Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 29. November 2000
A.
Allgemeines
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 19. August 1959 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 20. November 1959, BGBl. II S. 1377). Ein Verzeichnis der ausländischen Vertragsstaaten befindet sich in der Anlage 1. Soweit die Vertragsstaaten Vorbehalte zur Geltung des Übereinkommens erklärt haben, sind diese in der Anlage 3 enthalten.
B.
Gegenstand des Übereinkommens
Das Übereinkommen soll die Rechtsverfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland erleichtern. Die unterhaltsberechtigte Person kann sich zu diesem Zweck an eine Stelle ihres Aufenthaltsstaates (Übermittlungsstelle) mit einem Gesuch wenden, in dem sie ihren Unterhaltsanspruch gegen die verpflichtete Person, die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht, geltend macht. Die Übermittlungsstelle übersendet das Gesuch der von dem anderen Staat bestimmten Empfangsstelle. Die Empfangsstelle unternimmt dann in Vertretung der berechtigten Person alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen (zum Beispiel dadurch, dass die verpflichtete Person zur Zahlung bewogen, gegen sie ein Vollstreckungstitel erwirkt, aus diesem vollstreckt oder aus einem bereits vorliegenden Titel die Zwangsvollstreckung betrieben wird). Ein Verzeichnis der Übermittlungs- und Empfangsstellen der ausländischen Vertragsstaaten enthält die Anlage 2.
C.
Vorbereitung ausgehender Gesuche
I.
Zuständigkeiten
Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist gemäß § 1 Nr. 2 SächsZRHZuVO der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 29 des Rechtspflegergesetzes werden die Geschäfte, die nach dem Übereinkommen den Übermittlungsstellen und nach Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) den Amtsgerichten obliegen, als Angelegenheiten der Justizverwaltung wahrgenommen.
II.
Einreichung, Form und Inhalt des Gesuchs
- 1.
- Das Gesuch soll bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, falls er unter Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft steht, bei dem Amtsgericht eingereicht werden, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft geführt wird. Die Gesuche sind erforderlichenfalls zur Niederschrift entgegenzunehmen. Bei jedem Gericht soll nur eine Stelle für die Entgegennahme bestimmt werden.
- 2.
- Das Gesuch muss von der berechtigten Person oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung berechtigten Person oder Stelle ausgehen und unterzeichnet sein. Das Gesuch ist an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden soll. Es ist nicht nach Art einer Klageschrift abzufassen. Der Antrag wird im allgemeinen in Anlehnung an Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin zu fassen sein, die Empfangsstelle möge “alle geeigneten Schritte (erforderlichenfalls ‘einschließlich der Erhebung der Klage’) unternehmen, um die Leistung von Unterhalt (in der geforderten Höhe) herbeizuführen”. Der Sachverhalt muss klar, leicht verständlich und erschöpfend dargestellt sein. Lange Sätze und Wendungen, welche die Übersetzung erschweren könnten, sind zu vermeiden. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nicht zu verwenden. Das Gesuch und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. Bezugnahmen auf Anlagen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. In dem Gesuch sind die Anlagen nach Zahl und Art anzugeben. Sie sind so anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann. Urkunden sind in der Regel in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift soll nur dann übersandt werden, wenn das Gesuch sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann; in diesem Fall ist eine Fotokopie der Urkunde zurückzubehalten. Bei handschriftlichen Briefen kann die Beifügung einer beglaubigten Ablichtung zweckmäßig sein. Auf die äußere Form des für das Ausland bestimmten Gesuches ist besonders zu achten. Das Gesuch soll keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten.
- 3.
- Das Gesuch muss enthalten (Artikel 3 Abs. 4 des Übereinkommens):
- a)
- Angaben über die berechtigte Person:
Name und Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, gegebenenfalls Name und Anschrift der zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person oder Stelle; - b)
- Angaben über die verpflichtete Person:
Name und Vornamen, – soweit möglich – die Anschriften der letzten fünf Jahre, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung; - c)
- Angaben zum Anspruch:
Grund des Anspruches, Art und Höhe des geforderten Unterhalts, sonstige erhebliche Angaben, zum Beispiel finanzielle und familiäre Verhältnisse der berechtigten und der verpflichteten Person, Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage etwaiger früherer Unterhaltsleistungen; - d)
- Angaben über die Art der begehrten Rechtsverfolgung:
Erklärungen darüber, ob die verpflichtete Person zunächst nur zur freiwilligen Zahlung aufgefordert werden oder ob Klage erhoben und hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht oder ob der Verpflichtete aufgrund eines vorhandenen Vollstreckungstitels zu Unterhaltsleistungen angehalten werden soll (Artikel 5 Abs. 3 des Übereinkommens). - 4.
- Es empfiehlt sich
- a)
- gegebenenfalls Angaben über die finanziellen und familiären Verhältnisse auch derjenigen Personen aufzunehmen, die vor oder zusammen mit der mit dem Gesuch in Anspruch genommenen Person zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind,
- b)
- anzugeben, wohin Zahlungen geleistet werden sollen (gegebenenfalls Angabe einer Bankverbindung).
- 5.
- Dem Gesuch sind beizufügen (Artikel 3 Abs. 3 des Übereinkommens):
- a)
- Urkunden, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sind; hierzu gehören insbesondere
- aa)
- bei ehelichen Kindern:
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern, gegebenenfalls Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe der Eltern mit Nachweis der Rechtskraft, Nachweis über die Vertretungsbefugnis; - bb)
- bei nichtehelichen Kindern:
Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft oder andere Urkunden, aus denen auf die Vaterschaft geschlossen werden kann, Nachweis über die Vertretungsbefugnis; - cc)
- bei Ehegatten oder früheren Ehegatten:
Heiratsurkunde, gegebenenfalls Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mit Nachweis der Rechtskraft; - dd)
- bei allen Berechtigten:
bereits erwirkte Vollstreckungstitel, außergerichtliche Vergleiche oder sonstige Verpflichtungserklärungen (deutsche Vollstreckungstitel in Ausfertigung); - b)
- eine Vollmachtsurkunde, die dahin zu fassen ist, dass die Empfangsstelle ermächtigt wird, “in Vertretung der berechtigten Person tätig zu werden, insbesondere den geforderten Unterhalt beizutreiben und Zahlungen in Empfang zu nehmen, oder eine andere Person hierfür zu bestellen”. Die üblichen Vordrucke für die Prozeßvollmacht sind nicht zu verwenden;
- c)
- je ein Lichtbild der berechtigten Person, bei Kindern auch der Mutter, und – soweit vorhanden – der verpflichteten Person. Die Lichtbilder sind auf einen festen Bogen zu kleben; darunter ist zu vermerken, wer auf den Bildern dargestellt ist;
- d)
- eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der das Gesuch stellenden Person und gegebenenfalls entsprechende Belege (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO), wenn Prozesskostenhilfe beantragt wird.
- 6.
- Abschriften von Urkunden, die zu den Akten des Amtsgerichts gehören, das das Gesuch entgegennimmt, sind von dem Amtsgericht – nicht vom Jugendamt oder anderen Stellen – zu beglaubigen.
- 7.
- Welche Unterlagen sonst noch erforderlich sind, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles und den Vorschriften des Empfangsstaates über die Voraussetzungen und den Nachweis von Unterhaltsansprüchen. Hierbei sind die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens übersandten Regierungsmitteilungen, die den Gerichten gesondert zugehen, zu beachten.
- 8.
- Der Gesuchsteller hat seinem Gesuch und den Anlagen Übersetzungen in die Sprache des anderen Vertragsstaates beizufügen. Dies gilt nicht für Gesuche, die in die Niederlande weitergeleitet werden sollen. Es empfiehlt sich, die Übersetzungen erst zu beschaffen, nachdem die Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) den deutschen Text geprüft hat. Das Gesuch nebst Übersetzung ist in dreifacher, Anlagen nebst Übersetzungen sind in einfacher Fertigung der Übermittlungsstelle vorzulegen.
III.
Behandlung des Gesuches durch den Richter
Der aufsichtführende Amtsrichter oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft, ob das Gesuch in der richtigen Form abgefasst ist, ob es vollständig ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem im anderen Vertragsstaat anzuwendenden Recht aussichtsreich erscheint. Die Bearbeitung der Gesuche soll im Interesse einer einheitlichen Sachbehandlung nur einem Richter zugewiesen werden. Er sorgt für die notwendigen Ergänzungen des Gesuchs. Der Richter leitet das Gesuch mit Anlagen der Prüfungsstelle zu. Dies gilt auch für ein mutwilliges, trotz Belehrung aufrechterhaltenes Gesuch, weil nur der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden als Übermittlungsstelle berechtigt ist, die Weiterleitung eines solchen Gesuchs an die Empfangsstelle abzulehnen (Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens).
IV.
Prüfungsstellen
Die Gesuche werden von den Prüfungsstellen daraufhin geprüft, ob sie den Bestimmungen des Übereinkommens und etwa einschlägiger Staatsverträge entsprechen. Die Prüfungsstellen achten vor allem darauf, dass die erforderlichen Übersetzungen vorliegen. Gegebenenfalls sorgen sie für notwendige Änderungen und Ergänzungen. Nach der Prüfung ist das Gesuch mit den Anlagen unmittelbar der Übermittlungsstelle vorzulegen.
V.
Geschäftliche Behandlung der Gesuche
- 1.
- Die Gesuche sind mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten.
- 2.
- Die registermäßige Behandlung bei den Amtsgerichten richtet sich nach § 8 der Aktenordnung. Die Gesuche sind in Spalte 2 a des Allgemeinen Registers (Ersuchen an den Richter) einzutragen. In Spalte 7 ist der Tag zu vermerken, an dem der Vorgang der Prüfungsstelle vorgelegt worden ist. In Spalte 8 sind die Gesuche durch die Buchstaben “UA” zu kennzeichnen.
- 3.
- Für die Entgegennahme und Behandlung der Gesuche werden Gebühren nicht erhoben (Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens und Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959).
D.
Behandlung von eingehenden Gesuchen
Empfangsstelle für aus dem Ausland eingehende Gesuche ist das Bundesverwaltungsamt (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959, BGBl. II S. 149, in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. März 1971, BGBl. II S. 105). Diesem leisten die durch Anordnung der Länder bestimmten Behörden Amtshilfe. Die Gerichte werden mit der Bearbeitung aus dem Ausland eingehender Gesuche nur insoweit befasst, als sich dies aus den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ergibt (zum Beispiel nach § 62 des Beurkundungsgesetzes für die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder).
E.
Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
I.
Rechtshilfeersuchen
- 1.
- Für Rechtshilfeersuchen nach Artikel 7 Buchst. a des Übereinkommens kommt weder der diplomatische noch der konsularische Weg in Betracht. Die Vorlegungspflichten nach den Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) sind zu beachten.
- 2.
- Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die mit der Rechtsverfolgung aufgrund des Übereinkommens im Zusammenhang stehen, kann nach Artikel 7 Buchst. d des Übereinkommens die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden.
II.
Befreiungen und Erleichterungen
Nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens genießen die Berechtigten die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und Auslagen wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem das Verfahren anhängig ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Berechtigten sind ferner nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Prozesskosten oder für andere Zwecke eine Garantieerklärung (zum Beispiel eine Bürgschaft) beizubringen, Zahlungen zu leisten oder Geldbeträge zu hinterlegen.
F.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 15. April 1991 (SächsABl. Nr. 13 S. 15), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) außer Kraft.
Dresden, den 29. November 2000
Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe
Anlage 1
(zu Buchstabe A Satz 2)
Verzeichnis der ausländischen Vertragsstaaten
Das Übereinkommen ist außer in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit mit den sich aus der Anlage 3 ergebenden Einschränkungen in folgenden Staaten in Kraft:
Vertragsstaaten | In-Kraft-Getreten | BGBl. Jahrgang | Seite |
---|---|---|---|
Vertragsstaaten | in Kraft am | BGBl. II Jg. | S. |
Algerien | 10.10.1969 | 71 II | 852 |
Argentinien | 29.12.1972 | 73 II | 352 |
Australien | 14.3.1985 | 85 II | 1003 |
Barbados | 18.7.1970 | 70 II | 1045 |
Belarus | 14.12.1996 | 97 II | 755 |
Belgien | 31.7.1966 | 66 II | 1439 |
Bosnien und Herzegowina 2 | 6.3.1992 | 94 II | 3658 |
Brasilien | 14.12.1960 | 61 II | 80 |
Burkina Faso | 26.9.1962 | 63 II | 108 |
Chile | 8.2.1961 | 61 II | 356 |
China (Taiwan) | 25.7.1957 | 59 II | 1377 |
Dänemark | 22.7.1959 | 59 II | 1377 |
Ecuador | 4.7.1974 | 74 II | 1395 |
Estland | 7.2.1997 | 97 II | 1098 |
Finnland | 13.10.1962 | 63 II | 108 |
Frankreich | 24.7.1960 | 60 II | 2328 |
Griechenland | 1.12.1965 | 66 II | 251 |
Guatemala | 25.5.1957 | 59 II | 1377 |
Haiti | 14.3.1958 | 59 II | 1377 |
Heiliger Stuhl | 4.11.1964 | 65 II | 462 |
Irland | 25.11.1995 | 96 II | 365 |
Israel | 25.5.1957 | 59 II | 1377 |
Italien | 27.8.1958 | 59 II | 1377 |
Jugoslawien | 28.6.1959 | 59 II | 1377 |
Kap Verde | 13.10.1985 | 86 II | 415 |
Kroatien 3 | 8.10.1991 | 94 II | 3658 |
Luxemburg | 1.12.1971 | 72 II | 31 |
Marokko | 25.5.1957 | 59 II | 1377 |
Mazedonien 4 | 17.9.1991 | 94 II | 3658 |
Mexiko | 22.8.1992 | 93 II | 741 |
Monaco | 28.7.1961 | 61 II | 1629 |
Neuseeland | 28.3.1986 | 86 II | 714 |
Niederlande 5 | 30.8.1962 | 63 II | 108 |
Niger | 17.3.1965 | 67 II | 2580 |
Norwegen | 24.11.1957 | 59 II | 1377 |
Österreich | 15.8.1969 | 69 II | 2055 |
Pakistan | 13.8.1959 | 59 II | 1377 |
Philippinen | 20.4.1968 | 68 II | 508 |
Polen | 12.11.1960 | 61 II | 16 |
Portugal | 24.2.1965 | 66 II | 251 |
Rumänien | 10.5.1991 | 91 II | 956 |
Schweden 3 | 31.10.1958 | 59 II | 1377 |
Schweiz | 4.11.1977 | 77 II | 1299 |
Slowakei 2 | 1.1.1993 | 94 II | 3838 |
Slowenien 2 | 25.6.1991 | 93 II | 741 |
Spanien | 5.11.1966 | 66 II | 1577 |
Sri Lanka | 6.9.1958 | 59 II | 1377 |
Suriname | 11.11.1979 | 80 II | 25 |
Tschechische Republik 2 | 1.1.1993 | 94 II | 3838 |
Tunesien | 15.11.1968 | 69 II | 764 |
Türkei | 2.7.1971 | 71 II | 1074 |
Ungarn | 22.8.1957 | 59 II | 1377 |
Uruguay | 18.10.1995 | 96 II | 107 |
Vereinigtes Königreich 4 | 12.4.1975 | 75 II | 927 |
Zentralafrikanische Republik | 14.11.1962 | 63 II | 108 |
Zypern | 7.6.1986 | 86 II | 922 |
Anlage 2
(zu Buchstabe B Satz 5)
Verzeichnis der Übermittlungs- und Empfangsstellen
Zu Übermittlungs- und Empfangsstellen im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens sind bestimmt:
Staat | Übermittlungsstelle | Empfangsstelle |
---|---|---|
Staat | Übermittlungsstelle | Empfangsstelle |
Algerien | Justizministerium (Ministre de la Justice) in Algier | wie Übermittlungsstelle |
Argentinien | Justizministerium (Ministerio de Justicia de la Nacin) in Buenos Aires Gelly y Obes 2289 | wie Übermittlungsstelle |
Australien | Controller of Overseas Maintenance Claims Attorney General’s Department, National Circuit, BARTON A.C.T. 2600, Australia | wie Übermittlungsstelle |
Barbados | Attorney General (Generalstaatsanwalt) in Bridgetown | wie Übermittlungsstelle |
Belarus | Ministerium der Justiz der Republik Belarus (Ministry of Justice of the Republik Belarus)
ul. Kollektornaya, 10 220084 Minsk |
abhängig vom Wohnort des Unterhaltspflichtigen an nachstehende Gerichte
|
Belgien | Justizministerium (Ministre de la Justice, Administration de la Legislation civile et des Cultes), 115, Boulevard de Waterloo, B-1000 Brüssel | wie Übermittlungsstelle |
Bosnien und
Herzegowina |
Ministry of Civil Affairs and Communications (Ministarstvo civilnih polsova i kommunikacia),
Musala 9, 71000 Sarajewo, Bosnien-Herzegowina |
wie Übermittlungsstelle |
Brasilien | Generalstaatsanwaltschaft der Republik beim Obersten Bundesgericht (Procuradoria Geral da Repblica, Supremo Tribunal Federal) in Brasilia – D.F. - | wie Übermittlungsstelle |
Burkina Faso | Justizministerium (Ministre de la Justice, Direction des Affaires Judiciaires) in Ouagadougou | wie Übermittlungsstelle |
Chile | Corporacin de Asistencia judicial de la Regin metropolitana (Körperschaft für Rechtshilfe der Hauptstädtischen Region von Santiago), Agustinas 1419, Santiago de Chile | wie Übermittlungsstelle |
China (Taiwan) | Ministerium der Justiz (Ministry of Justice) in Taipeh (Taiwan) | Nationale Anwaltsvereinigung der Republik (National Bar Association of the Republic) in Taipeh (Taiwan) |
Dänemark | Ministerium des Auswärtigen (Udenrigsministeriet), Stf. 1 – Asiatisk Plads 2,
1448 Kopenhagen |
wie Übermittlungsstelle |
Ecuador | Präsident des Nationalen Jugendgerichts in Quito (Presidente del Tribunal de Menores), P.O. Box 17-21, 1083 Quito | wie Übermittlungsstelle |
Estland | Justizministerium (Ministry of Justice of Estonia), Tonismägi 5 a, EE-0100 Tallinn | wie Übermittlungsstelle |
Finnland | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministry for foreign Affairs),
PL 176, 00161 Helsinki |
wie Übermittlungsstelle |
Frankreich | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministre des Affaires Etrangres – DFAE/SDCIDF Service du recouvrement des aliments), 244, Boulevard St.-Germain,
F-75303 Paris 07 SP |
wie Übermittlungsstelle |
Griechenland | Justizministerium (Ministre de la Justice) Direction gnrale D, Direction A, Section 4, 96, rue Messoudou, 11527 Athen | wie Übermitttlungsstelle |
Guatemala | Generalstaatsanwalt der Nation (Procurador General de la Nacin y Jefe del Ministerio Pblico) in Santiago de Guatemala | wie Übermittlungsstelle |
Haiti | Regierungsbeauftragter beim Kassationshof und Rechtsberater des Außenministeriums (Commissaire du Gouvernement prs la Cour de cassation et Juriste du Ministre des Affaires Etrangres) in Port-au-Prince | Justizministerium über das Außenministerium (Dpartement de la Justice par le truchement du Ministre des Affaires Etrangres) in Port-au-Prince |
Heiliger Stuhl | Der Alleinige Richter (Giudice Unico) der Vatikanstadt | wie Übermittlungsstelle |
Irland | Central Authority for Maintenance Recovery Department of Equality and Law Reform 43/49 Mespil Road,
Dublin 4, Irland |
wie Übermittlungsstelle |
Israel | Office for Legal Aid, Jerusalem and Southern Districts, Migdal Ha"ir (21 st floor), 34 Ben Yehuda Street, Jerusalem 94230 | wie Übermittlungsstelle |
Italien | Ministerium des Innern (Ministero dellInterno), Via Sforza, n. 14,
00184 Roma |
wie Übermittlungsstelle |
Jugoslawien | Bundesministerium für Finanzen; Bundestresor (Federal Secretariat for Finance to serve through its Office for Protection of the Yugoslav Property Abroad) Bulevar Lenjina 2 VDZ/MHN, 1100 Beograd | Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit und Sozialschutz (Savezni komitet za rad, zdravstvo i socijalnu zastitu), Bulevar AVNOJ-a brod 104, Belgrad |
Kap Verde | Landgerichte (Tribunaux Rgionaux) | Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria General da Repblica) |
Kroatien | Finanzministerium der Republik Kroatien (Ministarstvo Financija), Katanciceva 5, 10000 Zagreb | Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge (Ministarstvo rada i socialne skrbi), Prisavlje 14, 10000 Zagreb |
Luxemburg | Monsieur de Procurer gnral d’Etat, Parquet gnral du Grand-Duche de Luxembourg, B.P. 15, L-2010 Luxembourg | wie Übermittlungsstelle |
Marokko | Ministerium der Justiz (Ministre de la Justice, Direction des Affaires civiles) Palais de la Mamounia, Rabat | wie Übermittlungsstelle |
Mazedonien | Finanzministerium | Ministerium für Arbeits- und Sozialwesen |
Mexiko | Consultora Jurdica, Secretaria de Relaciones Exteriores, Consultoria Juridica, Homero No. 213, esquina Taine, Col. Chapultepec Morales,
11570 Mexico, D.F. |
wie Übermittlungsstelle |
Monaco | Monsieur le Procureur Gnral Palais de Justice, 5, rue Colonel Bellando de Castro, 98000 Monaco | Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten (Direction du Service des Relations Extrieures), Ministre d’Etat, Place de la Visitation, 98000 Monaco |
Neuseeland | Justizministerium (Department of Justice), Private Bag, Postal Center in Wellington | wie Übermittlungsstelle |
Niederlande | Überregionales Büro zur Eintreibung von Unterhaltszahlungen – Raad voor de Kinderbescherming, Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen LBIO, Bureau Verdrag von New York, Postbus 800, 2800 AV Gouda | wie Übermittlungsstelle |
Niederländische
Antillen |
|
wie Übermittlungsstelle |
Niger | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Abteilung für allgemeine, administrative und konsularische Angelegenheiten (Direction des Affaires Gnrales, Administratives et Consulaires du Ministre des Affaires Etrangres) in Niamey | wie Übermittlungsstelle |
Norwegen | The National Insurance Office for Social Insurance Abroad, Child Support Division (Folketrygdkontoret for Utenlandssaker Bidragskontoret), P.B. 8138 DEP., 0033 Oslo | wie Übermittlungsstelle |
Österreich | Bezirksgerichte über Federal Ministry of Jusice: Bundesministerium für Justiz, Postfach 63, 1016 Wien | Bundesministerium für Justiz, Postfach 063, A-1016 Wien |
Pakistan
a) Province of East Pakistan |
Judicial Department, Government of East Pakistan |
Judicial Department, Government of East Pakistan |
b) Province
of West Pakistan (excluding the Federal Territory of Karachi) |
Solicitor to the Government of West Pakistan | Provinzialverband der pakistanischen Gesellschaft Roter Halbmond (The West Pakistan Privincial Branch of the Pakistan Red Cross Society) Lahore |
c) Karachi
Federal Territory |
City and Additional Dist. Magistrate, Karachi | Public Prosecutor, Karachi |
Philippinen | Generalstaatsanwaltschaft (Office of the Solicitor General, 134 Amorsolo Street, Legaspi Village, Makati, Metro Manila, Philippines) in Manila | wie Übermittlungsstelle |
Polen | Wojewodschaftsgerichte (Sady Wojewdzkie):
|
Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwosci), ul. Uzadowski 11, Warszawa |
Portugal | Ministrio da Justia, Direco-Geral dos Servios Judicirios, Avenida 5 de Outubro, 125, 1050 Lisboa | wie Übermittlungsstelle |
Portugiesische Überseegebiete | Direco Geral dos Servios da Administrao civil | Procuradoria da Repblica of each Province in each Juridical District and through the respective Delegates |
Rumänien | Justizministerium (Ministry of Justice of Romania), Direction des relations internationales et de l,intgration europenne 33, boulevard M. Kogalniceanu, secteur 5, 70749 Bucarest | Anwaltskammer (Bureau des Advocats de municipe Bucurest, rue Dr. Raaureanu nr. 3-5, secteur 5, Bucarest |
Schweden | The Social Insurance Office in Stockholm, Foreign Division (Försäkringskassan Stockholms län Utlandskontoret)
Klara v. Kyrkogata 11 S-105 11 Stockholm |
wie Übermittlungsstelle |
Schweiz | Bundesamt für Polizeiwesen, Taubenstraße 16,
CH-3003 Bern |
wie Übermittlungsstelle |
Slowakei | Zentrum für internationalen Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche (Centrum pre medzinrodnoprvnu ochranu det a mladeze), Spitlska 6, P.O.Box 57, 814 99 Bratislava (Preßburg) | wie Übermittlungsstelle |
Slowenien | Ministerium für Gesundheitswesen, Familie und Sozialschutz (Ministrstvo za Delo, Druzino in Sozialne Zadeve), Kotnikova 5, 61000 Ljubljana | wie Übermittlungsstelle |
Spanien | Justiz- und Innenministerium (Direccin General de Codificacin y Cooperacin jurdica internacional del Ministerio de Justicia e Interior), San Bernardo 45, 28015 Madrid | wie Übermittlungsstelle |
Sri Lanka | Ständiger Sekretär beim Außenministerium (Permanent Secretary to the Ministry of External Affairs) in Colombo | wie Übermittlungsstelle |
Suriname | Bureau for Family Law Affairs, 7 Grote Combeweg, Paramaribo | wie Übermittlungsstelle |
Tschechische
Republik |
Zentralbüro für internationalen Rechtsschutz Jugendlicher in Brünn (Ustredi pro mezinrodne prvni ochranu mldeze), Benesova 22, CR-60200 Brno | wie Übermittlungsstelle |
Tunesien | Abteilung für Konsularangelegenheiten des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten (Direction des Affaires consulaires du Secrtariat d,Etat aux Affaires Etrangres) in Tunis | wie Übermittlungsstelle |
Türkei | Generaldirektion für Internationles Recht und Auswärtige Angelegenheiten (General Directorate for International Law and Foreign Affairs of the Ministry of Justice) Müdafaa Cad. No: 22, Kat. 5, Kizilay-Ankara | wie Übermittlungsstelle |
Ungarn | Ministerium der Justiz (Igasgügyminisztrium), Szalay utca 16, 1055 Budapest | Ministerium für Kultur |
Uruguay | noch nicht bekannt | |
Vereinigtes
Königreich a) für England und Wales |
Ministerium des Lordkanzlers (Lord Chancellor's Department, Selbourne House, REMO section, 54/60 Victoria Street, London SW 1E 6QB |
wie Übermittlungsstelle |
b) für Schottland | The Scottish Courts Administration, Hayweight House
23 Lauriston Street, Edinbourgh EH3 9DQ |
wie Übermittlungsstelle |
c) für Nordirland | Ministerium des Lordkanzlers (Lord Chancellor,s Department), Windsor House, 9/15 Bedford Street, Belfast, Northern Ireland BT2 7EA | wie Übermittlungsstelle |
d) für die Insel Man | The Secretary of State Home Office, G2 Division, Queen Anne,s Gate, London SW1H 9AT | wie Übermittlungsstelle |
Zentralafrikanische Republik | Ministre des Affaires Etrangres de la Rpublique Centrafricaine, Bangui | wie Übermittlungsstelle |
Zypern | Ministerium der Justiz (Ministry of Justice and Public order), Heliourpoleos 12, Engomi, Nicosia | wie Übermittlungsstelle |
Ergänzende oder berichtigende Mitteilungen bleiben vorbehalten.
Anlage 3
(zu Buchstabe A Satz 3)
Vorbehalte (Artikel 17 des Übereinkommens)
- Artikel 16:
- Algerien
Algerien betrachtet sich durch Artikel 16 des Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs als nicht gebunden und vertritt den Standpunkt, dass in jedem Fall das Einvernehmen der Streitparteien erforderlich ist, bevor eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann. - Artikel 10:
- Argentinien
Argentinien behält sich das Recht vor, die Anwendung des Begriffs “größtmöglicher Vorrang” unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Devisenkontrollen in Argentinien einzuschränken. - Artikel 12:
- Wenn eine andere Vertragspartei das Übereinkommen auf Gebiete erstreckt, über welche die Argentinische Republik Hoheitsgewalt ausübt, werden die Rechte der letzteren durch die Erstreckung nicht berührt.
- Artikel 16:
- Argentinien behält sich das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren nicht in einer Streitigkeit anzuwenden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den in ihrer Erklärung zu Artikel 12 bezeichneten Hoheitsgebieten steht.
- Artikel 12
- Australien
Mit Ausnahme des Territoriums Norfolk-Insel ist das Übereinkommen nicht auf die Hoheitsgebiete anzuwenden, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist. - Artikel 12:
- Frankreich
Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Gebiete der Französischen Republik, nämlich die Departements des Mutterlandes, die Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Runion und die überseeischen Gebiete (St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien und zugehörige Gebiete und Französisch-Polynesien). - Artikel 5:
- Israel
Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Abs. 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und, falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist. - Artikel 10:
- Israel behält sich das Recht vor:
- a)
- die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Überweisung von Geldbeträgen aufgrund dieses Artikels für andere Zwecke als zur redlichen Erfüllung bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu verhindern;
- b)
- die aufgrund dieses Artikels überweisbaren Be-träge auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Beträge zu begrenzen.
- Neuseeland
Die Anwendung des Übereinkommens erstreckt sich weder auf die Cook-Inseln noch auf Niue oder Tokelau. - Artikel 1:
- Niederlande
Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wird nicht aufgrund dieses Artikels erleichtert, wenn in Fällen, in denen sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete sich in den Niederlanden befinden und nach dem Armenfürsorgegesetz Unterstützung gewährt oder entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, im Hinblick auf die jeweiligen Umstände für die Fürsorge im allgemeinen keine Zahlung von dem Verpflichteten erlangt werden konnte.
Das Übereinkommen ist nur für das Königreich der Niederlande in Europa und die Niederländischen Antillen ratifiziert worden (vgl. die Bekanntmachungen vom 26. Juni 1963 – BGBl. II S. 1075 und vom 31. Oktober 1969 – BGBl. II S. 2178). - Artikel 1:
- Schweden
Schweden behält sich das Recht vor, falls die Umstände des Einzelfalles es für notwendig erscheinen lassen, ein Gesuch auf rechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches, das von einer Person gestellt wird, die als politischer Flüchtling nach Schweden gekommen ist, zurückzuweisen. - Artikel 9:
- Sind die Verfahren in Schweden anhängig, so erhalten die Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und die Erleichterungen nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 nur Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates oder Staatenlose, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder Personen, die diese Vorteile ohnehin aufgrund eines Abkommens mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, genießen würden.
- Tunesien
- Im Ausland wohnende Personen können die in dem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach den in Tunesien in Kraft befindlichen Devisenvorschriften als nicht ansässig gelten.
- Eine Streitigkeit kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden.
- Artikel 12
- Vereinigtes Königreich
Die Anwendung des Übereinkommens soll sich mit der Ausnahme der Insel Man nicht auf Hoheitsgebiete des Mutterlandes erstrecken, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Der Vorbehaltserklärung Argentiniens zu den Artikeln 12 und 16 wurde widersprochen.