 9
Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

2. Abschnitt
Ernennung

§ 10
Arten der Ernennung
§ 11
Zuständigkeit für die Ernennung
§ 11a
Genehmigungsverfahren
§ 12
Auslese der Bewerber
§ 13
Form und Wirksamkeit der Ernennung
§ 14
Nichtigkeit der Ernennung
§ 15
Rücknahme der Ernennung
§ 16
Wirkung der Rücknahme
§ 17
Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte

3. Abschnitt
Lautbahnen

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 18
Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 19
Begriff und Gliederung der Laufbahnen

2. Unterabschnitt
Laufbahnbewerber

§ 20
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 21
Altersgrenzen
§ 22
Vorbereitungsdienst
§ 23
Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 24
Rechtsverordnungen
§ 25
Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 26
Laufbahnprüfungen
§ 27
Besondere Fachrichtungen
§ 28
Probezeit

3. Unterabschnitt
Andere Bewerber

§ 29
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 30
Feststellung der Befähigung
§ 31
Probezeit

4. Unterabschnitt
Anstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 32
Anstellung
§ 33
Beförderung
§ 34
Aufstieg

4. Abschnitt
Versetzung und Abordnung

§ 35
Versetzung
§ 36
Abordnung

5. Abschnitt

§ 37
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

6. Abschnitt
Beendigung des Beamtenverhältnisses

1. Unterabschnitt

§ 38
Beendigungsgründe

2. Unterabschnitt
Entlassung

§ 39
Entlassung kraft Gesetzes
§ 40
Entlassung ohne Antrag
§ 41
Entlassung auf Antrag
§ 42
Entlassung des Beamten auf Probe
§ 43
Entlassung des Beamten auf Widerruf
§ 44
Zuständigkeit
§ 45
Fristen
§ 46
Wirksamwerden der Entlassung
§ 47
Folgen der Entlassung

3. Unterabschnitt
Ruhestand

§ 48
Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand
§ 49
Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes
§ 50
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
§ 51
Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
§ 52
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 53
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 54
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
§ 55
Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 56
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
§ 57
Zuständigkeit
§ 58
Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

4. Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand

§ 59
Politische Beamte
§ 60
Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand
§ 61
Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 62
Stellenvorbehalt
§ 63
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 64
Endgültiger Eintritt in den Ruhestand

5. Unterabschnitt
Verlust der Beamtenrechte

§ 65
Verlustgründe
§ 66
Folgen des Verlusts
§ 67
Gnadenerweis
§ 68
Wiederaufnahmeverfahren

DRITTER TEIL
Rechtliche Stellung des Beamten

1. Abschnitt
Pflichten

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 69
Amtsführung
§ 70
Diensteid
§ 71
Politische Betätigung
§ 72
Besondere Beamtenpflichten, Fortbildung
§ 73
Pflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 74
Verantwortung für Amtshandlungen
§ 75
Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats

2. Unterabschnitt
Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 76
Unparteilichkeit bei Amtshandlungen
§ 77
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

3. Unterabschnitt
Amtsverschwiegenheit

§ 78
Umfang
§ 79
Aussagegenehmigung
§ 80
Auskünfte an die Medien

4. Unterabschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 81
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 82
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 83
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 84
Regreßanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 85
Beendigung der Nebentätigkeit
§ 86
Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn
§ 87
Verfahren, Zuständigkeit
§ 88
Ausführungsverordnung
§ 89
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

5. Unterabschnitt
Weitere Pflichten

§ 90
Annahme von Belohnungen
§ 91
Arbeitszeit
§ 92
Fernbleiben vom Dienst
§ 93
Wohnort
§ 94
Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts
§ 95
Dienstkleidung

6. Unterabschnitt
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 96
Begriff des Dienstvergehens
§ 97
Verpflichtung zum Schadensersatz, Rückgriff
§ 98
Folgen des Fernbleibens vom Dienst

2. Abschnitt
Rechte

1. Unterabschnitt
Fürsorge und Schutz

§ 99
Allgemeines
§ 100
Mutterschutz, Erziehungsurlaub
§ 101
Jugendarbeitsschutz
§ 102
Beihilfen
§ 103
Ersatz von Sachschäden
§ 104
Jubiläumszuwendungen

2. Unterabschnitt
Amtsbezeichnung

§ 105
Festsetzung der Amtsbezeichnung
§ 106
Führen der Amtsbezeichnung

3. Unterabschnitt
Besoldung, Versorgung und weitere Rechte

§ 107
Allgemeines
§ 108
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 109
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 110
Rückforderung von Leistungen
§ 111
Übergang des Schadensersatzanspruchs
§ 112
Reise- und Umzugskosten
§ 113
Urlaub
§ 114
Vereinigungsfreiheit

4. Unterabschnitt
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

§ 115
Dienstliche Beurteilung
§ 116
Dienstzeugnis

5. Unterabschnitt
Personalakten

§ 117
Führung der Personalakte
§ 118
Beihilfeakten
§ 119
Anhörungsrecht
§ 120
Einsichtnahme
§ 121
Auskünfte an Dritte
§ 122
Vernichtung von Unterlagen
§ 123
Aufbewahrung
§ 124
Verarbeitung und Nutzung von Personalakten

3. Abschnitt
Verfahren bei Beschwerden und Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 125
Beschwerden
§ 126
Vertretung des Dienstherrn
§ 127
Zustellung

4. Abschnitt

§ 128
Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände

VIERTER TEIL
Landespersonalausschuß

§ 129
Unabhängigkeit
§ 130
Zusammensetzung
§ 131
Rechtsstellung
§ 132
Dienstaufsicht
§ 133
Aufgaben
§ 134
Verfahren
§ 135
Sitzungen und Beschlüsse
§ 136
Geschäftsstelle
§ 137
Amtshilfe

FÜNFTER TEIL
Besondere Beamtengruppen

1. Abschnitt
Beamte auf Zeit

§ 138
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 139
Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit
§ 140
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 141
Beendigung des einstweiligen Ruhestands

2. Abschnitt
Beamte mit Teilzeitbeschäftigung und mit Urlaub von längerer Dauer

§ 142
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 143
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

3. Abschnitt
Polizeibeamte

§ 144
Allgemeines
§ 145
Laufbahn
§ 146
Gemeinschaftsunterkunft
§ 147
Heilfürsorge
§ 148
Dienstkleidung
§ 149
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 150
Polizeidienstunfähigkeit
§ 151
Eintritt in den Ruhestand

4. Abschnitt
Andere Beamtengruppen

§ 152
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
§ 153
Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 154
Forstbeamte
§ 155
Beamte des Justizvollzugsdienstes
§ 156
Feuerwehrtechnische Beamte
§ 157
Ehrenbeamte

SECHSTER TEIL
Kommunale Wahlbeamte

§ 158
Anwendungsbereich
§ 159
Dienstherr, Dienstvorgesetzter, Oberste Dienstbehörde, Zuständigkeiten
§ 160
Hauptamtliche Bürgermeister
§ 161
Ehrenamtliche Bürgermeister
§ 162
Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung
§ 163
Beigeordnete
§ 164
Landräte
§ 165
Verbandsvorsitzende
§ 166
Amtsverweser
§ 167
Aufwandsentschädigungen

SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 168
Bewährungsanforderungen
§ 169
Eintritt in den Ruhestand in besonderen Fällen
§ 170
Verwaltungsvorschriften
§ 171
Inkrafttreten

ERSTER TEIL
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen (Landesbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Beamtenverhältnis

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3
Dienstherrnfähigkeit

(1) Dienstherr von Beamten können sein

1.
der Freistaat Sachsen,
2.
die Gemeinden und Landkreise,
3.
die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen dieses Recht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird.

(2) Eine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit verliehen wird, bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

§ 4
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 126 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(3) Wer Dienstvorgesetzter ist, kann das zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung regeln, soweit nicht eine gesetzliche Regelung getroffen ist.

(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

ZWEITER TEIL
Beamtenverhältnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 5
Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtliehen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 6
Persönliche Voraussetzungen

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt,
3.
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(2) In das Beamtenverhältnis darf grundsätzlich nicht berufen werden, wer

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(3) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, daß sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern.

(5) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

§ 7
Arten der Beamtenverhältnisse

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
2.
auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
3.
auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
4.
auf Widerruf, wenn der Beamte
 
a)
einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
 
b)
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter kann begründet werden, wenn Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrgenommen werden.

(3) Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

§ 8
Beamter auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1.
die in § 6 bezeichneten persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
2.
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3.
sich
 
a)
als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
 
b)
als anderer Bewerber oder
 
c)
als Bewerber nach§ 168 in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 9
Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) erworben werden. Das Nähere regelt das Sächsische Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

(3) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

(4) Die für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden legen fest,

1.
welche in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften durch Diplom erworbenen Berufsqualifikationen mit dem Berufsbild der jeweiligen Laufbahn im wesentlichen übereinstimmen,
2.
in welchem Umfang und auf welche Weise für die jeweilige Laufbahn ein Defizit nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie auszugleichen ist.

2. Abschnitt
Ernennung

§ 10
Arten der Ernennung

Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
2.
zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3.
zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung),
4.
zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5.
zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

§ 11
Zuständigkeit für die Ernennung

(1) Die Landesbeamten werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Beamten des Sächsischen Landtags werden vom Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium ernannt.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

§ 11a
Genehmigungsverfahren

(1) Jede Einstellung, Anstellung, Beförderung oder sonstige Ernennung von Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände, einschließlich der Beigeordneten, bedarf der Genehmigung des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Ernennung erfüllt sind. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist unter Nachweis der rechtlichen Voraussetzungen bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu stellen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erteilt oder abgelehnt wurde. Eine Ernennung, die ohne die Genehmigung erfolgt, ist nichtig. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde der Ernennung nachträglich zustimmt.

(2) Absatz 1 tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 12
Auslese der Bewerber

(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Für Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

§ 13
Form und Wirksamkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamter“,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses (§ 10 Nr. 2) der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
3.
bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.

(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt in der Urkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „auf Probe“ oder „auf Widerruf“, so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes behält der Beamte seine bisherige allgemeine Rechtsstellung. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Zeit“ ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 14
Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Sie ist von Anfang an wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde schriftlich bestätigt wird.

(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 nicht zugelassen war oder
2.
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Bei Landesbeamten ist die Nichtigkeit von der Stelle festzustellen, die für die Ernennung zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist die Nichtigkeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.

(5) Soweit es bei einer Ernennung der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Der Mangel gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuß nachträglich schriftlich zustimmt.

§ 15
Rücknahme der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, oder
3.
der Ernannte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 oder 3 berufen worden ist.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.

(3) Die Ernennung kann auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgenommen werden.

(4) Die Ernennung kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

(5) Vor der Rücknahme ist dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten von der Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, erklärt. Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, so tritt an seine Stelle die oberste Dienstbehörde.

(7) Die Erklärung der Rücknahme ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 16
Wirkung der Rücknahme

(1) Die Rücknahme nach § 15 bewirkt, daß die Ernennung von Anfang an nicht zustande gekommen ist.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte (§ 17) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 7) vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können ihm belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.

§ 17
Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte

(1) In den Fällen des § 14 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, eine Ausnahme nachträglich zuzulassen oder der Ernennung nachträglich zuzustimmen.

(2) In den Fällen des § 15 kann der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Rücknahmegrundes dem Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte verbieten.

3. Abschnitt
Laufbahnen

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 18
Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Staatsregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den Grundsätzen der §§ 19 bis 34.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von den Staatsministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern erlassen. Für Regelungen im Sinne von § 20 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen erforderlich. § 8 Satz 2 Nr. 1 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen bleibt unberührt.

§ 19
Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

2. Unterabschnitt
Laufbahnbewerber

§ 20
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Zulassung setzt voraus

1.
für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens den Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
2.
für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens den Realschulabschluß oder neben dem Hauptschulabschluß eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
3.
für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
4.
für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mit einer Prüfung· abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt.

Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Nach diesen Bestimmungen ist zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen der anderen Länder und des Bundes zusammenzuwirken.

(4) In den Laufbahnvorschriften oder in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist.

§ 21
Altersgrenzen

Die Laufbahnvorschriften bestimmen für die Zulassung zu den Laufbahnen Mindest- und Höchstaltersgrenzen.

§ 22
Vorbereitungsdienst

(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen.

(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des einfachen Dienstes dauert in der Regel sechs Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des mittleren Dienstes dauert in der Regel zwei Jahre.

(4) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(5) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind. Anrechenbar sind Studienzeiten oder Ausbildungszeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.

(7) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 23
Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 beschränkt werden.

(2) Für einen Vorbereitungsdienst kann die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt werden, soweit dies unter Berücksichtigung

1.
der voraussichtlich vorhandenen Ausbildungskräfte und der Zahl der Referendare oder Anwärter, die im Durchschnitt von den Ausbildungskräften betreut werden können,
2.
der räumlichen Kapazitäten der Ausbildungsstellen,
3.
der fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen,
4.
der zur Verfügung stehenden sächlichen Mittel,
5.
der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Referendare und Anwärter

unbedingt erforderlich ist. Zulassungszahlen können jeweils nur für die im Laufe von zwei Jahren bevorstehenden Zulassungstermine festgesetzt werden.

§ 24
Rechtsverordnungen

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt zur Ausführung des § 23 durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

1.
die Laufbahnen, Fachrichtungen, Fachgebiete oder Fächer, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beschränkt wird,
2.
die Zulassungszahlen,
3.
die Zulassungstermine gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2,
4.
die Auswahlkriterien, wobei bei Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung oder Hochschulprüfung nicht im Freistaat Sachsen abgelegt haben, unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt werden können,
5.
weitere Einzelheiten der Zulassung, insbesondere das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlußfristen.

(2) Die Auswahlkriterien sind so zu bestimmen, daß für sämtliche Bewerber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ausbildungsbereichen eine Aussicht besteht, nach Möglichkeit innerhalb einer zumutbaren Wartezeit in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden.

(3) § 8 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen bleibt unberührt.

§ 25
Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die Laufbahnvorschriften bestimmen, ob und inwieweit ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und ein nicht erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können.

§ 26
Laufbahnprüfungen

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.

(3) Die Laufbahnvorschriften regeln die Zeugnisstufen nach Möglichkeit einheitlich.

§ 27
Besondere Fachrichtungen

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können in den Laufbahnvorschriften an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung andere nach § 20 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

§ 28
Probezeit

(1) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Sie dauert in den Laufbahnen

1.
des einfachen Dienstes in der Regel ein Jahr,
2.
des mittleren Dienstes in der Regel zwei Jahre,
3.
des gehobenen Dienstes in der Regel zwei Jahre und sechs Monate,
4.
des höheren Dienstes in der Regel drei Jahre.

Sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit die Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 26) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden und inwieweit im Einzelfall die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen abgekürzt werden kann. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefallen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.

3. Unterabschnitt
Andere Bewerber

§ 29
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) können berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Zulassung anderer Bewerber bestimmen.

§ 30
Feststellung der Befähigung

Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ihre Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuß festgestellt worden ist.

§ 31
Probezeit

(1) Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in allen Laufbahnen drei Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit

1.
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat,
2.
die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann und
3.
die Probezeit verlängert werden kann.

4. Unterabschnitt
Anstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 32
Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamtseiner Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

§ 33
Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten

1.
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
2.
ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe

übertragen wird.

(2) Eine Beförderung soll nicht zugelassen sein

1.
während der Probezeit,
2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen.

Satz 1 gilt nicht, wenn einem Beamten ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe einer Laufbahn derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn übertragen wird.

(3) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuß kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absätzen 2 und 4 zulassen.

(6) Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen vorsehen.

§ 34
Aufstieg

Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Ein Studium an einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst kann auch ohne die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 durchgeführt werden.

4. Abschnitt
Versetzung und Abordnung

§ 35
Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Amtszulagen und ruhegehaltsfähige Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteil des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Mit seinem Einverständnis kann der Beamte auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt werden. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

§ 36
Abordnung

(1) Der Beamte kann vorübergehend für eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zu einer anderen Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, bei Beamten auf Probe die Dauer von zwei Jahren, überschreitet; § 35 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

5. Abschnitt

§ 37
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so kann ein Beamter einer beteiligten Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Er soll sobald wie möglich entsprechend seinem bisherigen Amt verwendet werden. Die Versetzung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde oder nach Irrkrafttreten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung ausgesprochen werden.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn seine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung der Behörde Planstellen eingespart werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

6. Abschnitt
Beendigung des Beamtenverhältnisses

1. Unterabschnitt

§ 38
Beendigungsgründe

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod des Beamten durch

1.
Entlassung (§§ 39 bis 47),
2.
Verlust der Beamtenrechte (§§ 65 bis 68),
3.
Entfernung aus dem Dienst nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 48 bis 64) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

(3) In den Laufbahnvorschriften oder in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf mit der Ablegung der Laufbahnprüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet.

2. Unterabschnitt
Entlassung

§ 39
Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen,

1.
wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verliert und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 zugelassen worden ist oder
2.
wenn er als Beamter auf Probe oder auf Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, oder
3.
wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nach Absatz 4 Satz 2 angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.

(2) Ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(4) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden.

§ 40
Entlassung ohne Antrag

Der Beamte ist zu entlassen,

1.
wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
2.
wenn er dienstunfähig (§ 52) ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
3.
wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
4.
wenn er ohne die Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

§ 41
Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.

§ 42
Entlassung des Beamten auf Probe

Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

1.
wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
2.
wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt oder
3.
wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz l vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist. Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.

§ 43
Entlassung des Beamten auf Widerruf

Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

§ 44
Zuständigkeit

Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§ 45
Fristen

(1) Bei der Entlassung nach § 40 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 42) und des Beamten auf Widerruf (§ 43) sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit

1.
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
2.
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsende,
3.
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle des § 42 Abs. 1 Nr. 1 können Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

§ 46
Wirksamwerden der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den ·Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.

(2) Im Falle des § 40 Nr. 1 wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.

§ 47
Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis hierzu nach § 106 Abs. 3 erteilt ist.

3. Unterabschnitt
Ruhestand

§ 48
Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 49
Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes

(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von Absatz 1 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das vierundsechzigste Lebensjahr vollenden.

§ 50
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Bei Beamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde.

§ 51
Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1.
das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres aus Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.

§ 52
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes genügt; zum Endgrundgehalt · gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltsfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 53
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 52 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann · auch andere Beweise erheben.

§ 54
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefallen eines Facharztes für dienstunfähig und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 57 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 57 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

§ 55
Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll. Nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands, ihn erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde zur Prüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

(4) Der Ruhestand endet, wenn der Beamte in ein seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechendes Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.

§ 56
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge einer Krankheit oder einer Verletzung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Lehrtätigkeit im Ausland, für die der Beamte mit Genehmigung der zuständigen obersten Dienstbehörde und mit Zustimmung des Auswärtigen Amts beurlaubt worden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Verfügung bedarf bei Landesbeamten, soweit nicht der Ministerpräsident zuständig ist, der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(3) §§ 53 bis 55 gelten entsprechend.

§ 57
Zuständigkeit

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 58
Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

(1) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der§§ 49, 50 und 54 Abs. 5 Satz 3, mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

4. Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand

§ 59
Politische Beamte

In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden

1.
Staatssekretäre,
2.
Regierungspräsidenten,
3.
Regierungssprecher,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Soweit sie Beamte auf Probe sind, können sie jederzeit entlassen werden.

§ 60
Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand

Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 61
Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.

§ 62
Stellenvorbehalt

Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

§ 63
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten; § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 64
Endgültiger Eintritt in den Ruhestand

Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

5. Unterabschnitt
Verlust der Beamtenrechte

§ 65
Verlustgründe

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 66
Folgen des Verlusts

Endet das Beamtenverhältnis nach § 65, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 67
Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte (§§ 65 und 66) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 68 entsprechend.

§ 68
Wiederaufnahmeverfahren

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, mit der Rechtskraft dieser Entscheidung; bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Besoldungsbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

DRITTER TEIL
Rechtliche Stellung des Beamten

1. Abschnitt
Pflichten

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 69
Amtsführung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Er hat seine Aufgaben nach bestem Wissen unparteiisch, uneigennützig und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 70
Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, daß ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an der Stelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In Fällen, in denen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 eine Verbeamtung zulässig ist oder in denen eine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 zugelassen worden ist, kann von der Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 71
Politische Betätigung

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.

§ 72
Besondere Beamtenpflichten, Fortbildung

(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, um auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen zu sein. Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.

§ 73
Pflichten gegenüber Vorgesetzten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 74
Verantwortung für Amtshandlungen

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten ohne weiteres erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird, sofern die Anordnung nicht die Menschenwürde verletzt. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, daß dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Vollzugsbeamte im Sinne dieses Absatzes sind Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben.

§ 75
Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 113 Abs. 3, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

2. Unterabschnitt
Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 76
Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehöriger im Sinne des Absatzes 1 ist

1.
der Ehegatte oder der frühere Ehegatte des Beamten,
2.
der Verlobte des Beamten,
3.
wer mit dem Beamten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 77
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.

3. Unterabschnitt
Amtsverschwiegenheit

§ 78
Umfang

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke und sonstige amtliche Unterlagen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 79
Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Freistaates Sachsen oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 80
Auskünfte an die Medien

Auskünfte an Presse, Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien erteilt der Leiter der Behörde oder ein von ihm Beauftragter.

4. Unterabschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Been1igung des Beamtenverhältnisses

§ 81
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 82
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung zur Übernahme jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 83 genannten, soweit er nicht nach § 81 zur Übernahme verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Ergibt sich bei der Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird.

§ 83
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
 
a)
der Übernahme eines Nebenamtes sowie einer in § 82 Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
 
b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
 
c)
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5.
die Mitwirkung bei staatlichen Prüfungen,
6.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit Auskunft zu geben.

§ 84
Regreßanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 85
Beendigung der Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 86
Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn

Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann auch nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.

§ 87
Verfahren, Zuständigkeit

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 82 Abs. 1, § 86 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 82 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu fuhren. Das dienstliche Interesse (§ 82 Abs. 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Entscheidungen über Genehmigungen, über die Zulassung von Ausnahmen und über die Erhebung des Nutzungsentgelts trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 88
Ausführungsverordnung

Die zur Ausführung der §§ 81 bis 87 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
in welchen Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten,
3.
ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
4.
unter welchen Voraussetzungen und gegen welches Entgelt der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme als geringfügig angesehen werden kann oder aus besonderen Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet werden kann sowie in welchen Fällen und in welchem Rahmen als Entgelt Vomhundertsätze der Nebentätigkeitsvergütung testgesetzt werden können,
5.
ob und inwieweit der Beamte über Nebentätigkeiten und die Höhe der Nebentätigkeitsvergütungen Auskunft zu geben hat.

§ 89
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte nach § 49 in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

5. Unterabschnitt
Weitere Pflichten

§ 90
Annahme von Belohnungen

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

§ 91
Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen für ihre Beamten keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit festsetzen, als sie für Landesbeamte besteht. Regelungen in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die in Satz 2 genannten Beamten.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für bis zu 40 Stunden im Monat eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum darf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten werden.

§ 92
Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Der Dienstvorgesetzte kann für bestimmte Fälle kurzfristigen Fernbleibens einen Vorgesetzten zur Genehmigung ermächtigen.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Ordnet der Dienstvorgesetzte die Untersuchung durch einen beamteten Arzt an, so hat der Dienstherr die Kosten der Untersuchung zu tragen.

§ 93
Wohnort

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 94
Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.

§ 95
Dienstkleidung

(1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert.

(2) Für Landesbeamte erläßt die Staatsregierung die näheren Bestimmungen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

6. Unterabschnitt
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 96
Begriff des Dienstvergehens

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhart die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtenturns bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt,
2.
an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen,
3.
seine Verpflichtung nach § 51 Satz 2 verletzt,
4.
gegen § 78, § 89 oder § 90 verstößt oder
5.
entgegen § 55 Abs. 1 oder § 63 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.

§ 97
Verpflichtung zum Schadensersatz, Rückgriff

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, für den daraus entstandenen Schaden. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

§ 98
Folgen des Fernbleibens vom Dienst

Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seine Bezüge, so verliert er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit seines Fernbleibens. Eine disziplinarrechtliehe Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Bezüge und der sonstigen Leistungen erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.

2. Abschnitt
Rechte

1. Unterabschnitt
Fürsorge und Schutz

§ 99
Allgemeines

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Er gewährt ihm insbesondere auch Schutz vor jeder politischen Einflußnahme von außen, die geeignet oder bestimmt ist, ihn in der pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

§ 100
Mutterschutz, Erziehungsurlaub

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

1.
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen oder heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.

§ 101
Jugendarbeitsschutz

Die Staatsregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamte unter achtzehn Jahren nach Maßgabe des § 55 a Abs. 2 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 102
Beihilfen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie Dienstanfänger gelten die Beihilfevorschriften des Bundes in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht durch Rechtsverordnung der Staatsregierung etwas anderes bestimmt wird.

§ 103
Ersatz von Sachschäden

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne daß ein Körperschaden entstanden ist, so ist dem Beamten dafür Ersatz zu leisten. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte

1.
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2.
das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle gemeldet hat.

(4) Über die Ersatzleistung entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erläßt das Staatsministerium der Finanzen.

§ 104
Jubiläumszuwendungen

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß den Beamten anläßlich des 25-, 40- und 50jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden.

2. Unterabschnitt
Amtsbezeichnung

§ 105
Festsetzung der Amtsbezeichnung

(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(2) Die Amtsbezeichnungen der Staatsbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 106
Führen der Amtsbezeichnung

(1) Der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Ein Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung besteht nicht. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ führen.

(3) Einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

3. Unterabschnitt
Besoldung, Versorgung und weitere Rechte

§ 107
Allgemeines

(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Sächsische Besoldungsgesetz geregelt.

(2) Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, daß ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, so muß sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlenden Besoldungs- oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(3) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 108
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Staatsministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die ihnen zustehenden Befugnisse auf den Gebieten der Besoldung, Versorgung und sonstiger Geldleistungen anderen Stellen zu übertragen, soweit nicht das Bundesbesoldungsgesetz oder sonstige besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 109
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 3 Abs. 6 und § 11 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.

§ 110
Rückforderung von Leistungen

Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt§ 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

§ 111
Übergang des Schadensersatzanspruchs

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß auch für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Heil-, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken sowie für Erstattungsansprüche. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 112
Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

§ 113
Urlaub

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs werden von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

§ 114
Vereinigungsfreiheit

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband oder wegen seiner Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt, benachteiligt oder gemaßregelt werden.

4. Unterabschnitt
Dienstliebe Beurteilung, Dienstzeugnis

§ 115
Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung kann bestimmt werden, daß die Beamten außerdem anläßlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden; in der Rechtsverordnung können für Landesbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Im übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(2) Jede Beurteilung ist dem Beamten durch Aushändigung einer Abschrift bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Für schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen gilt § 117 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 116
Dienstzeugnis

(1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Außerdem ist auf Antrag zum Zwecke der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.

(2) Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

5. Unterabschnitt
Personalakten

§ 117
Führung der Personalakte

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 118
Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 119
Anhörungsrecht

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Anhörung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 120
Einsichtnahme

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-bezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 121
Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereiches desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 122
Vernichtung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
2.
falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 123
Aufbewahrung

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1.
wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, in den Fällen des § 65 dieses Gesetzes und des § 11 der Bundesdisziplinarordnung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen, wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bundesarchiv oder einem staatlichen oder sonstigen öffentlichen Archiv des Freistaates Sachsen übernommen werden.

§ 124
Verarbeitung und Nutzung von Personalakten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 121 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 118 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierte Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

3. Abschnitt
Verfahren bei Beschwerden und Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 125
Beschwerden

(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 126
Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

§ 127
Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt. wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

4. Abschnitt
Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände

§ 128

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Freistaat Sachsen zu beteiligen. Die kommunalen Landesverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren.

(2) In den Fällen der Beteiligung nach Absatz 1 ist den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und den kommunalen Landesverbänden die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlaß zur Anhörung zuzuleiten. Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Gewerkschaften und kommunalen Landesverbänden zu erörtern.

VIERTER TEIL
Landespersonalausschuß

§ 129
Unabhängigkeit

Der Landespersonalausschuß übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung aus.

§ 130
Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.

(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen. Je zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaft und Berufsverbände berufen.

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der aus der staatlichen Verwaltung berufenen ordentlichen Mitglieder.

§ 131
Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu der· staatlichen Verwaltung aus; bei Mitgliedern, die aus dem Staatsministerium des Innern oder dem Staatsministerium der Finanzen berufen werden, endet die Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. Im übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichtes wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) § 77 findet für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 132
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus §§ 129 und 131 ergebenden Beschränkungen.

§ 133
Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuß hat außer den in diesem Gesetz oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

1.
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
2.
bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
3.
bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,
4.
zu Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
5.
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuß ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.

§ 134
Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

(3) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Entschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 135
Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muß, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuß die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 133 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Landespersonalausschuß ist beschlußfahig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 136
Geschäftssteile

Die Staatskanzlei bestellt den Leiter der Geschäftsstelle. Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

§ 137
Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuß Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

FÜNFTER TEIL
Besondere Beamtengruppen

1. Abschnitt
Beamte auf Zeit

§ 138
Entsprechende Anwendung von Vorschriften

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

§ 139
Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit

(1) Der Beamte auf Zeit tritt mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

1.
eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2.
als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
3.
das zweiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.

(2) Der Beamte auf Zeit tritt nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 140
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 141
Beendigung des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

2. Abschnitt
Beamte mit Teilzeitbeschäftigung und mit Urlaub von längerer Dauer

§ 142
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

1.
die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Auszeit ermäßigt werden,
2.
ein Urlaub ohne Bezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden, wenn er mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraums durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen. Während des Zeitraums, für den die Arbeitszeit ermäßigt oder Urlaub gewährt worden ist, ist eine Änderung des Umfangs der Freistellung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 143
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, bis zum 31. Dezember 1996

1.
auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,
2.
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend von Nummer 1 kann bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

(2) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, bis zum 31. Dezember 1996 Urlaub ohne Dienstbezüge

1.
auf Antrag bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 83 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur zugelassen werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 und Urlaub nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von 12 Jahren nicht überschreiten; Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 und Urlaub nach Absatz 2 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach § 142 oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 142 dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschreiten; bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder ermäßigter Arbeitszeit im Sinne von§ 142 Abs. 2 Satz 2 gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 2 sowie Urlaub nach § 142 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. § 142 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(5) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 142 Abs. 4 entsprechend.

3. Abschnitt
Polizeibeamte

§ 144
Allgemeines

(1) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes sind.

(2) Der Polizeibeamte steht bis zur Ernennung zum Beamten auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er wird, sofern er seinen Dienst bei der Bereitschaftspolizei begonnen hat, in der Regel nach einem Jahr, sonst nach Ablegung der Lautbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt.

§ 145
Laufbahn

(1) Das Staatsministerium des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahn der Polizeibeamten.

(2) Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 19 bis 28, 32 und 33 Abs. 2 geregelt werden.

§ 146
Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Polizeibeamte ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 147
Heilfürsorge

(1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht.

(2) Das Staatsministerium des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.

§ 148
Dienstkleidung

(1) Die uniformierten Polizeibeamten erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten Kleidergeld; dasselbe gilt für uniformierte Polizeibeamte, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
 
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder wann und in welcher Höhe Kleidergeld gewährt wird,
 
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder Kleidergeld ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 149
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 77 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.

§ 150
Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines anderen beamteten Arztes festgestellt.

(3) Der Polizeibeamte soll anstelle der Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 35 in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 151
Eintritt in den Ruhestand

Der Polizeibeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet.

4. Abschnitt
Andere Beamtengruppen

§ 152
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 153
Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten §§ 145 bis 147, 150 und !51 entsprechend.

§ 154
Forstbeamte

(1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuß.

(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.

§ 155
Beamte des Justizvollzugsdienstes

(1) Für Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gilt § 151 entsprechend.

(2) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten erhalten freie Dienstkleidung oder Kleidergeld, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
 
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder wann und in welcher Höhe Kleidergeld gewährt wird,
 
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder Kleidergeld ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 156
Feuerwehrtechnische Beamte

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren, gelten §§ 147, 148 Abs. 1, §§ 150 und 151 entsprechend.

(2) Für andere Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten §§ 147 und 148 Abs. 1 entsprechend.

§ 157
Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.
2.
Keine Anwendung finden § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, §§ 35, 36, 40 Nr. 2 und 3, §§ 49 bis 64, 82, 91, 93, 102, 107 und 139.
3.
Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein anderes Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

SECHSTER TEIL
Kommunale Wahlbeamte

§ 158
Anwendungsbereich

Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Teils sind:

1.
die Bürgermeister,
2.
die Landräte,
3.
die Beigeordneten,
4.
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden und
5.
die Amtsverweser.

§ 159
Dienstherr, Dienstvorgesetzter, Oberste Dienstbehörde, Zuständigkeiten

(1) Dienstherr des Bürgermeisters und der Beigeordneten einer Gemeinde ist die Gemeinde. Dienstherr des Landrates und der Beigeordneten eines Landkreises ist der Landkreis. Dienstherr des Verbandsvorsitzenden ist der Verwaltungsverband.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten der Gemeinde einschließlich der Beigeordneten ist der Bürgermeister. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landkreises einschließlich der Beigeordneten ist der Landrat. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Verwaltungsverbandes ist der Verbandsvorsitzende.

(3) Die oberste Dienstbehörde ernennt, versetzt und entläßt die Beamten der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände einschließlich der Beigeordneten.

(4) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde für die Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser und Verbandsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) In den Fällen des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342), das mit Maßgabe nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 889, 1142) gilt, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte oder Verbandsvorsitzende selbst eine Entscheidung nicht treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.

§ 160
Hauptamtliche Bürgermeister

(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Be¬ amten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung des § 48 mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 16 gilt entsprechend;
2.
der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet;
3.
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ein hauptamtlicher Bürgermeister auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
 
a)
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
 
b)
der Fall des§ 51 Satz 1 Nr. 2 vorliegt, wobei § 51 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an die Stelle des zweiundsechzigsten Lebensjahres das fünfundsechzigste tritt;
4.
hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in den Wahlvorschlag [§ 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937)] einer Partei oder Wählervereinigung oder als Einzelbewerber oder nehmen sie die Wahl zum Bürgermeister nicht an, so treten sie nicht nach § 139 Abs. 1 in den Ruhestand. Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit
 
a)
das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder
 
b)
eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die während der vollen Dauer von mindestens zwei Kommunalwahlperioden ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Landrat, Verbandsvorsitzender oder Beigeordneter ausgeübt haben, treten auf ihren Antrag nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.

(3) Hauptamtliche Bürgermeister, die keinen Unterhaltsbeitrag nach der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung BeamtVÜV) vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) erhalten, weil sie in der zweiten Kommunalwahlperiode ihr Amt weitergeführt haben, treten in den Fällen des vorzeitigen Ausscheidens während der zweiten Kommunalwahlperiode auf ihren Antrag nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für den Fall ihrer Abwahl nach § 51 Abs. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937).

§ 161
Ehrenamtliche Bürgermeister

Auf ehrenamtliche Bürgermeister finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mitfolgender Maßgabe Anwendung:

1.
das Ehrenbeamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 16 gilt entsprechend;
2.
der ehrenamtliche Bürgermeister ist mit Ablauf des Monats zu verabschieden, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3.
der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn er
 
a)
mehr als 65 Jahre alt ist,
 
b)
anhaltend krank ist,
 
c)
zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
 
d)
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
 
e)
ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.

§ 162
Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung

(1) Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht weiterverwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahmen nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von der aufnehmenden oder einer der neu gebildeten Gemeinden für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig. Im Falle des § 139 Abs. 1 Nr. 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn der Beamte auf Zeit ein hauptamtlicher Bürgermeister war, der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.

§ 163
Beigeordnete

(1) Beigeordnete sind nur als hauptamtliche Beamte auf Zeit zulässig. Die für Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Die Erklärung nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag (§ 56 KomWG) entfällt.

§ 164
Landräte

Auf Landräte finden die für hauptamtliche Bürgermeister geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 162 entsprechende Anwendung. Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landräte findet § 162 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 165
Verbandsvorsitzende

Auf Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Erklärung nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben.

§ 166
Amtsverweser

(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 und 3 SächsGemO wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen findet § 159 Abs. 4 und 5 auf den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 SächsGemO entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser, der zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt ist, aber wegen noch nicht erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl sein Amt nicht ausüben kann, finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, beim ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 SächsGemO die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften. § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und Nr. 4 Sätze 1 bis 3 und § 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Auf den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.

(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und der Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn

1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
2.
der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war.

§ 167
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landkreise zu regeln. Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.

SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 168
Bewährungsanforderungen

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 können Bewerber, die die Laufbahnbefähigung nicht besitzen, abweichend von den Vorschriften der §§ 19 bis 32 dieses Gesetzes nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zu Beamten auf Probe ernannt werden; die Verordnung des Bundesministers des Innern über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) gilt in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend, soweit das Staatsministerium des Innern keine abweichende Regelung durch Rechtsverordnung trifft.

(2) Die Feststellung der Bewährung obliegt der für die Ernennung des Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse für Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Die Probezeit dauert drei Jahre. Der Landespersonalausschuß kann die Probezeit bis auf zwei Jahre verkürzen. Für die Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Soll die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn erfolgen, so bedarf dies in den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(5) Die Ernennung nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Ernennung das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuß kann für Einzelfälle und für Gruppen Ausnahmen zulassen.

§ 169
Eintritt in den Ruhestand in besonderen Fällen

Bis zum 31.Dezember 1996 können Staatsanwälte, Rechtspfleger und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abweichend von § 49 Abs. 1 spätestens mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres in den Ruhestand treten, wenn die für die Ernennung zuständige Behörde dies mit Zustimmung des Beamten aus dringenden dienstlichen Gründen bestimmt. § 50 bleibt unberührt.

§ 170
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 171
lnkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Gesetz zur Einrichtung eines Landespersonalausschusses vom 4. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 225) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Binnen einer Frist von sechs Wochen sind die Mitglieder des Landespersonalausschusses nach Maßgabe dieses Gesetzes neu zu berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1993 können auch Angestellte Mitglieder des Landespersonalausschusses sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 treten § 6 und § 39, soweit sie sich auf Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften beziehen, und § 9 mit Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft. Das Sächsische Staatsministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 39, S. 1153
    Fsn-Nr.: 240-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 14. August 1996