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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung von Initiativen zur Entwicklung des Ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung von Initiativen zur Entwicklung des Ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen vom 1. Januar 1998 (SächsABl. SDr. 1999 S. S 188)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Förderung von Initiativen zur Entwicklung des Ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen
(RL-Nr. 98/98)

Vom 1. Januar 1998

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Ein wesentliches Ziel der Sächsischen Agrarpolitik ist es, den ländlichen Raum unter Berücksichtigung seiner Eigenarten mit seinen vielfältigen Funktionen als eigenständigen, gleichwertigen und zukunftsträchtigen Lebensraum zu bewahren und ganzheitlich weiterzuentwickeln.
 
Es gilt weiterhin, die sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und wirtschaftlichen Potentiale des Ländlichen Raumes zu entwickeln und die Eigeninitiative und das Engagement der Bewohner im Ländlichen Raum zu stärken.
 
Das Staatsministerium unterstützt zur Umsetzung dieser Ziele private und kommunale Initiativen im gesamten Bereich des Dorfes, die
 
in kleinen Lebenskreisen die Lebensqualität verbessern,
 
die Dorfgemeinschaft festigen,
 
das Heimatbewußtsein stärken,
 
einer Abwanderung der Landbevölkerung in Verdichtungsräume entgegenwirken,
 
die Attraktivität des Ländlichen Raumes steigern,
 
den Fremdenverkehr auf dem Lande beleben und
 
zusätzliche Einnahmequellen zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Ländlichen Raumes erschließen.
 
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für
2.1.1
Einrichtung und Ausgestaltung von soziokulturellen Begegnungsstätten, insbesondere für Senioren, Frauen, Jugendliche und Kinder sowie deren Betrieb in einer Anlaufphase von bis zu zwei Jahren
2.1.2
Initiativen zur Integration von Alten, Behinderten und Kindern in das dörfliche Gemeinschaftsleben
2.1.3
Ausstattung für Heimat-, Kultur- und Sportgruppen sowie Organisationen, die durch ihr Wirken maßgeblich zur Brauchtumspflege und zum dörflichen Gemeinschaftsleben beitragen
2.1.4
Seminare und Exkursionen zur Information und Motivation der Einwohner bei der Vorbereitung und Durchführung einer ganzheitlichen Dorf- und Landentwicklung
2.1.5
Untersuchungen, Studien und Gutachten mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensverhältnisse in den ländlichen Gebieten und zur Förderung des dörflichen Gemeinschaftslebens
2.1.6
Instandsetzung, Restaurierung und Ausbau erhaltenswerter Gebäude, Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von besonderer historischer Bedeutung für den Ländlichen Raum
2.1.7
Erhaltung, Wiederherstellung und Gestaltung von historisch wertvollen Gutsparkanlagen einschließlich der zum Park gehörigen Bauten sowie zur Wiederherstellung historischer Bauerngärten
2.1.8
Einrichtung von agrar- und forsthistorischen Ausstellungen und Museen sowie Stätten des dörflich-historischen Handwerks und Gewerbes, ausgeschlossen sind die laufenden Betriebskosten.
2.2
In Ausnahmefällen sind förderfähig
2.2.1
der Ankauf von agrar- und forsthistorischen Sachzeitzeugen
2.2.2
der Ankauf und die Umsetzung von Gebäuden einschließlich der Nebenkosten des Grunderwerbs, soweit dies zur Erreichung der Zuwendungszwecke gemäß Nummer 2.1.6 und 2.1.8 erforderlich ist.
2.2.3
Untersuchungen und Modellvorhaben
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Kommunen,
3.2
nichtwirtschaftliche Vereine und Verbände
3.3
sonstige juristische Personen des Zivilrechts, sofern diese gemeinnützige Ziele verfolgen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, aus dem der beabsichtigte Zweck der Maßnahme sowie die zu erwartenden Kosten und die vorgesehene Finanzierung hervorgehen. Bei Vereinen und Verbänden ist außerdem die Satzung sowie für Antragsteller nach Nummer 3.2 und 3.3 eine Stellungnahme der Gemeinde vorzulegen.
4.2
Antragsteller, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz verpflichtet sind, müssen nachweisen, dass der Formwechsel ordnungsgemäß vollzogen wurde. Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wurde, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach der Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder einer anderweitigen Regelung durch vertragliche Vereinbarung erfüllt hat.
4.3
Schriftliche Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, dass die geförderten Objekte beziehungsweise Einrichtungen der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden und der Gemeinnützigkeit dienen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
 
Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Höhe und Umfang der Zuwendung
5.2.1
Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.5
 
Der Zuschuß beträgt für Maßnahmen nach Nummer:
 
2.1.1 bis zu 80 vom Hundert, maximal 50 000 DM für die Einrichtung und Ausgestaltung
 
2.1.2 für laufende Personal- und Sachkosten (auch bei 2.1.1.) beträgt der Zuschuß
Zuschuß
Zuschuß bei bis zu
bei Kommunen bis maximal zwei Jahre
bis zu 50 vom Hundert,
bei sonstigen
Zuwendungsempfängern
im 1. Jahr bis zu 80 vom Hundert,
im 2. Jahr bis zu 60 vom Hundert,
jedoch höchstens 60 000 DM im Jahr.
 
2.1.3 bis zu 50 vom Hundert, maximal 10 000 DM
 
2.1.4 bis zu 70 vom Hundert, maximal 10 000 DM
 
2.1.5 bis zu 50 vom Hundert, maximal 20 000 DM
5.2.2
Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.6 bis 2.2.3
 
Der Zuschuß beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 150 000 DM, bei Ankauf und Umsetzung maximal 200 000 DM.
 
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 2.2.1 dürfen einen Betrag von 5 000 DM je Einzelobjekt nicht überschreiten.
 
Zuwendungsfähig sind solche Ausgaben, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse oder sonstiger Leistungen Dritter als Verpflichtung verbleiben.
 
Maßnahmen unter 1 000 DM zuwendungsfähige Ausgaben sind nicht förderfähig.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen beträgt 12 Jahre. Für den Fall, dass eine anderweitige Nutzung von geförderten Objekten vorgesehen wird, ist vorher die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen. Diese entscheidet über die Rückforderung der Zuwendung.
6.2
Unbare Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger sind auf deren Eigenanteil anrechenbar. Bei der Bewertung ist entsprechend der Richtlinie zur Förderung der Dorfentwicklung und Strukturverbesserung im Ländlichen Raum zu verfahren.
6.3
Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.6 bis 2.2.3
 
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen
 
die besondere Bedeutung der agrar- und forstkulturellen beziehungsweise agrar- und forsthistorischen Einrichtung und Anlage oder Sammlung,
 
eine eingehende Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Kosten- und Finanzierungsplan bei Ausweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter,
 
bei Maßnahmen nach Nummern 2.1.6, 2.1.7 und 2.2.3 eine befürwortende Stellungnahme des zuständigen Landratsamtes einschließlich einer Bestätigung der Einbindung der geförderten Maßnahmen in regionale Fremdenverkehrskonzepte,
 
bei Maßnahmen nach 2.1.6, 2.1.7 und 2.2.2 die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, sofern sich die Maßnahme auf ein dem Denkmalschutz unterliegendes Objekt bezieht, im übrigen deren Bescheinigung, dass es sich nicht um ein Kulturdenkmal handelt.
 
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.8 und 2.2.1 eine Stellungnahme der Landesstelle für Museumswesen des Freistaates Sachsen.
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Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung der Antragsformulare beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung .
 
Zuwendungsanträge für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften mit einem Förderbetrag von über 50 000 DM sind spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres zu stellen, welches dem Jahr vorausgeht, in dem das Vorhaben begonnen werden soll. Diesen Anträgen ist eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde samt Entscheidungsvorschlag beizufügen.
7.2
Bewilligung
 
Die Bewilligungen erfolgen durch das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung.
7.3
Auszahlung
 
Anträge auf Auszahlung (auch Teilauszahlungen beziehungsweise bei Kommunen Vorauszahlungen) sind unter Verwendung der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formulare beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung einzureichen.
7.4
Verwendungsnachweis
7.4.1
Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.5
 
Mit Vorlage der Rechnung für die Maßnahmen gilt der Verwendungsnachweis als erbracht.
7.4.2
Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.6 bis 2.2.3
 
Der Verwendungsnachweis gilt mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der Kosten (Blatt 1 bis 5) entsprechend der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formulare als erbracht.
7.5
Vermeidung der Doppelförderung
 
Bei der Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist eine Doppelförderung grundsätzlich auszuschließen. Hierzu unterrichtet das Staatliche Amt für ländliche Neuordnung vor Erlaß des Bewilligungsbescheides die jeweils in ihrer Zuständigkeit berührten Bewilligungsbehörden durch einen Abdruck des Antrages, sofern auch eine Förderung durch diese Behörden in Betracht kommt. Zu unterrichten sind insbesondere das Landesjugendamt im Bereich der Jugendförderung und die Regierungspräsidien in den Bereichen des Denkmalschutzes, der Heimatpflege, der Sportförderung und der Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Gleichstellung von Frau und Mann.
7.6
Sonstige Verfahrensregelungen
 
Im übrigen gelten die jeweilig gültigen Verfahrensbestimmungen (Vb) für die Bearbeitung von Anträgen nach dieser Richtlinie.
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Geltungsdauer
 
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 1. Januar 1998

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1999 Nr. 6, S. 188

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002