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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit

Vollzitat: Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 19. Juni 2001 (SächsABl. S. 742), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
der Sächsischen Staatsministerin
für Gleichstellung von Frau und Mann
über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann
(Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit)

Vom 19. Juni 2001

Teil A
Gemeinsame Vorschriften

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

(1) Diese Richtlinie gilt der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, der Durchführung und Weiterentwicklung von frauenrelevanten Maßnahmen und Frauenprojekten und der Verbesserung der Situation von Frauen im ländlichen Raum im Freistaat Sachsen, denen ein erhebliches Staatsinteresse zu Grunde liegt, welches ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.

(2) Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) Zuwendungen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung einzelner Projekte, Maßnahmen und Leistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2
Geförderte Bereiche

  • Frauenpolitisch bedeutsame Maßnahmen und Frauenprojekte
  • Stärkung der Arbeit von Frauen im ländlichen Raum
  • Gewährung von Zuschüssen für Aktivitäten und Maßnahmen von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
3
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Der Träger beziehungsweise die Antragstellerin muss die Gewähr bieten:

  • die fachliche Voraussetzung für die geplante Aufgabe erfüllen zu können;
  • eine ordnungsgemäße Geschäftsführung einschließlich der sachgerechten, zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel zu gewährleisten;
  • einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 vom Hundert an den Gesamtausgaben zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Eigenanteil von Dritten übernommen werden, jedoch nicht aus Mitteln des Freistaates, die im Rahmen anderer Richtlinien gewährt werden.
  • die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

(2) Fördermöglichkeiten aus sonstigen öffentlichen Mitteln und Programmen mit Ausnahme der Strukturfondsförderprogramme der Europäischen Union (EU) müssen vorrangig genutzt beziehungsweise beantragt sein.

(3) Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.

(4) Gemeinden und Landkreise können sich angemessen an den Ausgaben beteiligen, dies kann gegebenenfalls auch durch finanziell bezifferbare Sachleistungen, die im Finanzierungsplan darzustellen und, sofern sie sinnvoll, angemessen und wirtschaftlich sind, erfolgen. Diese Zuwendungsvoraussetzung gilt für Gegenstände der Förderung nach Teil B Ziffer III Nr. 1 nicht.

4
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung

(1) Die Zuwendungsart erfolgt grundsätzlich in Form einer Projektförderung und wird als nicht rückzahlbare Zuwendung in der Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Höchstförderbetrag richtet sich nach der Höchstförderquote, welche im Teil B in den Ziffern I und II unter der jeweiligen Nummer 4 und in Ziffer III unter Nummer 5 festgelegt ist.

(2) Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen mit Einwilligung der Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann zugelassen werden.

(3) Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung für den zu bewilligenden Zweck bewilligt. Der Finanzierungsplan muss alle einzelnen, weiteren Zuwendungsgeber enthalten. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich. Eine Vollfinanzierung findet nicht statt.

(4) Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern nur diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).

(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich Zuwendungen für bauliche Investitionen

(6) Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungsgelder) werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt. Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt nur bis zur Höhe der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel. Es wird die Benutzung der zweiten Klasse der Deutschen Bahn zu Grunde gelegt. Nach Möglichkeit sind Gruppenrabatte oder Sondertarife zu nutzen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Ausgaben entstehen.

(7) Reisekosten für Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet.

(8) Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind Ausgaben zur Unterbringung der Veranstaltungsteilnehmerinnen bis zu einer Höhe von 25 EUR (50 DM) pro Teilnehmerin und Nacht zuwendungsfähig.

(9) Honorare sind zuwendungsfähig bis zu 30 EUR (60 DM) für 60 Minuten pro Leistungserbringerin oder Leistungserbringer (zum Beispiel Referentinnen, Beraterinnen), höchstens jedoch 150 EUR (300 DM) pro Tag Leistungserbringerin oder Leistungserbringer. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei von üblichen abweichenden Qualifikationen, möglich. Diese Regelung findet keine Anwendung für Bildungs- und Beratungsleistungen für Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen gemäß Teil B Ziffer 2 Nr. 4.2 Abs. 3 dieser Richtlinie.

(10) Sind für Leistungen niedrigere Stundensätze üblich beziehungsweise tariflich vertraglich vereinbart, zum Beispiel für Techniker, sind die entsprechend niedrigeren Stundensätze zu gewähren. Leistungserbringer dürfen nicht höher vergütet werden als vergleichbare Bedienstete des öffentlichen Dienstes.

(11) Notwendiger Mietaufwand kann in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sofern kostenlose Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

(12) Kinderbetreuung kann, so weit ein Bedarf besteht und keine anderweitige Unterbringung zur Verfügung steht, angeboten werden. Ausgaben der Kinderbetreuung können dem Bedarf entsprechend in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

(13) Der Höchstfördersatz nach Teil B Ziffer I Nr. 4.1 Abs. 1, 4.2 Abs. 1 und Ziffer II Nr. 4.1 Abs. 1, 4.1 Abs. 2, 4.2 Abs. 2 und 4.2 Abs. 4 kann überschritten werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige, unentgeltliche Leistungen und Nutzungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden (siehe Vorl. VwV zu § 44 SäHO Nr. 15.2).

(14) Die Beträge in dieser Richtlinie gelten bis zum 31. Dezember 2001 in DM und ab 1. Januar 2002 in EUR.

5
Verfahren allgemein

(1) Der Antrag ist mittels Vordruck (siehe Anlagen) bei der Gleichstellungsbeauftragten im jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.

(2) Die dem Antrag und Zuwendungszweck zu Grunde liegende Konzeption ist beizufügen. Der Antrag muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Finanzierungsplan aller Gesamteinnahmen und -ausgaben der Maßnahme beziehungsweise des Projektes enthalten. Alle Eigenmittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen sowie Zuwendungen Dritter sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.

(3) Nach entsprechender Prüfung ergeht der Zuwendungsbescheid durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium in schriftlicher Form an den Zuwendungsempfänger.

(4) Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen/Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

(5) Für Zuwendungen bis zu 5 000 EUR (10 000 DM) ist auf Antrag eine Gesamtzahlung möglich.

(6) Verwendungsnachweisverfahren: Abweichungen von der Vorl. VwV zu § 44 SäHO können nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

(7) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil B
Spezielle Vorschriften zu den geförderten Bereichen

I.
Frauenpolitisch bedeutsame Maßnahmen und Frauenprojekte
1
Ziel und Gegenstand der Förderung

(1) Die Förderung umfasst frauenpolitisch bedeutsame Maßnahmen und Frauenprojekte.

(2) Sie sollten zum Ziel haben:

  • die Steigerung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Frauen
  • die Stärkung und Mobilisierung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen
  • die Verbesserung der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau im öffentlichen Leben
  • die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Frauen
  • den Aufbau von Netzwerken als Mittel zur Herstellung der Chancengleichheit
  • die Sensibilisierung für das Erkennen von Chancen in Politik, Wirtschaft, Arbeit, Familie und Gesellschaft
  • das Aufzeigen und die Bewältigung frauenspezifischer Probleme.

(3) Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind kurzzeitige oder zeitlich abgegrenzte, frauenpolitisch bedeutsame Vorhaben, zum Beispiel Veranstaltungen in Form von Tagungen, Seminaren, Kursen, Workshops. Darunter werden auch einmalige beziehungsweise kurzzeitige Formen der Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel Plakataktionen und einmalige Publikationen, verstanden.

(4) Frauenprojekte im Sinne dieser Richtlinie sind Projekte von Frauen mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem Charakter oder neuen beziehungsweise beispielgebenden Inhalten und Zielen, zum Beispiel der Aufbau eines Frauenzentrums oder der Aufbau eines Frauennetzwerkes.

2
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

  • Rechtsfähige, eingetragene Frauenvereine und -verbände, die ihren Sitz in Sachsen haben
  • Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen als Träger von Projekten und Maßnahmen
  • Andere Träger, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, als gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck die Gleichstellung von Frau und Mann beziehungsweise ihre Chancengleichheit beinhaltet.
3
Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen für die Förderung von Frauenprojekten

(1) Es müssen als Voraussetzung für die Förderung von Frauenprojekten folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Es muss mindestens eine Fachkraft angestellt sein, deren Qualifikation hinreichend Gewähr für die Durchführung des Projektes bietet.
  • Ähnliche Angebote in Anzahl, Form und Inhalt sind mit anderen Einrichtungen und Projekten im Einzugsgebiet abzustimmen.

(2) In begründeten Fällen kann das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.

4
Höhe und Umfang der Zuwendung
4.1
Höhe und Umfang der Zuwendung für Maßnahmen

(1) Die Zuwendung für Maßnahmen soll höchstens 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

(2) Förderfähig sind Ausgaben für:

  • Sachkosten (allgemeine Verbrauchsmaterialien, einschließlich Porto und Telefonkosten, Sonstiges),
  • Honorarkosten,
  • Reisekosten,
  • Mietkosten,
  • Kinderbetreuungskosten.
4.2
Höhe und Umfang der Zuwendung für Frauenprojekte

(1) Die Zuwendung für Frauenprojekte soll höchstens 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Träger für das Projekt innerhalb eines Jahres entstehen, höchstens jedoch bis zu 15 000 EUR (30 000 DM).

(2) Im Rahmen der Förderung von Frauenprojekten sind folgende Ausgabenarten förderfähig:

  • Personalkosten/Fachkraft,
  • Sachkosten,
  • Miet- und Betriebskosten,
  • Verwaltungskosten.

(3) Personalkosten werden nur bis zur vergleichbaren Höhe einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Fachkraft (gemäß BAT-O) als zuwendungsfähig anerkannt.

5
Antragstermin und zusätzliche Verfahrensfestlegungen
5.1
Antragstermin für Maßnahmen

Anträge für Maßnahmen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn vollständig eingereicht sein.

5.2
Antragstermin und zusätzliche Verfahrensfestlegungen für Frauenprojekte

(1) Anträge für Frauenprojekte sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.

(2) Dem Antrag sind zusätzlich zu den unter Teil A Nr. 5 Abs. 2 geforderten Unterlagen beizufügen: 

  • ein Stellen- und Organisationsplan,
  • ein mittelfristiges beziehungsweise ein der Laufzeit des Projekts entsprechendes Finanzierungskonzept.
  • Bei Personalkostenförderung anderer Zuwendungsgeber (zum Beispiel des Arbeitsamtes) ist auch der Bescheid vorzulegen und die Zuwendung im Finanzierungsplan aufzuführen.
  • eine positive Stellungnahme der örtlich zuständigen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde oder des Landkreises.
II.
Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Arbeit von Frauen im ländlichen Raum
1
Ziel und Gegenstand der Förderung

(1) Ziel ist es, durch die Förderung von

a)
Frauenvereinen und -verbänden und Frauenprojekten sowie
b)
Existenzgründungen und -sicherungen von Frauen

die Lebens- und Arbeitssituation von ihnen im ländlichen Raum zu verbessern und die dörfliche Entwicklung zu fördern.

(2) Frauenprojekte nach Teil B Ziffer II Nr. 1 Abs. 1a können eine Zuwendung erhalten

a)
für Projekte der organisierten Landfrauenarbeit im ländlichen Raum auf arbeitsmarktpolitischem Gebiet, insbesondere für Projekte in den Bereichen „Alternative Erwerbsmöglichkeiten für Frauen im ländlichen Raum“ und „Neue Medien, Informations- und Kommunikationstechnologien, Telearbeit – neue Berufsfelder im ländlichen Raum“ und
b)
für Projekte von Frauen, die die Ausgründung selbständiger Existenzen beziehungsweise die Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen im ländlichen Raum zum Ziel haben.
2
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

  • Rechtsfähige, eingetragene Frauenvereine und -verbände des ländlichen Raumes Sachsens
  • Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen des ländlichen Raumes Sachsens
  • Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen als Träger von Projekten und Maßnahmen des ländlichen Raumes Sachsens
  • Andere Träger, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck die Gleichstellung von Frau und Mann beziehungsweise ihre Chancengleichheit beinhaltet sowie im ländlichen Raum Sachsens tätig sind.
3
Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen

  • Für Frauenvereine und -verbände und für Frauenprojekte (Teil B Ziffer II Nr. 1 Abs. 1 a) ist eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde oder des Landkreises erforderlich.
  • Bei Förderungen von Existenzgründungen und -sicherungen (Teil B Ziffer II Nr. 1 Abs. 1b) soll eine Stellungnahme über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmenskonzeptes vorgelegt werden.
4
Höhe und Umfang der Zuwendung
4.1
Höhe und Umfang der Zuwendung für Frauenvereine und -verbände und Frauenprojekte im ländlichen Raum

(1) Nach Gründung eines Frauenvereins im ländlichen Raum kann dieser eine einmalige Anschubfinanzierung für Mobiliar und technische Ausstattung in Höhe von bis zu 80 vom Hundert der notwendigen Ausgaben erhalten, höchstens jedoch bis zu 2 500 EUR (5 000 DM).

(2) Frauenprojekte können für die jährlichen Personal- und Sachausgaben eine Zuwendung erhalten. Die Zuwendung soll höchstens 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Träger entstehen, höchstens jedoch bis zu 15 000 EUR (30 000 DM).

(3) Personalkosten werden nur bis zur vergleichbaren Höhe einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Fachkraft (gemäß BAT-O) als zuwendungsfähig anerkannt.

4.2
Höhe und Umfang der Zuwendung für Existenzgründungen und -sicherungen von Frauen im ländlichen Raum

(1) Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen können, sofern kein weiterer Bedarf für eine staatliche Förderung oder Finanzierung besteht, für Ausgaben, die durch Sachkosten und Investitionen entstehen, eine einmalige Zuwendung erhalten. Von der Förderung ausgeschlossen sind betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft.

(2) Die Zuwendung soll eine Höhe von bis zu 5 000 EUR (10 000 DM) betragen. Sie soll höchstens 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten, die der Antragstellerin entstehen.

(3) In Ausnahmefällen ist die Teilnahme an speziellen Bildungs- und Beratungsleistungen förderfähig:

a)
in Vorbereitung und Umsetzung bei Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum, beginnend bei vorbereitenden Existenzgründerinnen-Schulungen bis hin zur begleitenden Beratung nach der Existenzgründung.
b)
für die Entwicklung eines Unternehmenskonzeptes für Frauen im ländlichen Raum in Vorbereitung der Existenzgründung sowie des Existenzsicherungs- und Marketingkonzeptes, das der dörflichen Entwicklung dient.

(4) Die Zuwendung für Bildungs- und Beratungsleistungen nach Absatz 3 soll höchstens 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die der Antragstellerin entstehen. Es können Bildungs- und Beratungsleistungen, Konzeptionserstellung, Raummiete und Sachkosten gefördert werden.

(5) Sonstige Fördermöglichkeiten sind nach Art und Höhe auszuschöpfen. Werden weitere Förderprogramme in Anspruch genommen und besteht ein Fehlbedarf, dürfen Zuwendungen nach dieser Richtlinie zusätzlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für eine Förderung nach Teil B, II. Nr. 4.2 Abs. 1.

(6) Leistungen nach Teil B, II. Nr. 4.2 werden nicht gewährt, wenn spezielle Bildungsleistungen bereits aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln gefördert werden.

(7) Je Zuwendungsempfängerin dürfen die gemäß „De-Minimis“-Regelung der Kommission der EU gewährten Beihilfen 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen ABl. EG 2001 Nr. L 10, S. 20 ff. ist zu beachten.

5
Antragstermin und zusätzliche Verfahrensfestlegungen

(1) Anträge für Frauenprojekte nach Teil B Ziffer II Nr. 1a sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.

(2) Dem Antrag für Frauenvereine, -verbände und -projekte (Teil B, II. Nr. 1a) sind weiterhin beizufügen:

  • ein Finanzierungsplan
  • ein Stellen- und Organisationsplan
  • ein mittelfristiges beziehungsweise ein der Laufzeit des Projekts entsprechendes Finanzierungskonzept.

(3) Anträge zur Anschubfinanzierung von Frauenvereinen und -verbänden im ländlichen Raum (Teil B Ziffer II Nr. 1a) und für Existenzgründungen und -sicherungen (Teil B Ziffer II Nr. 1b) müssen spätestens einen Monat vor ihrem Beginn vollständig eingereicht sein.

III.
Gewährung von Zuschüssen für Aktivitäten und Maßnahmen von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

 

1
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die Öffentlichkeitsarbeit und gleichstellungspolitischen Aktivitäten und Maßnahmen von hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte.

2
Ziel

Ziel ist es, die Wirksamkeit der Gleichstellungsbeauftragten vor Ort zu erhöhen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen mit hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 60 Abs. 2 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), und § 64 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492).

4
Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die Landkreise und kreisfreie Städte haben jährlich für die Aktivitäten der Gleichstellungsbeauftragten mindestens die gleiche Höhe an Haushaltsmitteln in ihrem maßgeblichen Haushaltsplan einzustellen und zu verausgaben, wie sie die Höhe der Zuwendung nach diesem Teil der Richtlinie (Teil B III) beantragen und verausgaben. Für die Aktivitäten der Gleichstellungsbeauftragten muss ein entsprechender Haushaltstitel veranschlagt sein.

(2) Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch die jeweilig zuständige Rechnungsprüfungseinrichtung gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei, Leitstelle für Gleichstellung von Frau und Mann, nachzuweisen.

5
Höhe und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt jährlich bis zu 2 500 EUR (5 000 DM).

6
Antragstermin und zusätzliche Verfahrensfestlegungen

(1) Der Antrag ist formlos mit einem Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan bei der Gleichstellungsbeauftragten des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums zu stellen.

(2) Es erfolgt jährlich eine einmalige Gesamtauszahlung.

Teil C
Schlussbestimmungen

1
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

2
Außer-Kraft-Treten

Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für Frauenförderungsmaßnahmen und Frauenprojekte durch die Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann vom 28. April 1997 mit Änderung vom 26. Oktober 1999 und die Richtlinie zur Förderung der Frauen im Ländlichen Raum des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 1. Januar 1998 außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2001

Die Staatsministerin
für Gleichstellung von Frau und Mann
Christine Weber

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 28, S. 742
    Fsn-Nr.: 5500-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juli 2001

    Fassung gültig bis: 31. März 2007