Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
(KomPolFördRL)
Vom 29. Dezember 1998
[Geändert durch VwV vom 18. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 92) mit Wirkung vom 31. Dezember 2003]
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:
- 1.
- Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (Vorl.VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2.
- Zuwendungsempfänger, Kommunalpolitische Bildung
- 2.1
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungen können in Sachsen tätigen kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen gewährt werden, die einer Partei nahe stehen, die an der letzten Landtagswahl im Freistaat Sachsen teilgenommen hat.
- 2.2
- Kommunalpolitische Bildung
- Kommunalpolitische Bildung soll Kenntnisse über kommunale Institutionen, Willensbildungsprozesse und Politikfelder vermitteln, um dadurch die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben zu fördern und Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung zu befähigen. Angebote kommunalpolitischer Bildungsvereinigungen müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein.
- 3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen im Sinne dieser Richtlinie müssen auf Initiative oder mit Billigung des Landesverbandes der nahe stehenden Partei im Freistaat Sachsen gegründet worden sein. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen sind rechtlich selbständige und organisatorisch unabhängige Organisationen. Inhaber von hervorgehobenen Funktionen in den Landesverbänden der nahe stehendenden Parteien dürfen nicht gleichzeitig hervorgehobene Funktionen in den Organen der Kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen ausüben. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen keine Leistungen für die nahe stehendenden Parteien erbringen, insbesondere dürfen Personal, Sach- und Haushaltsmittel der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht für Zwecke der nahe stehendenden Parteien eingesetzt werden.
- 3.2
- Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. Neben dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist auch ein Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen.
- 4.
- Art, Form und Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben
- 4.
- Zuwendungsart
- Institutionelle Förderung.
- 4.2
- Finanzierungsart
- Fehlbedarfsfinanzierung.
- 4.3
- Form der Zuwendung
- Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung als Zuschuss in vier gleichen Raten jeweils zur Mitte des Kalendervierteljahres, jedoch nicht vor Antragstellung.
- 4.4
- Höhe der Zuwendung
- Zuwendungsfähig sind höchstens 90 vom Hundert der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen Ausgaben nach Nr. 4.5. Mindestens 10 vom Hundert dieser Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind.
Der Höchstanteil für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung an dem insgesamt zur Verfügung stehenden Förderbetrag (Haushaltsansatz, vermindert um etwaige globale Minderausgaben sowie die vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verfügten Ausgabesperren) bemisst sich nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Freistaat Sachsen durch die nahe stehende Partei erreichten Listenstimmen. Stehen mehrere kommunalpolitische Bildungsvereinigungen derselben Partei nahe, so darf die Fördersumme insgesamt den Anteil nicht überschreiten, der sich nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Freistaat Sachsen erreichten Listenstimmen ergibt. - 4.5
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- Zuwendungsfähig sind
- a)
- Personalausgaben (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) und Ausgaben für Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,
- b)
- Honorare und Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Referenten, die auf Bildungsveranstaltungen tätig sind,
- c)
- Ausgaben für Mieten (einschließlich Mietnebenkosten) für Büroräume und für Vortrags- oder Schulungsräume,
- d)
- Ausgaben für Bücher und Zeitschriften,
- e)
- Ausgaben für Geschäftsbedarf,
- f)
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
- g)
- Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge.
- h)
- Ausgaben für Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit,
- i)
- sonstige Ausgaben für Schulungen, Tagungen und Konferenzen, ausgenommen Reisekosten und Bewirtungskosten der Teilnehmer.
- 5.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zugrunde. Die
ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Das Besserstellungsverbot der Nr. 1.2
ANBest-I gilt für alle in Nr. 4.5. genannten Ausgabearten entsprechend. Nr. 1.6
ANBest-I gilt mit der Maßgabe, dass die Bildung von Betriebsmittelreserven in Höhe der Hälfte der vierteljährlichen Ausgaben zugelassen ist.
Die Zuschüsse können entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr vermindert werden.
- 6.
- Verfahren, Bewilligungsbehörde
Die Förderanträge sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern – Referat 22 –, 01095 Dresden, unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen. Die Förderanträge können ab dem 1. Oktober des Vorjahres eingereicht werden, sie sollen bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres eingereicht werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
- 7.
- Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Dresden, den 29. Dezember 1998
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär