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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.1996 bis 31.12.2001

Sächsische Archivgebührenverordnung

Vollzitat: Sächsische Archivgebührenverordnung vom 8. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 82), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Benutzungsgebühren der staatlichen Archive
(Sächsische Archivgebührenverordnung – SächsArchGebVO)

Vom 8. Februar 1996

Aufgrund von § 16 Nr. 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449) wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Die staatlichen Archive erheben für die von ihnen erbrachten Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des Verzeichnisses über die Benutzungsgebühren der staatlichen Archive (Anlage) erhoben.

(3) Die staatlichen Archive können eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen verlangen.

§ 2
Kostenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist derjenige,

  1. der die Einrichtung in Anspruch nimmt,
  2. in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
  3. der die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung

(1) In den Fällen der Nummern 1, 7.1, 7.2, 7.5 und 9 des Gebührenverzeichnisses kann von der Erhebung der Gebühr bei familienkundlichen Forschungen abgesehen werden, wenn deren Ergebnisse allgemein verbreitet und gewerbsmäßige Zwecke damit nicht verfolgt werden.

(2) In den Fällen der Nummern 7.1, 7.2, 7.5, 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen oder die Gebühr ermäßigt werden, wenn der Abdruck oder die Wiedergabe wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dienen und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden.

(3) In den Fällen der Nummern 1, 7, 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses können die Gebühren ermäßigt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonstige Gründe der Billigkeit es geboten erscheinen lassen.

§ 4
Auslagen

Als Auslagen werden die Aufwendungen für Verpackung, Wertsendungen, Nachnahmeverfahren, Einschreib- und Eilsendungen sowie für spezielle Materialien erhoben.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Gebührenordnung vom 20. Dezember 1990 (Anlage zur Vorläufigen Benutzungsordnung vom 20. Dezember 1990) außer Kraft.

Dresden, den 8. Februar 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 
(zu § 1 Abs. 2)

Verzeichnis über die Benutzungsgebühren
der staatlichen Archive (Gebührenverzeichnis)

Gebührenverzeichnis
lfd. Nr. Gegenstand Gebührensatz in EUR
Nr. Gegenstand Gebührensatz DM
1 Fachliche Beratung oder schriftliche Auskünfte zu gewerbsmäßigen, familienkundlichen oder sonstigen privaten Zwecken einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen je Einzelfall und angefangene halbe Stunde 35,00
2 Ermittlung von Archivalien für die Durchführung von Verfilmungs- und Kopieraufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke je Einzelfall und angefangene halbe Stunde 35,00
3 Einsichtnahme in Archivgut und Hilfsmittel zu gewerblichen Zwecken
3.1 erster Benutzertag 100,00
3.2 jeder weitere Benutzertag 50,00
4 Versendung von Archivgut je Sendung 60,00
5 Kopien und Filme  
5.1 Grundgebühr pro Auftrag 5,00
5.2 Elektrokopien
5.2.1 Direktkopien bis DIN A 3 von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 0,50
5.2.2 Direktkopien bis DIN A 3 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 1,00
5.2.3 Reader-Printer-Kopien bis DIN A 3 auf Bestellung 1,00
  in Selbstbedienung 0,20
5.3 Mikrofilm  
  Rollfilm 35 mm pro Aufnahme 0,30
5.4 Reproduktionen auf Dokumentenpapier einschließlich Aufnahme
5.4.1 von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 3
  Formate DIN A 4
DIN A 3
2,50
3,50
5.4.2 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3
  Formate DIN A 4
DIN A 3
5,50
6,50
5.4.3 von fest formatierten oder nicht planliegenden Vorlagen über DIN A 3
  Formate DIN A 4
DIN A 3
15,00
16,00
5.5 Reproduktionen auf Fotopapier, klischierfähig, hochglänzend oder matt, einschließlich Aufnahme
5.5.1 von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 2 und fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3
      schwarzweiß farbig
  Formate 13 x 18
18 x 24
24 x 30
30 x 40
50 x 60
9,00
12,00
15,00
28,00
60,00
15,00
25,00
35,00
60,00
120,00
5.5.2 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen über DIN A 3 und losen planliegenden Vorlagen über DIN A 2
  Formate 13 x 18
18 x 24
24 x 30
30 x 40
50 x 60
18,00
21,00
24,00
37,00
70,00
27,00
35,00
45,00
75,00
140,00
5.5.3 von plastischen Vorlagen
  Formate 13 x 18
18 x 24
24 x 30
30 x 40
50 x 60
20,00
23,00
26,00
39,00
72,00
29,00
37,00
47,00
77,00
142,00
5.6 Diapositive, color ungerahmt
5.6.1 von flachen Vorlagen
  24 x 36 mm
    6 x 6 cm
  9 x 12 cm
13 x 18 cm
  6,00
12,00
50,00
65,00
5.6.2 von plastischen Vorlagen
  24 x 36 mm
    6 x 6 cm
12,00
17,00
5.7 Mikrofilmkopie je Meter
5.7.1 auf Diazo-Rollfilm (35 mm) 1,50
5.7.2 auf Silberhalogenid-Rollfilm (35 mm) 2,50
5.8 Zuschläge für Terminaufträge je Einzelfall 50,00
5.9 Zuschläge für Sonderleistungen und erhöhten Arbeitsaufwand je Einzelfall und angebrochene Viertelstunde 25,00
6 Siegelabgüsse je cm Durchmesser (bei Dreiecksiegeln: halbe Summe aus Länge von Grundlinie und Höhe; bei Ovalsiegeln: halbe Summe aus Länge und Breite)
  einfarbig 15,00
  zweifarbig 25,00
  Mindestgebühr für einen Abguß 50,00
7 Abdruck einer Kopie, Aufnahme oder Reproduktion
7.1 schwarzweiß, Auflage bis
bis
bis
5 000
10 000
50 000
80,00
120,00
160,00
  über 50 000
je angefangene
 
50 000

240,00
7.2 farbig das Zweifache der Gebühr nach Nummer 7.1
7.3 in Kalendern, auf Schutzumschlägen, Ansichts- oder Glückwunschkarten das Zweifache der Gebühr nach Nummer 7.1
7.4 auf Plakaten oder zu sonstigen Werbezwecken das Sechsfache der Gebühr nach Nummer 7.1
7.5 bei Neuauflagen und zusätzlichen fremdsprachigen Ausgaben je Ausgabe die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1
8 Vervielfältigung eines Siegelabgusses
  Auflage bis
bis
über
100 Stück
500 Sück
500 Stück je angefangene weitere 500
100,00
200,00
300,00
9 Wiedergabe von Archivalien in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen je angefangene Wiedergabeminute 500,00

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 4, S. 82

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001