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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 18.08.1992 bis 20.07.1998

Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen vom 30. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 371), die durch die Verordnung vom 30. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 281) geändert worden ist

Verordnung
des Staatsministeriums für Kultus
über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen

Vom 30. Juli 1992

Aufgrund von § 59 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie verordnet:

§ 1
Grundsätze

(1) Die Schulgesundheitspflege obliegt dem Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes. Sie wird von Ärzten des Gesundheitsamtes oder von durch den Amtsarzt beauftragten Ärzten sowie deren Assistenz- und Hilfspersonal wahrgenommen.

(2) Der Jugendärztliche Dienst sichert die sozial- und präventivmedizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen in den öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen. Aufgabenstellung und Verantwortung der niedergelassenen Ärzte im Rahmen der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Versorgung gemäß § 72 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bleiben unberührt.

(3) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen bei Schülern vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für ihre Behebung aufzuzeigen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Schulgesundheitspflege arbeitet der Jugendärztliche Dienst mit niedergelassenen Ärzten, Kliniken sowie Institutionen und Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen, zusammen.

§ 2
Organisation der Schulgesundheitspflege

(1) Der Jugendärztliche Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes unterstützt die Schulleiter in allen die Gesundheit von Schülern betreffenden Fragen.

(2) Die Schulen unterstützen den Jugendärztlichen Dienst in dem Bemühen, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen bei Schülern vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

(3) Hinsichtlich organisatorischer Fragen der Schulgesundheitspflege erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen dem Jugendärztlichen Dienst und den einzelnen Schulen. Dies gilt insbesondere für

1.
die Ausfertigung von Schülerlisten und die Festlegung von Untersuchungsterminen,
2.
die erstmalige Beschriftung der Schulgesundheitskarten und die Ausgabe der Anamnesebögen an die Erziehungsberechtigten (die Übergabe erfolgt von den Erziehungsberechtigten direkt an den Jugendärztlichen Dienst),
3.
die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten durch die Schule, deren Ausstattung die Erfüllung der Aufgaben ermöglicht („Arztzimmer“).

§ 3
Jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen

(1) Im Rahmen jugendärztlicher Untersuchungen sollen der Entwicklungsstand, die Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit sowie eventuell vorliegende Gesundheits- und Entwicklungsstörungen von Schülern festgestellt werden. Die Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrer werden bei der Bewältigung von gesundheitlichen Problemen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch auftreten, beraten. Falls erforderlich, werden Wege zur Förderung der Gesundheit der Schüler aufgezeigt.

(2) Im Rahmen der jugendärztlichen Untersuchungen und Beratungen können auch Schutzimpfungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) durchgeführt werden.

(3) Die Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege zu unterziehen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit (Artikel 2 Ab. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Der Abstand zwischen den jugendärztlichen Untersuchungen in den Schulen sollte grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Die ärztliche Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens der Grundschulen und kann bereits im Schuljahr vor der Einschulung durchgeführt werden. Sie dient

1.
der Feststellung der Schulfähigkeit gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 SchulG aus ärztlicher Sicht,
2.
der Feststellung des Bedarfs einer besonderen pädagogischen Förderung und damit der Verpflichtung zum Besuch einer geeigneten Förderschule gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 SchulG aus ärztlicher Sicht,
3.
der Feststellung von Gesundheits- und Entwicklungsstörungen, die die Sport- beziehungsweise Schwimmtauglichkeit einschränken und/oder eine Teilnahme am Sportförderunterricht erforderlich machen.

Die Anwesenheit eines Erzeihungsberechtigten bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist erforderlich.

(5) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Förderschule hat im Rahmen des für die entsprechende Förderschulart verbindlichen Aufnahmeverfahrens eine jugendärztliche Untersuchung zu erfolgen. Für die Schüler der Förderschulen ist jährlich eine jugendärztliche Untersuchung durchzuführen.

(6) Jugendärztliche Reihenuntersuchungen sind außerdem für die Schüler der Klassenstufen 2 (unter anderem Beurteilung der Schwimmtauglichkeit), 5 und 9 durchzuführen.

§ 4
Befreiung vom Sportunterricht

(1) Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen, die den Zeitraum von vier Wochen überschreiten, bedürfen der jugendärztlichen Bestätigung.

(2) Der Jugendärztliche Dienst schlägt Schüler für den Sportförderunterricht vor.

§ 5
Jugendärztliche Sprechstunden

(1) Das Gesundheitsamt legt jugendärztliche Sprechstunden fest. Sie dienen vor allem der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sozialmedizinisch auffälligen Befunden, insbesondere solchen, die die Schulfähigkeit oder die spätere Berufstätigkeit beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesondere Schüler mit Entwicklungsstörungen, Hör- und Sprachstörungen, Sehstörungen sowie Haltungsfehlern und -schwächen.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind über die Untersuchungsergebnisse und die festgestellten Auffälligkeiten zu informieren. Im erforderlichen Fall ist die Konsultation eines Arztes gemäß § 73 SGB V bzw. einer Rehabilitationseinrichtung zu empfehlen.

§ 6
Jugendärztliche Gesundheitserziehung

(1) Der Jugendärztliche Dienst unterstützt und ergänzt die fächerübergreifende Gesundheitserziehung der Schule im Rahmen seiner untersuchenden und beratenden Tätigkeit sowie durch Vorträge vor Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrern. Er informiert insbesondere darüber, wie eine geeignete Lebensführung Gesundheitsschäden vorbeugen kann.

(2) Die Ärzte des Jugendärztlichen Dienstes beteiligen sich an der Lehrerfortbildung.

(3) Der Jugendärztliche Dienst ist verpflichtet, die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Umstände aufmerksam zu machen, durch die die gesundheitliche Entwicklung der Schüler beeinträchtigt werden kann.

§ 7
Dokumentation

(1) Die Ergebnisse jugendärztlicher Untersuchungen sind in Dokumentationsunterlagen einzutragen. Der Anamnesebogen geht als Bestandteil in diese ein.

(2) Die Dokumentationsunterlagen sind unter Verschluß zu halten und nur dem Jugendärztlichen Dienst zugänglich.

(3) Im Falle eines Schulwechsels ist die aufnehmende Schule verpflichtet, die neu aufgenommenen Schüler dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dieses fordert die Dokumentationsunterlagen der betreffenden Schüler als Arztsache vom bisher zuständigen Gesundheitsamt an.

(4) Das Gesundheitsamt führt statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege.

§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Die ärztliche Schweigepflicht, die Bestimmungen über das Verwertungsverbot und die Amtsverschwiegenheit (§ 6 SächsGDG) sowie der Datenschutz nach dem Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) sind besonders zu beachten.

§ 9
Inkrfattreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 1992

Die Staatsministerim für Kultus
Stefanie Rehm

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 26, S. 371
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. August 1992

    Fassung gültig bis: 20. Juli 1998