Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung von Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1997
Vom 8. Mai 1998
[Geändert durch VwV vom 7. Juni 1999 (SächsABl. S. 560)]
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 657) ist bezüglich Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a) sowie Artikel 2 am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Zur Durchführung dieser Vorschriften wird folgendes bestimmt:
- 1.
- Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 1997 eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 3 zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand, erhalten in der bis dahin erreichten Höhe und für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage (Artikel 2 Satz 1 des o.g. Gesetzes).
- 2.
- Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 1997 eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 3 zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nur infolge
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- Erziehungsurlaub gemäß § 1 ErzUrlVO,
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- Beurlaubung aus familiären Gründen gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG ,
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- Beurlaubung nach §§ 9, 10 und 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes, § 7 des Eignungsübungsgesetzes sowie § 78 des Zivildienstgesetzes,
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- Beurlaubung nach §§ 1 und 2 des Sonderurlaubsgesetzes,
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- Urlaub, der auch öffentlichen Belangen dient, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsUrlVO ,
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- Beurlaubung wegen Entsendung zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen bzw. Entsendung zum Landtag sowie zu den Landtagsfraktionen nach § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SächsUrlVO ,
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- Beurlaubung zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe gemäß § 15 Abs. 4 SächsUrlVO ,
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- kurzzeitiger Beurlaubung, die nicht öffentlichen Belangen dient, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsUrlVO , sofern die Beurlaubung einem schutzwürdigen Anliegen dient und zwei Wochen nicht überschreitet,
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- Wahlvorbereitungsurlaub nach § 33 BRRG, § 3 AbgG, § 3 SächsAbgG, § 8 EuAbgG,
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- Zuweisung nach § 123 a BRRG, z. B. zu Einrichtungen der Europäischen Union,
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- Verwendung mit Auslandsdienstbezügen beim Informationsbüro in Brüssel oder
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- Abordnung bis zu sechs Monaten aus dienstlichen Gründen (Zeiten vor dem Inkrafttreten bleiben unberücksichtigt)
- vorübergehend nicht gezahlt wurde, erhalten eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage gemäß Artikel 2 des o. g. Gesetzes, wenn sie unmittelbar nach Beendigung der Beurlaubung bzw. anderweitigen Personalmaßnahme beim Sächsischen Landtag oder bei einer obersten Staatsbehörde verwendet werden. Eine danach zustehende Ausgleichszulage wird auch weitergewährt bei Wiederaufnahme der Tätigkeit beim Sächsischen Landtag oder bei einer obersten Staatsbehörde im Anschluß an eine der vorstehend genannten Beurlaubungen oder anderen Personalmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1997 begonnen hat. In solchen Fällen wird die Ausgleichszulage in der nach dem jeweiligen Stichtag gemäß Satz 2 a. a. O. maßgebenden Höhe gezahlt.
- 3.
- Beamte und Richter, denen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 3 zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung am 31. Dezember 1997 bzw. die Ausgleichszulage gemäß Artikel 2 des o. g. Gesetzes nach dem 31. Dezember 1997 unter anderem wegen
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- Beurlaubung auf eigenen Antrag in Bereichen mit außergewöhnlichem Bewerberüberhang gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SächsBG ,
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- Beurlaubung zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit ohne Entsendung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SächsUrlVO ,
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- Abordnung aus dienstlichen Gründen in den nachgeordneten Bereich oder zu anderen Dienstherren von mehr als sechs Monaten,
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- Unterbrechung der Abordnung zum Sächsischen Landtag oder zu einer obersten Staatsbehörde oder
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- Versetzung in den nachgeordneten Bereich aus dienstlichen Gründen
- nicht zustand/zusteht, erhalten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bzw. für die Dauer ihrer erneuten Verwendung beim Sächsischen Landtag oder bei einer obersten Staatsbehörde keine Ausgleichszulage. Ein Anspruch auf die Ausgleichszulage entsteht nicht oder erlischt aufgrund der jeweiligen Personalmaßnahme.
Der Wechsel vom Sächsischen Landtag oder einer obersten Staatsbehörde im Freistaat Sachsen zu einer anderen obersten Staatsbehörde oder zum Sächsischen Landtag ohne Unterbrechung der Verwendung in diesen Bereichen läßt den Anspruch auf eine Ausgleichszulage unberührt. Dies gilt auch, wenn eine vor dem 1. Januar 1998 erfolgte Abordnung zum Sächsischen Landtag oder zu einer obersten Staatsbehörde mit Anspruch auf Ministerial-zulage nach Inkrafttreten von Artikel 2 des o. g. Gesetzes in eine Versetzung zum Sächsischen Landtag oder zu dieser obersten Staatsbehörde umgewandelt wird.
Ist eine Abordnung zum Sächsischen Landtag oder zu einer obersten Staatsbehörde bis zum 31. Dezember 1997 oder darüber hinaus befristet und wird diese Abordnung - ohne Ausscheiden aus der entsprechenden Verwendung - durch eine neue befristete oder unbefristete Abordnung ersetzt (Verlängerung der Abordnung), bleibt ebenfalls der Anspruch auf die Ausgleichszulage unberührt. Die weitere Abordnung muß dem Beamten oder Richter jedoch ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Abordnung ausgehändigt oder zugestellt werden.
- 4.
- Ist ein Beamter oder Richter am 31. Dezember 1997 oder wird er danach zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet (ggf. mit Anspruch auf Ministerialzulage nach dem Recht des anderen Dienstherrn), steht ihm ab der späteren Wiederverwendung beim Sächsischen Landtag oder bei einer obersten Staatsbehörde im Freistaat Sachsen eine Ausgleichszulage nach Artikel 2 des Gesetzes nicht zu. Sofern nach dem Recht des Dienstherrn, zu dem der Beamte oder Richter abgeordnet war, eine Ministerialzulage oder entsprechende Ausgleichszulage gewährt wurde, liegt bei Rückkehr zum Sächsischen Landtag oder zu einer obersten Staatsbehörde im Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 1997 mit dem Wegfall der Leistung nach dem Recht des anderen Dienstherrn ein Sachverhalt vor, der nicht von Artikel 2 des o. g. Gesetzes erfaßt wird. Nummer 2 letzter Spiegelstrich bleibt unberührt.
Der Wechsel (insbesondere durch Versetzung) von einem anderen Dienstherrn zum Sächsischen Landtag oder zu einer obersten Staatsbehörde im Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 1997 führt nicht zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach Artikel 2 des o. g. Gesetzes.
- 5.
- Beförderungen oder sonstige Übertragungen eines anderen statusrechtlichen Amtes nach dem 31. Dezember 1997 haben auf die Höhe der Ausgleichszulage keine Auswirkung. Dies gilt auch für den Wechsel vom Arbeitnehmerverhältnis in ein Beamten- oder Richterverhältnis. Diese Maßnahmen führen also weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verminderung der Ausgleichszulage.
Ändert sich bei einem Beamten oder Richter mit Anspruch auf die Ausgleichszulage nach dem 31. Dezember 1997 der Beschäftigungsumfang (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung), ist die Ausgleichszulage entsprechend der maßgeblichen Arbeitszeit neu festzusetzen.
- 6.
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Die Konkurrenzvorschriften in § 5 Nr. 4 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) sowie in den Vorbemerkungen Nr. 23 Abs. 3 Satz 1 und Nr. 24 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gelten für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszulage entsprechend (Artikel 2 Satz 3 des o. g. Gesetzes).
Für die Dauer einer Verwendung mit Auslandsdienstbezügen nach den §§ 52 ff. BBesG wird entsprechend den Vorbemerkungen Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Nr. 3 Abs. 3 zur Bundesbesoldungsordnung C und Nr. 2 Abs. 2 zur Bundesbesoldungsordnung R keine Ausgleichszulage nach Artikel 2 des o. g. Gesetzes gezahlt.
- 7.
- Die Sätze der Ausgleichszulage betragen in
Sätze der Ausgleichszulage Besoldungsgruppen ab 1. Juli 1999 ab 1. Juli 2000 ab 1. Juli 2001 Besoldungs-
gruppenab 1. Juli 1999 ab 1. Juli 2000 ab 1. Juli 2001 A 1 bis A 5 72,30 DM 48,20 DM 24,10 DM A 6 bis A 9 108,86 DM 72,58 DM 36,30 DM A 10 bis A 13, C 1 181,09 DM 120,73 DM 60,37 DM A 14, A 15, B 1, C 2 235,27 DM 156,85 DM 78,43 DM R 1 242,28 DM 161,52 DM 80,76 DM A 16, B 2 bis B 4, C 3 und C 4, R 2 bis R 4 291,92 DM 194,61 DM 97,30 DM B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 354,61 DM 236,40 DM 118,19 DM B 8 bis B 10, R 8 bis R 10 422,83 DM 281,88 DM 140,93 DM B 11 551,36 DM 367,57 DM 183,78 DM - Am 1. Juli 2002 ist die Ausgleichszulage vollständig aufgezehrt, vergleiche Artikel 14 § 6 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322).
- 8.
- Die Bestimmungen der Nummern 1 bis 7 gelten für Arbeitnehmer entsprechend.
Die personalverwaltenden Stellen werden gebeten, die nach diesen Hinweisen maßgeblichen Sachverhalte dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen.
- 9.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. Juli 2002 außer Kraft.
Dresden, den 8. Mai 1998
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt