1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1012), die durch die Verordnung vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen
(HWNDV)

Vom 14. Oktober 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 104 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt und die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes im Freistaat Sachsen.

(2) Der Hochwassernachrichtendienst wird für die nachstehend aufgeführten, durch Hochwasser gefährdeten Gewässer im Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt:

1.
Elbe und ihre Nebenflüsse Sebnitz, Gottleuba, Müglitz, Wesenitz, Weißeritz, Triebisch, Jahna,
2.
Schwarze Elster und ihre Nebenflüsse Hoyerswerdaer Schwarzwasser, Große Röder,
3.
Mulde und ihre Nebenflüsse Zschopau, Schwarzwasser, Chemnitz,
4.
Weiße Elster und ihre Nebenflüsse Göltzsch, Pleiße,
5.
Spree und ihre Nebenflüsse Löbauer Wasser, Schöpse,
6.
Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse Mandau, Pließnitz.

§ 2
Aufgaben des Hochwassernachrichtendienstes

(1) Der Hochwassernachrichtendienst dient der Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Gewinnung, Auswertung und Übermittlung von Daten, die Aufschluß über die Entstehung, den zeitlichen Verlauf und die räumliche Ausdehnung des Hochwassers geben. Mit dem Hochwassernachrichtendienst werden Behörden, bestimmte Dritte und die Öffentlichkeit über aufkommende Hochwasser- und Eisgefahren unterrichtet, damit sie Abwehrmaßnahmen einleiten können.

(2) Der Hochwassernachrichtendienst umfaßt

1.
hydrometeorologische Daten und Informationen gemäß einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Deutschen Wetterdienst, Wetteramt Dresden und dem Landesamt für Umwelt und Geologie,
2.
Hochwasserstandsmeldungen bestimmter Pegel an Fließgewässern (Hochwassermeldepegel) ab Überschreiten der Hochwassermeldegrenzen sowie über Inhalt, Zufluß und Abgabe von Talsperren und Rückhaltebecken,
3.
Hochwasserberichte (Hochwasserwarnungen, Hochwasserinformationen) auf der Grundlage von Wetter- und Unwetterwarnungen, der Auswertung hydrometeorologischer Daten und Informationen sowie der Hochwasserstandsmeldungen.

(3) Im Rahmen des Hochwassernachrichtendienstes sind Hochwasserberichte folgenden Inhaltes herauszugeben:

1.
Hochwasserwarnungen, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung aufgrund von Wetter- und Unwetterwarnungen sowie erhöhter Wasserstände erkennbar ist,
2.
Hochwasserinformationen
 
a)
nach Hochwasserwarnungen mindestens täglich einmal über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologisch-hydrologischen Lage und die Talsperrenbewirtschaftung während des Hochwassers,
 
b)
während des Hochwassers bei plötzlicher Änderung des Wetters und der Wasserführung zur Ergänzung vorausgegangener Informationen,
 
c)
mit Hochwasservorhersagen nach Vorlage von Erkenntnissen zur Beurteilung der weiteren Entwicklung der Wasserstände und des zeitlichen Verlaufes des Hochwassers.

§ 3
Hochwassermeldeordnung

(1) Die Einzelheiten des Vollzugs dieser Verordnung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift (Hochwassermeldeordnung – HWMO).

(2) Die Hochwassermeldeordnung bestimmt insbesondere:

1.
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt und Geologie und der Staatlichen Umweltfachämter bei der Herausgabe von Hochwasserberichten,
2.
Benachrichtigungspläne für Hochwasserberichte,
3.
Zustellungspläne für Hochwasserstandsmeldungen,
4.
Format der Übermittlung der Hochwasserstandsmeldungen,
5.
Hochwassermelde- und Alarmstufen für Hochwassermeldepegel.

§ 4
Zuständige Behörden

(1) Für die Errichtung des Hochwassernachrichtendienstes im Freistaat Sachsen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zuständig.

(2) Zuständig für die Erstellung der Hochwasserstandsmeldungen sowie für die Errichtung und den Betrieb der Hochwassermeldepegel ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft, soweit nicht nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Wasser- und Schiffahrtsbehörden des Bundes für die Elbe zuständig sind.

(3) Die meteorologischen Meldestellen werden im Benehmen mit dem Deutschen Wetterdienst, die Meldepegel an den Bundeswasserstraßen und deren Meldestufen in Abstimmung mit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes festgelegt.

(4) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist Landeshochwasserzentrum. Es leitet, koordiniert und nimmt den Hochwassernachrichtendienst wahr.Das Landeshochwasserzentrum ist außerdem für die Einführung und Weiterentwicklung von Hochwasservorhersagemodellen verantwortlich.

(5) Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst sind die in den Benachrichtigungs- und Zustellungsplänen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Adressaten. 1

§ 5
Verfahren

(1) Die Weiterleitung der Hochwasserstandsmeldungen erfolgt auf der Grundlage der Zustellungspläne nach § 3 Abs. 2 Nr. 3.
Die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden sind bei der Fortschreibung der Hochwassermeldeordnung einzubeziehen.

(2) Die Regierungspräsidien geben die Hochwasserberichte nach eigenen Verteilerplänen an die betreffenden Landratsämter oder Kreisfreien Städte unverzüglich weiter. Sie stellen in Abstimmung mit den Staatlichen Umweltfachämtern diese Verteilerpläne auf und schreiben sie fort.

(3) Die Landratsämter leiten die Hochwasserberichte unverzüglich an die betroffenen Gemeinden weiter. Sie stellen dazu eigene Verteilerpläne im Einvernehmen mit den zuständigen Staatlichen Umweltfachämtern auf und schreiben sie fort.

(4) Die Gemeinden und Kreisfreien Städte haben

1.
eingehende Hochwasserberichte im betroffenen Gemeindegebiet, insbesondere an Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie an Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekanntzugeben,
2.
für die Bekanntgabe der Hochwasserstandsmeldungen einen eigenen Verteilerplan aufzustellen, diesen mit dem Landratsamt und mit dem Staatlichen Umweltfachamt abzustimmen und fortzuschreiben,
3.
nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, daß geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen.

§ 6
Verpflichtungen der Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst

(1) Die Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst (§ 4 Abs. 7) haben

1.
durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, Verwaltungsvorschriften sowie Organisationsmittel sicherzustellen, daß im Bedarfsfall der Hochwassernachrichtendienst durchgeführt werden kann und bei Erreichen der Alarmstufen die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden,
2.
andere Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst über Änderungen der Anschriften und Fernmeldeanschlüsse unverzüglich zu unterrichten und im Notfall bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3.
bei Ausfall von Fernmeldetechnik die Hochwassernachrichten auf andere geeignete Weise, bei Gefahr im Verzug durch Boten, zu übermitteln,
4.
an Meldeübungen des Hochwassernachrichtendienstes teilzunehmen.

(2) § 6 Abs. 1 gilt nicht für den Deutschen Wetterdienst und die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes.

§ 7
Verpflichtungen Dritter zur Mitwirkung am Hochwassernachrichten

dienst(1) Besitzer von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an Gewässern können verpflichtet werden, mit ihren Bediensteten und dafür geeigneten Sachmitteln im Hochwassernachrichtendienst mitzuwirken.

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen und Verpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Mitwirkung am Hochwassernachrichtendienst bleiben unberührt.

§ 8
Festlegung von Alarmstufen

(1) Zur rechtzeitigen Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der Hochwasserabwehr, zur Information der Behörden, bestimmter Dritter und der Öffentlichkeit über eine sich entwickelnde Hochwasserlage werden für Flußabschnitte und hochwassergefährdete Gebiete in der Hochwassermeldeordnung folgende Alarmstufen festgelegt:

Alarmstufen
Alarmstufe Aufgabe
Alarmstufe I Meldedienst,
Alarmstufe II Kontrolldienst,
Alarmstufe III Wachdienst,
Alarmstufe IV Katastrophenabwehr Hochwasser.

Die Pegelwerte (Wasserstände) der Alarmstufen I bis IV sind für die Hochwassermeldepegel in der Hochwassermeldeordnung für den Freistaat Sachsen festgelegt.

(2) Die Alarmstufen I bis IV werden durch die für die jeweiligen Flußabschnitte und hochwassergefährdeten Gebiete örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde ausgelöst, wenn die Wasserstände an den Bezugspegeln den kritischen Wasserstand erreicht haben und weiterer Anstieg erkennbar ist, bei Eisgefahren auch unabhängig davon.

(3) Die Alarmstufe IV kann auch ohne diese Voraussetzungen bei Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum der Bürger, zum Schutz lebensnotwendiger Einrichtungen und kultureller Werte sowie bei Gefährdung von Hochwasserschutzanlagen bereits vor dem Erreichen der Pegelwerte für die Wasserstände ausgelöst werden.

(4) Die Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die Pegelwerte unterschritten sind oder wenn die Gefahr nicht mehr gegeben ist.

§ 9
Beginn und Ende des Hochwassernachrichtendienstes

(1) Die Tätigkeit des Hochwassernachrichtendienstes beginnt, sobald an einem Hochwassermeldepegel die Meldegrenze (Alarmstufe I) überschritten wurde und ein weiterer Wasseranstieg zu erwarten ist oder aufgrund der Wetterlage eine Hochwasserwarnung herausgegeben wurde.

(2) Die Hochwasserberichterstattung wird eingestellt, sobald zu erkennen ist, daß die für Alarmstufe II maßgebenden Wasserstände nicht überschritten werden oder wieder unterschritten sind und ein erneutes Ansteigen nicht zu erwarten ist. Die Tätigkeit des Hochwassernachrichtendienstes endet für den Hochwassermeldepegel mit der Abgabe der Schlußmeldung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5.

(3) Die Übermittlung hydrometeorologischer Daten und Informationen außerhalb der Tätigkeit des Hochwassernachrichtendienstes an das Landesamt für Umwelt und Geologie durch den Deutschen Wetterdienst, Wetteramt Dresden, wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

(4) Bei örtlich und zeitlich eng begrenzten Ereignissen wird der Hochwassernachrichtendienst in der Regel nur in beschränktem Umfang tätig.

§ 10
Nachrichtenmittel

(1) Die Hochwasserstandsmeldungen erfolgen fernmündlich, telegrafisch, fernschriftlich oder durch Datenfernübertragung.

(2) Alle telegrafisch abzusetzenden Meldungen werden als Wassertelegramm (WOBS) ohne Anschrift bei den Dienststellen der Deutschen Bundespost – TELEKOM – aufgegeben. Diese Meldungen können auch fernmündlich übermittelt werden.

(3) Beginnen Hochwasserereignisse außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten, werden Landkreise und Kreisfreie Städte bei Erreichen der Hochwassermeldegrenzen mit dem Absetzen der ersten Meldung des Ereignisses (Kennwort: „Meldebeginn“) durch das Führungs- und Lagezentrum der für sie zuständigen Polizeidirektion, Regierungspräsidien und Landesamt für Umwelt und Geologie durch das Führungs- und Lagezentrum der Landespolizeidirektion benachrichtigt, um die personelle Besetzung der Nachrichteneinrichtungen sicherzustellen.

§ 11
Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Hochwasserlagen im Freistaat Sachsen über Presse, Rundfunk und Fernsehen erfolgt durch das Landesamt für Umwelt und Geologie im Auftrag des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.

(2) Informationen an die Medien zu regionalen Hochwasserentwicklungen erfolgen durch die Regierungspräsidien sowie in deren Auftrag durch die Staatlichen Umweltfachämter entsprechend ihrer Zuständigkeiten.

§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die vorläufigen Regelungen zum Hochwassermeldedienst für das Land Sachsen vom 15. Februar 1991 in der Fassung des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 28. November 1991 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung hat nur vorläufigen Charakter. Sobald die Hochwassermeldepegel mit automatischer Fernübertragungstechnik ausgestattet sind, wird sie außer Kraft gesetzt und durch neue Regelungen auf der Grundlage eines automatischen Alarmierungssystems ersetzt.

Dresden, den 14. Oktober 1993

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 47, S. 1012

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 28. September 2004