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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland AV des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

Vollzitat: Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland AV des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. April 1991 (SächsABl. S. 15)

Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
AV des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

Vom 15. April 1991 (9311/II-1)

1.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz gibt die anliegende bundeseinheitlich geltende Bekanntmachung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland bekannt.
2.
In der Bekanntmachung tritt
 
a)
an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht,
 
b)
an die Stelle des aufsichtsführenden Amtsrichters der Direktor des Kreisgerichts.
 
Prüfungsstellen sind die Präsidenten der Bezirksgerichte.
3.
Diese AV tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.

Dresden, den 15. April 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage

Bekanntmachung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Das VN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 19. August 1959 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 20. November 1959, BGBl. II S. 1377). Ein Verzeichnis der ausländischen Vertragsstaaten befindet sich im Anhang (Nr. 1).

A.
Gegenstand des Übereinkommens

Das Übereinkommen soll die Rechtsverfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland erleichtern. Der Unterhaltsberechtigte kann sich zu diesem Zweck an eine Stelle seines Aufenthaltsstaates – die „Übermittlungsstelle" – mit einem Gesuch wenden, in dem er seinen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten, der der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht, geltend macht. Die Übermittlungsstelle übersendet das Gesuch der von dem anderen Staat bestimmten „Empfangsstelle“. Die Empfangsstelle unternimmt sodann in Vertretung des Berechtigten alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen (z. B. dadurch, dass der Verpflichtete zur Zahlung bewogen, dass gegen ihn ein Vollstreckungstitel erwirkt und aus diesem vollstreckt oder aus einem bereits vorliegenden Titel die Zwangsvollstreckung betrieben wird).

Ein Verzeichnis der Übermittlungs- und Empfangsstellen der ausländischen Vertragsstaaten enthält der Anhang (Nr. 2).

B.
Vorbereitung ausgehender Gesuche

Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist die Landesjustizverwaltung.

Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 29 des Rechtspflegergesetzes werden die Geschäfte, die nach dem
Übereinkommen den Übermittlungsstellen und nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 (BGB1. II S. 149) den Amtsgerichten obliegen, als Angelegenheiten der Justizverwaltung wahrgenommen.

I.
Einreichung des Gesuches
1.
Das Gesuch soll bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, falls er unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, bei dem Amtsgericht eingereicht werden, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft geführt wird.
Die Gesuche sind erforderlichenfalls zur Niederschrift entgegenzunehmen. Bei jedem Gericht soll nur eine Stelle für die Entgegennahme bestimmt werden.
2.
Das Gesuch muß von dem Berechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ausgehen und unterzeichnet sein. Das Gesuch ist nicht an die Landesjustizverwaltung, sondern an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden soll. Es ist nicht nach Art einer Klageschrift abzufassen. Der Antrag wird im allgemeinen in Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin zu fassen sein, die Empfangsstelle möge „alle geeigneten Schritte (erforderlichenfalls ‘einschließlich der Erhebung der Klage,) unternehmen, um die Leistung von Unterhalt (in der geforderten Höhe) herbeizuführen“.
 
Der Sachverhalt muß klar, leicht verständlich und erschöpfend dargestellt sein. Lange Sätze und Wendungen, welche die Übersetzung erschweren könnten, sind zu vermeiden. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nicht zu verwenden. Das Gesuch und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. Bezugnahmen auf Anlagen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. In dem Gesuch sind die Anlagen nach Zahl und Art anzugeben. Sie sind so anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.
 
Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift soll nur dann übersandt werden, wenn das Gesuch sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann; in diesem Fall ist eine Fotokopie der Urkunde zurückzubehalten. Bei handschriftlichen Briefen kann die Beifügung einer beglaubigten Ablichtung zweckmäßig sein.
 
Auf die äußere Form des für das Ausland bestimmten Gesuches ist besonders zu achten. Das Gesuch soll keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten.
3.
Das Gesuch muß enthalten (Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens):
 
a)
Angaben über den Berechtigten:
Name und Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
 
b)
Angaben über den Verpflichteten: Name und Vornamen, – soweit möglich – die Anschriften in den letzten fünf Jahren, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung;
 
c)
Angaben zum Anspruch:
Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts, sonstige erhebliche Angaben, z. B. finanzielle und familiäre Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten, Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage etwaiger früherer Unterhaltsleistungen;
 
d)
Angaben über die Art der begehrten Rechtsverfolgung:
Erklärungen darüber, ob der Verpflichtete zunächst nur zur freiwilligen Zahlung aufgefordert werden oder ob Klage „erhoben und hierfür um Prozeßkostenhilfe nachgesucht oder ob der Verpflichtete auf Grund eines bereits vorhandenen Vollstreckungstitels zur Unterhaltsleistung angehalten werden soll (Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens).
4.
Es empfiehlt sich
 
a)
gegebenenfalls Angaben über die finanziellen und familiären Verhältnisse auch derjenigen Personen aufzunehmen, die vor oder zusammen mit der mit dem Gesuch in Anspruch genommenen Person zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind,
 
b)
anzugeben, wohin Zahlungen geleistet werden sollen (gegebenenfalls Angabe eines Kontos).
5.
Dem Gesuch sind beizufügen (Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens):
 
a)
Urkunden, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sind; hierzu gehören insbesondere
 
 
aa)
bei ehelichen Kindern:
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern, gegebenenfalls Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe der Eltern mit Nachweis der Rechtskraft, Nachweis über die Vertretungsbefugnis;
 
 
bb)
bei nichtehelichen Kindern:
Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft oder andere Urkunden, aus denen auf die Vaterschaft geschlossen werden kann, Nachweis über die Vertretungsbefugnis;
 
 
cc)
bei Ehegatten oder früheren Ehegatten:
Heiratsurkunde, gegebenenfalls Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mit Nachweis der Rechtskraft;
 
 
dd)
bei allen Berechtigten:
bereits erwirkte Vollstreckungstitel, außergerichtliche Vergleiche oder sonstige Verpflichtungserklärungen (deutsche Vollstreckungstitel in Ausfertigung).
 
b)
Eine Vollmachtsurkunde, die dahin zu fassen ist, dass die Empfangsstelle ermächtigt wird, „in Vertretung des Berechtigten tätig zu werden, insbesondere den geforderten Unterhalt beizutreiben und Zahlungen in Empfang zu nehmen, oder eine andere Person hierfür zu bestellen". Die üblichen Vordrucke für die Prozeßvollmacht sind nicht zu verwenden.
 
c)
Je 1 Lichtbild des Berechtigten, bei Kindern auch der Mutter und – soweit vorhanden – des Verpflichteten. Die Lichtbilder sind auf einen festen Bogen zu kleben; darunter ist zu vermerken, wer auf den Bildern dargestellt ist.
 
d)
Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und gegebenenfalls entsprechende Belege (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO), wenn Prozeßkostenhilfe beantragt wird.
 
Abschriften von Urkunden, die zu den Akten des Amtsgerichts gehören, das das Gesuch entgegennimmt, sind von dem Amtsgericht – nicht vom Jugendamt oder anderen Stellen – zu beglaubigen.
 
Welche Unterlagen sonst noch erforderlich sind, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles und den Vorschriften des Empfangsstaates über die Voraussetzungen und den Nachweis von Unterhaltsansprüchen. Hierbei sind die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens übersandten Regierungsmitteilungen, die den Gerichten gesondert zugehen, zu beachten.
6.
Der Gesuchsteller hat seinem Gesuch und den Anlagen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, Übersetzungen in die Sprache des anderen Vertragsstaates beizufügen 2 . Es empfiehlt sich, die Übersetzungen erst zu beschaffen, nachdem die Prüfungsstelle den deutschen Text geprüft hat.
 
Das Gesuch nebst Übersetzung ist in dreifacher, Anlagen nebst Übersetzungen sind in einfacher Fertigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
II.
Behandlung des Gesuches durch den Richter

Der aufsichtführende Amtsrichter oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft, ob das Gesuch in der richtigen Form abgefaßt ist, ob es vollständig ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem in anderen Vertragsstaat anzuwendenden Recht aussichtsreich erscheint. Er sorgt für die notwendigen Ergänzungen des Gesuchs.

Der Richter leitet das Gesuch mit Anlagen der Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) zu. Dies gilt auch für ein mutwilliges, trotz Belehrung aufrechterhaltenes Gesuch, weil nur die Landesjustizverwaltung als Übermittlungsstelle berechtigt ist, die Weiterleitung eines solchen Gesuches an die Empfangsstelle des anderen Vertragsstaates abzulehnen (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens).

Die Bearbeitung der Gesuche soll im Interesse einer einheitlichen Sachbehandlung nur einem Richter zugewiesen werden.

III.
Prüfungsstellen

Die Gesuche werden von den Prüfungsstellen daraufhin geprüft, ob sie den Bestimmungen des Übereinkommens und etwa einschlägiger Staatsverträge entsprechen. Die Prüfungsstellen achten vor allem darauf, dass die erforderlichen Übersetzungen vorliegen. Gegebenenfalls sorgen sie für notwendige Änderungen und Ergänzungen. Nach der Prüfung ist das Gesuch mit den Beilagen unmittelbar der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Geschäftliche Behandlung der Gesuche
1.
Die Gesuche sind mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten.
2.
Die registermäßige Behandlung bei den Amtsgerichten richtet sich nach § 8 der Aktenordnung. Die Gesuche sind in Spalte 2a des Allgemeinen Registers (Ersuchen an den Richter) einzutragen. In Spalte 7 ist der Tag zu vermerken, an dem der Vorgang der Prüfungsstelle vorgelegt worden ist. In Spalte 8 sind die Gesuche durch die Buchstaben „UA" zu kennzeichnen.
3.
Für die Entgegennahme und Behandlung der Gesuche werden Gebühren nicht erhoben (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959).

C.
Behandlung von eingehenden Gesuchen

Empfangsstelle für aus dem Ausland eingehende Gesuche ist das Bundesverwaltungsamt (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959, BGBl. S. II 149, i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 4. März 1971, BGBl. II S. 105). Dem Bundesverwaltungsamt leisten die durch Anordnung der Länder bestimmten Behörden Amtshilfe. Die Gerichte werden mit der Bearbeitung aus dem Ausland eingehender Gesuche nur insoweit befaßt, als sich dies aus den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ergibt (z. B. nach § 62 des Beurkundungsgesetzes für die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder).

D.
Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

I.
Rechtshilfeersuchen

Für Rechtshilfeersuchen nach Art. 7 Buchst. a des Übereinkommens kommt weder die diplomatische noch der konsularische Weg in Betracht. Die Vorlegungspflichten nach den Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) sind zu beachten.

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die mit der Rechtsverfolgung auf Grund des Übereinkommens in Zusammenhang stehen, kann nach Art. 7 Buchst. d des Übereinkommens die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden.

II.
Befreiungen und Erleichterungen

Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens genießen die Berechtigten die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und Auslagen wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem das Verfahren anhängig ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Berechtigten sind ferner nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Prozeßkosten oder für andere Zwecke eine Garantieerklärung (z. B. eine Bürgschaft) beizubringen, Zahlungen zu leisten oder Geldbeträge zu hinterlegen.

Anhang

1.
Das Übereinkommen ist außer in der Bundesrepublik Deutschland z. Z. in Kraft in folgenden Staaten:
Vertragsparteien
Vertragsparteien in Kraft am BGBl. 
Vertragsparteien in Kraft am BGBl.
    Jg. S.
Algerien 10.10.1969 71 II 852
Argentinien 29.12.1972 73 II 352
Australien 14.03.1985 85 II 1003
Barbados 18.07.1970 70 II 1045
Belgien 31.07.1966 66 II 1439
Brasilien 14.12.1960 61 II 80
Burkina Faso 26.09.1962 63 II 108
Chile 08.02.1961 61 II 356
China (Taiwan) 25.07.1957 59 II 1377
Dänemark 22.07.1959 59 II 1377
Ecuador 04.07.1974 74 II 1395
Finnland 13.10.1962 63 II 108
Frankreich 24.07.1960 60 II 2328
Griechenland 01.12.1965 66 II 251
Guatemala 25.05.1957 59 II 1377
Haiti 14.03.1958 59 II 1377
Heiliger Stuhl 04.11.1964 65 II 462
Israel 25.05.1957 59 II 1377
Italien 27.08.1958 59 II 1377
Jugoslawien 28.06.1959 59 II 1377
Kap Verdea 13.10.1985 86 II 415
Luxemburg 01.12.1971 72 II 31
Marokko 25.05.1957 59 II 1377
Monaco 28.07.1961 61 II 1629
Neuseeland 28.03.1986 86 II 714
Niederlande1) 30.08.1962 63 II 108
Niger 17.03.1965 67 II 2580
Norwegen 24.11.1957 59 II 1377
Österreich 15.08.1969 69 II 2055
Pakistan 13.08.1959 59 II 1377
Philippinen 20.04.1968 68 II 508
Polen 12.11.1960 61 II 16
Portugal 24.02.1965 66 II 251
Schweden2) 31.10.1958 59 II 1377
Schweiz 04.11.1977 77 II 1299
Spanien 05.11.1966 66 II 1577
Sri Lanka 06.09.1958 59 II 1377
Suriname 11.11.1979 80 II 25
Tschechoslowakei 02.11.1958 59 II 1377
Tunesien 15.11.1968 69 II 764
Türkei 02.07.1971 71 II 1074
Ungarn 22.08.1957 59 II 1377
Vereinigtes Königreich3) 12.04.1975 75 II 927
Zentralafrikanische Republik 14.11.1962 63 II 108
Zypern 07.06.1986 86 II 922

______________

1)
Weitere Bek. – 1963 II 1075; 1969 H 2178; 1987 II 255
2)
Weitere Bek. – 1985 II 1207
3)
Weitere Bek. – 1959 II 626

2.
Zu Übermittlungs- und Empfangsstellen im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens sind bestimmt:

 

Übermittlungs- und Empfangsstellen
Staat Übermittlungsstelle Empfangsstelle
Staat Übermittlungsstelle Empfangsstelle
Algerien Justizministerium (Ministère de la Justice) in Algier  wie Übermittlungsstelle
Argentinien Justizministerium(Ministerio de Justicia de la Nación) in Buenos Aires Gelly y Obes 2289  wie Übermittlungsstelle
Australien The Controller of Overseas Maintenance Claims c/oAttorney General's Department Robert Garran offices BARTON ACT 2600, Australia  wie Übermittlungsstelle
Barbados Attorney General (Generalstaatsanwalt) in Bridgetown  wie Übermittlungsstelle
Belgien Justizministerium(Ministère de la Justice), Place Polaert 4, Brüssel 1   wie Übermittlungsstelle
Brasilien Generalstaatsanwaltschaft der Republik beim Obersten Bundesgericht (Procuradoria Geral da Repùblica, Supremo Tribunal Federal) in Brasilia -D.F.-  wie Übermittlungsstelle
Burkina Faso Justizministerium (Ministry of Justice, Department of Justice) in Ouagadougou   wie Übermittlungsstelle
Chile Corporación de Asistencia Judicial de la Region Metropolitana (Körperschaft für Rechtshilfe der Hauptstädtischen Region von Santiago) in Santiago de Chile  wie Übermittlungsstelle
China (Taiwan) Ministerium der Justiz (Ministry of Justice) in Taipeh (Taiwan)   die nationale Anwaltvereinigung der Republik (National Bar Association of the Republic) in Taipeh (Taiwan) 
Dänemark Ministerium des Auswärtigen (Udenrigsministeriet) in Kopenhagen   wie Übermittlungsstelle
Ecuador Präsident des Nationalen Jugendgerichts in Quito (Presidente del Tribunal de Menores, Calle Mejia 266 y Guayaquil, Quito)  wie Übermittlungsstelle
Finnland Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministry of External Affairs) in Helsinki  wie Übermittlungsstelle
Frankreich Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires Etrangères – Direction des Francais à l'Etranger -) 21 bis, rue la Pèrouse, F-77775 Paris, Cedex 16  wie Übermittlungsstelle
Griechenland Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires Etrangères) in Athen  Direktion für gerichtliche Angelegenheiten im Justizministerium (Direction des Affaires Judiciaires du Ministère de la Justice) in Athen 
Guatemala Generalstaatsanwalt der Nation (Procurador General de la Nacion y Jefe del Ministero Publico) in Santiago de Guatemala  wie Übermittlungsstelle
Haiti Regierungsbeauftragter beim Kassationshof und der Rechtsberater des Außenministeriums (Commissaire du Gouvernement près la Cour de cassation et le Juriste du Ministère des Affaires Etrangères) in Port-au-Prince  Justizministerium über das Außenministerium (Dèpartement de la Justice par le truchement du Minstère des Affaires Etrangères) in Port-au-Prince 
Israel Rechtsschutzstellen (Bureaux de l'Assistance Judiciaire) in Jerusalem, Tel Aviv und Haifa  Rechtsschutzstelle des Justizministeriums (Ministère de la Justice, Bureau de l'Assistence Judiciaire) in Jerusalem 
Italien Ministerium des Innern (Ministero dell'Interno)  wie Übermittlungsstelle
Jugoslawien Bundessekretariat für Finanzen – Amt zum Schutz des jugoslawischen Vermögens im Ausland (Savezni sekretarijat za financije – Ured za zastitu jugoslowenske imovine u inozemstvu), Bulevar No. 104, Poste 25, Belgrad  Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit uns Sozialschutz (Savezni komitat za rad, zdravstvo i socijalnu zastitu), Bulevar AVNOJ-a brod 104, Belgrad 
Kap Verde Landgerichte (Tribunaux Régionaux)  Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria General da Republica) 
Luxemburg Justizministerium(Ministère de la Justice) in Luxemburg  wie Übermittlungsstelle
Marokko Ministerium der Justiz(Ministère de la Justice) in Rabat  wie Übermittlungsstelle
Monaco Generalstaatsanwaltschaft (Parquet General) in Monaco  Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten (Direction du Service des Relations Exterieures) in Monaco 
Neuseeland Justizministerium (Department of Justice, Private Bag, Wellington) in Wellington   wie Übermittlungsstelle
Niederlande Behörde für Jugenschutz (Raad voor de Kinderbescherming) in Den Haag;
Niederl. Antillen: Vormundschaftsbehörde (de Voogdijraad) in Curacao 
wie Übermittlungsstelle
Niger Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Abt. für allgemeine, administrative und konsularische Angelegenheiten (Direction des Affaires Générales, Administratives et Consulaires du Ministère des Affaires Etrangères) in Niamey  wie Übermittlungsstelle
Norwegen The Maintenance Enforcement Office, International Division, Sagveien 21, 0458 Oslo 4  Ministerium des Auswärtigen (Utenriksdepartementet) in Oslo
Österreich Bezirksgerichte  Bundesministerium für Justiz, Postfach 063, A-1016 Wien 
Pakistan
a) Islamabad (Hauptstadtbezirk)
Rechtsberater bei der Regierung von Pandschab (Solicitor to Government of Punjab, Ministry of Law, Civil Secretariat) in Lahore  Bundesverband der pakistanischen Gesellschaft Roter Halbmond für Islamabad (Pakistan Red Crescent Society, Federeal Branch for Islamabad), National Headquarters, Sector H-8, Islamabad 
b) Pandschab (Punjab) wie zu a)  Provinzialverband der pakistanischen Gesellschaft Roter Halbmond (Lahore Branch of the Pakistan Red Crescent Society), Queens Road, Lahore 
c) Sind Rechtsberater bei der Regierung von Sind (Solicitor to Government of Sind, Ministry of Law) in Karachi  Provinzialverband der pakistanischen Gesellschaft Roter Halbmond (Provincial Branch of the Pakistan Red Crescent Society for Sind) in Karachi 
d) Belutschistan(Baluchistan) Sekretär im Justizministerium (The Secretary, Ministry of Law) in Quetta   Provinzialverband der pakistanischen Gesellschaft Roter Halbmond (Provincial Branch of the Pakistan Red Crescent Society for Balutschistan) in Quetta 
e) Nordwestgrenzprovinz(North-West Frontier Province) Sekretär im Justizministerium (The Secretary, Ministry of Law) in Peshawar   Provinzialverband der pakistanischen Gesellschaft Roter Halbmond (Provincial Branch of the Pakistan Red Crescent Society for North-West Frontier Province) in Peshawar 
Philippinen Generalstaatsanwaltschaft (Office of the Solicitor General, 134 Amorsolo Street, Legaspi Village, Makati, Metro Manila, Phillipines) in Manila  wie Übermittlungsstelle
Polen Wojewodschaftsgerichte (Sady Wojewódzkie)  Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwosci), al. Uzadowski 11, Warschau  
Portugal Generaldirektion für Justizwesen des Justizministeriums (Ministério da Justica, Direccao Geral da Justica Praca do Comercio, 1194 Lisboa Codex) in Lissabon  wie Übermittlungsstelle
Schweden Königliches Ministerium des Äußeren (Kungl. Utrikes Departementet), Box 16 121, S 10323 Stockholm und die Allgemeine Versicherungskasse des Bezirks Stockholm (Stockholms Läns Allmänna Försäkringskassa), S 105 11 Stockholm  Königliches Ministerium des Äußeren (Kungl. Utrikes Departementet in Stockholm
Schweiz Bundesamt für Polizeiwesen, Taubenstr. 16, CH-3003 Bern  wie Übermittlungsstelle
Spanien Justizministerium (Ministerio de Justicia) in Madrid  wie Übermittlungsstelle
Sri Lanka Ständiger Sekretär beim Außenministerium (Permanent Secretary to the Ministry of External Affairs) in Colombo  wie Übermittlungsstelle
Suriname Bureau for Family Law Affairs, 7 Grote Combeweg, Paramaribo  wie Übermittlungsstelle
Tschechoslowakei Zentralbüro für internationalen Rechtsschutz Jugendlicher in Brünn (Ustredi pro mezinárodne právni ochranu mládeze, Rooseveltova 16, CSFR – 60PO200 Brno)  wie Übermittlungsstelle
Tunesien Abteilung für Konsularangelegenheiten des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten (Direction des Affaires consulaires du Secrétariat d'Etat aux Affaires Etrangères) in Tunis  wie Übermittlungsstelle
Türkei  Justizministerium, Abt. für Rechtsangelegeneheiten (Ministere de la Justice, Departement des Affaires Juridiques) in Ankara wie Übermittlungsstelle
Ungarn  Ministerium der Justiz (Igazságügyminisztérium) in Budapest Ministerium für Volkswohlfahrt (Népjoléti Minisztérium) in Budapest  
Vatikanstadt  Alleiniger Richter (Giudice Unico) der Vatikanstadt  wie Übermittlungsstelle
Vereinigtes Königreich
a) für England, Wales und die Insel Man  
Ministerium des Innern (Secretary of State, Home Office, C2 Division, Queen Anne's Gate) SW1H 9AT London wie Übermittlungsstelle
b) für Schottland The Scottish Courts Administration, 26/27 Royal Terrace, EH7 5AH Edinburg   wie Übermittlungsstelle
c) für Nordirland Ministerium des Lordkanzlers (Lord Chancellor's Department) Windsor House, 9/15 Bedfort Street, BT2 7EA Belfast  wie Übermittlungsstelle
Zentralafrikanische Republik Ministère des Affaires Etrangerères de la République Centrafricaine, Bangui   wie Übermittlungsstelle
Zypern Ministerium der Justiz  wie Übermittlungsstelle 

Ergänzende oder berichtigende Mitteilungen bleiben vorbehalten.

3.
Vorbehalte (Artikel 17 des Übereinkommens) haben erklärt:
Vorbehalte
Vorbehalte (Artikel 17 des Übereinkommens) haben erklärt:
Algerien
Artikel 16: Algerien betrachtet sich durch Artikel 16 des Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs als nicht gebunden und vertritt den Standpunkt, dass in jedem Fall das Einvernehmen der Streitparteien erforderlich ist, bevor eine. Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Argentinien
Artikel 10: Argentinien behält sich das Recht vor, die Anwendung des Begriffs „größtmöglicher Vorrang“ unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Devisenkontrollen in Argentinien einzuschränken.
Artikel 12: Wenn eine andere Vertragspartei das Übereinkommen auf Gebiete erstreckt, über welche die Argentinische Republik Hoheitsgewalt ausübt, werden die Rechte der letzteren durch die Erstreckung nicht berührt.
Artikel 16: Argentinien behält sich das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren nicht einer Streitigkeit anzuwenden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den in ihrer Erklärung zu Artikel 12 bezeichneten Hoheitsgebieten steht.
Frankreich
Artikel 12: Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Gebiete der Französischen Republik, nämlich die Departements des Mutterlandes, die Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion und die überseeischen Gebiete (St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien und zugehörige Gebiete und Französisch-Polynesien).
Israel
Artikel 5: Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Abs. 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und, falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Artikel 10: Israel behält sich das Recht vor:
a) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Überweisung von Geldbeträgen aufgrund dieses Artikels für andere Zwecke als zur redlichen Erfüllung bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu verhindern;
b) die aufgrund dieses Artikels überweisbaren Beträge auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Beträge zu begrenzen.
Niederlande
Artikel 1: Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wird nicht aufgrund dieses Artikels erleichtert, wenn in Fällen, in denen sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete sich in den Niederlanden befinden und nach dem Armenfürsorgegesetz Unterstützung gewährt oder entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, im Hinblick auf die jeweiligen Umstände für die Fürsorge im allgemeinen keine Zahlung von dem Verpflichteten erlangt werden konnte. Das Übereinkommen ist nur für das Königreich der Niederlande in Europa und die Niederländischen Antillen ratifiziert worden (vgl. die Bekanntmachungen vom 26. Juni 1963 – BGBl. II S. 1075 und vom 31. Oktober 1969- BGBl. II S. 2178).
Schweden
Artikel 1: Schweden behält sich das Recht vor, falls die Umstände des Einzelfalles es notwendig erscheinen lassen, ein Gesuch auf rechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches, das von einer Person gestellt wird, die als politischer Flüchtling nach Schweden gekommen ist, zurückzuweisen.
Artikel 9: Sind die Verfahren in Schweden anhängig, so erhalten die Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und die Erleichterungen nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 nur Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates oder Staatenlose, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder Personen, die diese Vorteile ohnehin aufgrund eines Abkommens mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, genießen würden.
2
Gesuche, einschließlich Anlagen, die in die Niederlande weitergeleitet werden sollen, sind ohne Übersetzungen vorzulegen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 13, S. 15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1991

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2000