Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über bergrechtliche Zuständigkeiten
(Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)
Vom 13. Januar 1993
Aufgrund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und des § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
(2) Das Oberbergamt ist zuständig für
- 1.
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, der Bewilligung nach § 8 und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach § 9,
- 2.
- die Zustimmung nach § 22 Abs. 1,
- 3.
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 § 2 Satz 3 und § 33 § 1 Satz 1,
- 4.
- die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23,
- 5.
- die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29,
- 6.
- die Feststellung des Wertes nach § 31 § 2 Satz 2,
- 7.
- die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38,
- 8.
- Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, 47 § 4 und § 109 § 4,
- 9.
- Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 § 2a,
- 10.
- die Anerkennung von Markscheidern nach § 64 § 1,
- 11.
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 § 3 und den §§ 70 und 71,
- 12.
- die Anlegung und Führung des Bergrechtsamtsbuches und der Bergrechtsamtskarte nach § 75,
- 13.
- die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 mit Ausnahme des § 79 § 3 Satz 1,
- 14.
- Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 § 1,
- 15.
- die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 und 162
des Bundesberggesetzes, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 3 Nr. 9 dieser Verordnung etwas anderes ergibt. Das Oberbergamt entscheidet bei der Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach Nummer 13 im Benehmen mit dem Regierungspräsidium.
(3) Das Bergamt ist zuständig für
- 1.
- Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 § 3,
- 2.
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,
- 3.
- die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 mit Ausnahme der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 § 2a,
- 4.
- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 § 2,
- 5.
- die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 § 3 Satz 1,
- 6.
- die Zustimmung nach § 63 § 3 Satz 2,
- 7.
- die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 § 4,
- 8.
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 § 1 und den §§ 70 bis 74,
- 9.
- Anordnungen nach § 81 § 3 Nr. 1 und § 102 § 1 Satz 2,
- 10.
- die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 § 1
(4) Das Bergamt ist ferner zuständig für
- 1.
- die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
- 2.
- die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebietes nach Buchstabe i
(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1, 2 und 4 gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist das Bergamt.
(6) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 1 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Dresden, den 13. Januar 1993
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer