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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.12.1991 bis 13.08.1999

Zuständigkeitsverordnung BBergG

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung BBergG vom 13. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 76), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über bergrechtliche Zuständigkeiten
(Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)

Vom 13. Januar 1993

Aufgrund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und des § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

(2) Das Oberbergamt ist zuständig für

1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, der Bewilligung nach § 8 und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach § 9,
2.
die Zustimmung nach § 22 Abs. 1,
3.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 § 2 Satz 3 und § 33 § 1 Satz 1,
4.
die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23,
5.
die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29,
6.
die Feststellung des Wertes nach § 31 § 2 Satz 2,
7.
die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38,
8.
Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, 47 § 4 und § 109 § 4,
9.
Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 § 2a,
10.
die Anerkennung von Markscheidern nach § 64 § 1,
11.
Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 § 3 und den §§ 70 und 71,
12.
die Anlegung und Führung des Bergrechtsamtsbuches und der Bergrechtsamtskarte nach § 75,
13.
die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 mit Ausnahme des § 79 § 3 Satz 1,
14.
Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 § 1,
15.
die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 und 162

des Bundesberggesetzes, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 3 Nr. 9 dieser Verordnung etwas anderes ergibt. Das Oberbergamt entscheidet bei der Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach Nummer 13 im Benehmen mit dem Regierungspräsidium.

(3) Das Bergamt ist zuständig für

1.
Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 § 3,
2.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,
3.
die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 mit Ausnahme der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 § 2a,
4.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 § 2,
5.
die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 § 3 Satz 1,
6.
die Zustimmung nach § 63 § 3 Satz 2,
7.
die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 § 4,
8.
Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 § 1 und den §§ 70 bis 74,
9.
Anordnungen nach § 81 § 3 Nr. 1 und § 102 § 1 Satz 2,
10.
die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 § 1

(4) Das Bergamt ist ferner zuständig für

1.
die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
2.
die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebietes nach Buchstabe i

(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1, 2 und 4 gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist das Bergamt.

(6) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 1 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 13. Januar 1993

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 5, S. 76

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Dezember 1991

    Fassung gültig bis: 13. August 1999