Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Benutzungsgebühren der staatlichen Archive
(Sächsische Archivgebührenverordnung – SächsArchGebVO)
Vom 8. Februar 1996
Aufgrund von § 16 Nr. 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449) wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die staatlichen Archive erheben für die von ihnen erbrachten Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des Verzeichnisses über die Benutzungsgebühren der staatlichen Archive (Anlage) erhoben.
(3) Die staatlichen Archive können eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2
Kostenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist derjenige,
- der die Einrichtung in Anspruch nimmt,
- in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
- der die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung
(1) In den Fällen der Nummern 1, 7.1, 7.2, 7.5 und 9 des Gebührenverzeichnisses kann von der Erhebung der Gebühr bei familienkundlichen Forschungen abgesehen werden, wenn deren Ergebnisse allgemein verbreitet und gewerbsmäßige Zwecke damit nicht verfolgt werden.
(2) In den Fällen der Nummern 7.1, 7.2, 7.5, 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen oder die Gebühr ermäßigt werden, wenn der Abdruck oder die Wiedergabe wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dienen und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden.
(3) In den Fällen der Nummern 1, 7, 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses können die Gebühren ermäßigt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonstige Gründe der Billigkeit es geboten erscheinen lassen.
§ 4
Auslagen
Als Auslagen werden die Aufwendungen für Verpackung, Wertsendungen, Nachnahmeverfahren, Einschreib- und Eilsendungen sowie für spezielle Materialien erhoben.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Gebührenordnung vom 20. Dezember 1990 (Anlage zur Vorläufigen Benutzungsordnung vom 20. Dezember 1990) außer Kraft.
Dresden, den 8. Februar 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Verzeichnis über die Benutzungsgebühren
der staatlichen Archive (Gebührenverzeichnis)
lfd. Nr. | Gegenstand | Gebührensatz in EUR | ||
---|---|---|---|---|
Nr. | Gegenstand | Gebührensatz DM | ||
1 | Fachliche Beratung oder schriftliche Auskünfte zu gewerbsmäßigen, familienkundlichen oder sonstigen privaten Zwecken einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen je Einzelfall und angefangene halbe Stunde | 35,00 | ||
2 | Ermittlung von Archivalien für die Durchführung von Verfilmungs- und Kopieraufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke je Einzelfall und angefangene halbe Stunde | 35,00 | ||
3 | Einsichtnahme in Archivgut und Hilfsmittel zu gewerblichen Zwecken | |||
3.1 | erster Benutzertag | 100,00 | ||
3.2 | jeder weitere Benutzertag | 50,00 | ||
4 | Versendung von Archivgut je Sendung | 60,00 | ||
5 | Kopien und Filme | |||
5.1 | Grundgebühr pro Auftrag | 5,00 | ||
5.2 | Elektrokopien | |||
5.2.1 | Direktkopien bis DIN A 3 von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 | 0,50 | ||
5.2.2 | Direktkopien bis DIN A 3 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 | 1,00 | ||
5.2.3 | Reader-Printer-Kopien bis DIN A 3 auf Bestellung | 1,00 | ||
in Selbstbedienung | 0,20 | |||
5.3 | Mikrofilm | |||
Rollfilm 35 mm pro Aufnahme | 0,30 | |||
5.4 | Reproduktionen auf Dokumentenpapier einschließlich Aufnahme | |||
5.4.1 | von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 | |||
Formate | DIN A 4
DIN A 3 |
2,50
3,50 |
||
5.4.2 | von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 | |||
Formate | DIN A 4
DIN A 3 |
5,50
6,50 |
||
5.4.3 | von fest formatierten oder nicht planliegenden Vorlagen über DIN A 3 | |||
Formate | DIN A 4
DIN A 3 |
15,00
16,00 |
||
5.5 | Reproduktionen auf Fotopapier, klischierfähig, hochglänzend oder matt, einschließlich Aufnahme | |||
5.5.1 | von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 2 und fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 | |||
schwarzweiß | farbig | |||
Formate | 13 x 18
18 x 24 24 x 30 30 x 40 50 x 60 |
9,00
12,00 15,00 28,00 60,00 |
15,00
25,00 35,00 60,00 120,00 |
|
5.5.2 | von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen über DIN A 3 und losen planliegenden Vorlagen über DIN A 2 | |||
Formate | 13 x 18
18 x 24 24 x 30 30 x 40 50 x 60 |
18,00
21,00 24,00 37,00 70,00 |
27,00
35,00 45,00 75,00 140,00 |
|
5.5.3 | von plastischen Vorlagen | |||
Formate | 13 x 18
18 x 24 24 x 30 30 x 40 50 x 60 |
20,00
23,00 26,00 39,00 72,00 |
29,00
37,00 47,00 77,00 142,00 |
|
5.6 | Diapositive, color ungerahmt | |||
5.6.1 | von flachen Vorlagen | |||
24 x 36 mm
6 x 6 cm 9 x 12 cm 13 x 18 cm |
6,00
12,00 50,00 65,00 |
|||
5.6.2 | von plastischen Vorlagen | |||
24 x 36 mm
6 x 6 cm |
12,00
17,00 |
|||
5.7 | Mikrofilmkopie je Meter | |||
5.7.1 | auf Diazo-Rollfilm (35 mm) | 1,50 | ||
5.7.2 | auf Silberhalogenid-Rollfilm (35 mm) | 2,50 | ||
5.8 | Zuschläge für Terminaufträge je Einzelfall | 50,00 | ||
5.9 | Zuschläge für Sonderleistungen und erhöhten Arbeitsaufwand je Einzelfall und angebrochene Viertelstunde | 25,00 | ||
6 | Siegelabgüsse je cm Durchmesser (bei Dreiecksiegeln: halbe Summe aus Länge von Grundlinie und Höhe; bei Ovalsiegeln: halbe Summe aus Länge und Breite) | |||
einfarbig | 15,00 | |||
zweifarbig | 25,00 | |||
Mindestgebühr für einen Abguß | 50,00 | |||
7 | Abdruck einer Kopie, Aufnahme oder Reproduktion | |||
7.1 | schwarzweiß, Auflage | bis
bis bis |
5 000
10 000 50 000 |
80,00
120,00 160,00 |
über 50 000
je angefangene |
50 000 |
240,00 |
||
7.2 | farbig | das Zweifache der Gebühr nach Nummer 7.1 | ||
7.3 | in Kalendern, auf Schutzumschlägen, Ansichts- oder Glückwunschkarten | das Zweifache der Gebühr nach Nummer 7.1 | ||
7.4 | auf Plakaten oder zu sonstigen Werbezwecken | das Sechsfache der Gebühr nach Nummer 7.1 | ||
7.5 | bei Neuauflagen und zusätzlichen fremdsprachigen Ausgaben je Ausgabe | die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1 | ||
8 | Vervielfältigung eines Siegelabgusses | |||
Auflage | bis
bis über |
100 Stück
500 Sück 500 Stück je angefangene weitere 500 |
100,00
200,00 300,00 |
|
9 | Wiedergabe von Archivalien in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen je angefangene Wiedergabeminute | 500,00 |