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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.1999 bis 31.12.2000

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Vollzitat: Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Gesetz
über Schulen in freier Trägerschaft
(SächsFrTrSchulG)

Vom 4. Februar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1999


Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgabe

Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Sie bereichern und ergänzen das Schulwesen des Freistaates Sachsen.

§ 2
Begriff der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein.

(2) Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(3) Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

2. Abschnitt:
Ersatzschulen

§ 3
Begriff der Ersatzschule

(1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich.

(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.

§ 4
Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Aus ihren Bezeichnungen muß hervorgehen, zu welchen Abschlüssen sie führen.

(2) Die Genehmigung ist vor der Errichtung einzuholen.

(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.

§ 5
Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule

1.
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
2.
eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert,
3.
von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigte Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und
4.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert.

(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn

1.
Über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
2.
die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,
3.
für die Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

§ 6
Erlöschen der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Jahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird.

§ 7
Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit

Die Schulaufsichtsbehörde kann Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei Schulleitern und Lehrern im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde oder Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.

§ 8
Anerkennung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, daß sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen beziehungsweise Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

§ 9
Beurlaubung und Dienstzeitanrechnung

(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu zwölf Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten werden bei Einstellung eines Schulleiters, eines Heimleiters und eines Lehrers in den Landesdienst wie bei der Verwendung als Lehrer im öffentlichen Dienst angerechnet.

3. Abschnitt:
Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen

§ 10
Begriff der Ergänzungsschule, Anzeigepflicht

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

(2) Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrer beizufügen.

(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.

§ 11
Untersagung des Betriebs

Die Schulaufsichtsbehörde kann Eröffnung und Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Allgemeinheit an sie zu erteilen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

§ 12
Anerkennung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Für den Inhalt der Prüfungsvorschriften gilt § 62 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991 S. 213) entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

(3) Die Genehmigung der Lehrpläne, die staatliche Anerkennung, die Genehmigung der Prüfungsvorschriften und die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde.

§ 13
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen

Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen sind Einrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

4. Abschnitt:
Staatliche Finanzhilfe

§ 14
Voraussetzungen

(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. Zuschüsse werden nicht gezahlt, soweit für die Schulen nach § 2 Nr. 1a in Verbindung mit § 17 Abs. 4a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531), eine Kostenerstattung vorgesehen ist. 1

(2) Die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, daß sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird. Davon ist nach zwei Jahren seit Aufnahme des Unterrichtsbetriebes auszugehen.

Von der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen kann abgesehen werden, insbesondere wenn

1.
es sich um einen Schulträger handelt, der bereits Träger einer genehmigten Ersatzschule im Freistaat Sachsen ist oder
2.
infolge des Betriebes der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist oder
3.
Sicherheit in Höhe des zweifachen Jahreszuschusses geleistet wird.

(3) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.

§ 15
Umfang

(1) Die Zuschüsse werden nur gewährt für die Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen. Die Zuschüsse werden höchstens für die Zahl von Schülern gewährt, die sich ergibt, wenn die Zahl der Klassen, für die die Schule Zuschüsse erhält, mit den für die Klassen an öffentlichen Schulen jeweils geltenden Richtzahlen vervielfacht wird.

(2) Die Zuschüsse umfassen 90 vom Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes. Sie werden in Form von festen Beträgen je Schüler und Schulart durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtags festgelegt.

Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere, daß

1.
80 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter Personalkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz, um den die Bezüge für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen steigen, erhöhen;
2.
20 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter Sachkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten erhöhen;
3.
bei der Berechnung dieser Beträge pauschal ein sozialverträglicher Schulgeldbetrag je Schüler und Jahr berücksichtigt wird;
4.
die Zuschußbeträge entsprechend gekürzt werden, wenn der Schulträger ein höheres Schulgeld erhebt;
5.
die Beträge unverändert bleiben, wenn der Schulträger auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet und
6.
die Beträge ohne Anrechnung eines Schulgeldes ausbezahlt werden, wenn der Schulträger im Einzelfall aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet.

(3) Als Ersatzschulen genehmigte Förderschulen einschließlich der Förderschulen mit Internat erhalten Zuschüsse in Höhe der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen. Soweit solchen Schulen Einrichtungen im Sinne der § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) angegliedert sind, bemessen sich diese Zuschüsse unter Zugrundelegung der vergleichbaren Kosten an entsprechenden öffentlichen Einrichtungen. Die Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten im Sinne des § 13 Abs. 7 Schulgesetz sowie die Elternbeiträge sind bei der Berechnung der Zuschüsse zu berücksichtigen. 2

§ 16
Bauzuschuß

(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer als Ersatzschule genehmigten Schule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen einen Zuschuß erhalten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem Betrieb der Schule besteht. Förderschulen mit landesweiter Bedeutung können bis zu 100 vom Hundert der erforderlichen Baukosten Zuschüsse erhalten.

(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Freistaat Sachsen ein Anspruch auf Wertausgleich zu.

(3) Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

5. Abschnitt:
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet;
2.
eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist;
3.
eine Ersatzschule leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet, obwohl ihm dies untersagt ist;
4.
eine Person, der die Leitung oder der Unterricht an einer Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden Funktion beschäftigt;
5.
gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt;
6.
eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 oder § 13 Satz 2 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Regionalschulamt. 3

§ 18
Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsicht richtet sich nach den §§ 58, 59 Schulgesetz.

(2) Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Kultus, das den Regionalschulämtern durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben übertragen kann. 4

(3) Schulaufsichtsbehörde für die Fachschulen und Berufsfachschulen für medizinische und soziale Berufe ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Dies gilt nicht für medizinische Berufsfachschulen in der Trägerschaft von Krankenhäusern. 5

§ 19
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:

1.
die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen;
2.
die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen;
3.
die Prüfungsordnungen;
4.
die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und über die Zeugnisse der Schüler der anerkannten Ersatzschulen gemäß § 3 Abs. 2;
5.
die Ermittlung und Vergabe der Zuschüsse für Ersatzschulen;
6.
die Vergabe und Rückforderung von Zuschüssen für Baumaßnahmen gemäß § 16;
7.
die Bezuschussung von Schulen in Teilzeitform, insbesondere Abendgymnasium und Abendmittelschule.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden, soweit der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums berührt ist, im Einvernehmen mit diesem erlassen.

Entsprechende Rechtsverordnungen zu den Schulen im Sinne des § 18 Abs. 3 erläßt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus.

§ 20
Inkrafttreten

(1) § 14 Abs. 2 Satz 2 findet für Ersatzschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, keine Anwendung.

 

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Februar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm


Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 4, S. 37
    Fsn-Nr.: 710-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000