1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Auslobung

Vollzitat: VwV-Auslobung vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 198), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2001 (SächsABl. S. 1126) geändert worden ist

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Aussetzung von Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter
(VwV-Auslobung)

Vom 25. Januar 1999

[Geändert durch VwV vom 23. Oktober 2001 (SächsABl. S. 1126)]

Für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten und der Ergreifung flüchtiger Straftäter können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Staatsanwaltschaft und der Polizei Geldbelohnungen ausgesetzt werden.

I.
Zuständigkeit

1.
Für die Aussetzung von Belohnungen sind zuständig
 
a)
bei der Polizei der Präsident des Landeskriminalamts Sachsen;
 
b)
bei den Staatsanwaltschaften der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen und die Leitenden Oberstaatsanwälte.
2.
Der Präsident des Landeskriminalamts Sachsen kann auf Vorschlag
 
a)
des Leiters der zuständigen Polizeidirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Polizeipräsidiums und
 
b)
des Leiters der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen
 
Belohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind. Von der Aussetzung der Belohnung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
3.
Der Präsident des Landeskriminalamts Sachsen kann Belohnungen bis zu 12 500 EUR aussetzen. Belohnungen über 12 500 EUR dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ausgesetzt werden.
4.
Erachtet der Generalstaatsanwalt oder der Leitende Oberstaatsanwalt die Aussetzung einer Belohnung für angezeigt, bevor die polizeilichen Ermittlungsvorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind, tritt er mit dem Präsidenten des Landeskriminalamts Sachsen in Verbindung und verständigt sich mit ihm darüber, in welcher Höhe eine Belohnung ausgesetzt werden soll. Besteht Einvernehmen, setzt der Präsident des Landeskriminalamts die Belohnung aus. In der öffentlichen Bekanntmachung ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt oder mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, kann der Generalstaatsanwalt oder der Leitende Oberstaatsanwalt die Belohnung selbst aussetzen.
5.
Der Leitende Oberstaatsanwalt kann Belohnungen bis zu 5 000 EUR und mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts Belohnungen bis zu 12 500 EUR aussetzen. Der Generalstaatsanwalt kann in Verfahren, die von ihm geführt werden, Belohnungen bis zu 12 500 EUR aussetzen. Belohnungen über 12 500 EUR dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz ausgesetzt werden.
6.
Nach Abgabe der polizeilichen Ermittlungsvorgänge werden Belohnungen vom Generalstaatsanwalt oder vom Leitenden Oberstaatsanwalt ausgesetzt.

II.
Voraussetzungen

1.
Belohnungen können ausgesetzt werden
 
a)
zur Aufklärung von Straftaten, die in besonderem Maße öffentlichkeitswirksam waren oder in deren Folge schwere Personen- oder Sachschäden entstanden sind;
 
b)
zur Aufklärung von Serienstraftaten und Straftatenhäufungen sowie zur Aufklärung von Straftaten mit terroristischem oder extremistischem Hintergrund;
 
c)
zur Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die bereits rechtskräftig verurteilt sind.
2.
An das Aussetzen von Belohnungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Maßgebend hierfür sind die Schwere der Straftaten, der Umfang der durch sie entstandenen Schäden, der Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung sowie außergewöhnliche Begehensweisen und die Gefährlichkeit flüchtiger Täter. Belohnungen sollen deshalb erst dann ausgesetzt werden, wenn erste Ermittlungen erfolglos waren oder eine rasche Aufklärung geboten scheint.
3.
Die Aussetzung mehrerer Belohnungen in der gleichen Strafsache ist zu vermeiden.

III.
Inhalt der Auslobung

1.
In der Auslobung ist zum Ausdruck zu bringen,
 
a)
für welche Art der Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat die Belohnung ausgesetzt ist, zum Beispiel für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, für die Herbeischaffung von Beweismitteln, die zur Überführung oder Ermittlung des Täters führen;
 
b)
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Personen, zu deren Berufspflichten die Verfolgung von Straftaten gehört, bestimmt ist;
 
c)
welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
2.
Ferner sollen in der Auslobung die Umstände, die Anhaltspunkte für Mitteilungen von Privatpersonen geben können, möglichst genau angeführt werden. Hierdurch darf jedoch der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden.
3.
Auf private Auslobungen kann hingewiesen werden.

IV.
Bekanntmachung

Die Auslobung ist in geeigneter Form, zum Beispiel durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen oder durch Plakatanschlag, in Ausnahmefällen auch durch Rundfunk oder Fernsehen, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Auslobung für den Bereich der Polizei erfolgt durch das Landeskriminalamt Sachsen.

V.
Auszahlung

1.
Über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrags entscheidet der Behördenleiter, der die Belohnung ausgesetzt hat. Soweit für die Auslobung die Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz oder des Staatsministeriums des Innern erforderlich war, ist diesem zuvor zu berichten. Der Bericht muss einen begründeten Verteilungsplan enthalten, in dem unter Hinweis auf den Akteninhalt alle Personen angeführt werden, die aus eigenem Antrieb zum Erfolgseintritt beigetragen haben; ferner muss aus dem Bericht zu ersehen sein, in welcher Weise jede einzelne Person mitgewirkt hat.
2.
Die Entscheidung kann ergehen, sobald der in der Auslobung bezeichnete Erfolg eingetreten ist.
3.
Wird die Entscheidung von dem Präsidenten des Landeskriminalamts getroffen, berichten die ermittelnden Dienststellen dem Präsidenten auf dem Dienstweg unter Vorlage eines Entscheidungsvorschlags.
4.
Wird die Entscheidung von dem Generalstaatsanwalt oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt getroffen und soll eine Person wegen der Mitteilungen, die sie der Polizei oder einer anderen Stelle gemacht hat, bei der Belohnung berücksichtigt werden, sind diese regelmäßig zu hören.
5.
Soweit es im Einzelfall angemessen erscheint, auch ohne vorangegangene Auslobung an Privatpersonen für deren Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat eine Belohnung aus Mitteln der Justizverwaltung zu zahlen, ist dem Staatsministerium der Justiz vorab zu berichten.

VI.
Private Geldmittel

Geldbeträge oder andere Zuwendungen, die von privater Seite für die Aussetzung von Belohnungen oder zur Verteilung an Beamte, die in der Sache ermittelt haben, angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden.

VII.
Haushalt

Die auf Grund dieser Bestimmung zu leistenden Ausgaben (Kosten der Bekanntmachung der Auslobung, Belohnungen) sind zu buchen

a)
im Bereich der Justiz im Kapitel 0604, Titel 52611;
b)
im Bereich der Polizei im Titel 53404 (Sachausgaben im Vollzugsdienst). Der Präsident des Landeskriminalamts entscheidet darüber, ob die Belohnung im Kapitel 0314 – Landeskriminalamt – oder im Kapitel 0312 – Landespolizei (hier bei den Haushaltsmitteln der vorschlagenden Landespolizeidirektion/des Polizeipräsidiums/der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen) – nachgewiesen wird.
c)
Für eine Belohnung dürfen nicht gleichzeitig Haushaltsmittel der Justizverwaltung und der Inneren Verwaltung herangezogen werden.

VIII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1999 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten
 
a)
die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter vom 11. März 1992 (SächsABl. S. 323), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1260);
 
b)
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter vom 23. April 1992 (SächsABl. S. 549), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260);
 
c)
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Dezember 1992 (Az.: 38-1220.9/1)
 
außer Kraft.

Dresden, den 12. Januar 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Dresden, den 25. Januar 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 9, S. 198

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 1. Dezember 2005