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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten für verkehrsrechtliche Anlagen nach dem Baulandgesetz

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten für verkehrsrechtliche Anlagen nach dem Baulandgesetz vom 1. Februar 1994 (SächsABl. S. 339)

Erlass

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten für verkehrliche Anlagen nach dem Baulandgesetz

Vom 1. Februar 1994 1

Nach § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) konnten zur Sicherung langfristiger städtebaulicher Entwicklung sowie zur rationellen Flächennutzung und Standortkoordinierung für Baumaßnahmen, die in der Perspektive durchgeführt werden sollten, unbebaute und bebaute Flächen als Bauvorbehaltsgebiete festgelegt werden.

Über die Festlegung hatten die Bezirkstage zu beschließen. Die Bauvorbehaltsgebiete waren durch die Räte der Bezirke oder die Räte der Kreise regelmäßig auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Sie waren aufzuheben oder zu ändern, wenn die zu Grunde liegende Nutzungsabsicht nicht mehr bestand oder sich verändert hatte, § 5 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz.

Auch wenn das Baulandgesetz seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr gilt, weil es sich auf Materien des Bauplanungsrechts und damit auf Bundesrecht bezieht, sind die Festlegungen der Bauvorbehaltsgebiete grundsätzlich weiterhin gültig, Artikel 19 des Einigungsvertrages.

Für die Aufhebung der Bauvorbehaltsgebiete für verkehrliche Anlagen legt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit fest:

  1. Zuständig für die Aufhebung sind die jeweiligen Regierungspräsidien.
  2. Bauvorbehaltsgebiete können aufgehoben werden, wenn die festgelegten Flächen für das Bauvorhaben der verkehrlichen Anlage nicht mehr benötigt werden, weil zum Beispiel die Planung aufgegeben oder geändert worden ist.
    Vor der Aufhebung sind der zuständige Baulastträger sowie die betroffenen Gemeinden und Landkreise zu hören.

Die Aufhebung ist in den Gemeinden, deren Gebiet von der Festlegung betroffen ist, ortsüblich bekanntzugeben.

Das Regierungspräsidium unterrichtet den Baulastträger und die Baugenehmigungsbehörde von der Aufhebung des Bauvorbehaltsgebietes.

Dresden, den 1. Februar 1994

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Abteilungsleiter

1
Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2004 verlängert durch VwV vom 29. November 1999 (SächsABl. S. 1156)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 13, S. 339

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Februar 1994

    Fassung gültig bis: 31. März 2004