Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Übertragung von Befugnissen nach § 224 Bundesrechtsanwaltsordnung
(VwV § 224 BRAO)
Vom 8. Juni 1998
- 1.
- Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zu letzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2916), zustehen, werden gemäß § 224 Bundesrechtsanwaltsordnung auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
- Von der Übertragung ausgenommen werden
- a)
- die Entscheidung nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung,
- b)
- die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift beim Staatsministerium der Justiz anhängigen Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
- c)
- die Vertretung in Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung sowie in Beschwerdeverfahren nach § 42 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit der Bescheid oder die Verfügung von dem Staatsministerium der Justiz erlassen wurde.
- 3.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Dresden, den 8. Juni 1998
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann