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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 21.09.2000 bis 31.07.2008

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften vom 29. August 2000 (SächsGVBl. S. 410), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften
(SächsPStVO)

Vom 29. August 2000

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 70a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, 1622) geändert wurde,
  2. § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400 – 2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) geändert wurde,
  3. § 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345),
  4. § 65 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105) geändert wurde:

§ 1
Aufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die Standesbeamten führen:

  1. die Kreisfreien Städte und die Landratsämter als untere Aufsichtsbehörden,
  2. die Regierungspräsidien als obere Aufsichtsbehörden und
  3. das Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufgaben der Kreisfreien Städte und der Landkreise nach Absatz 1 Nr. 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Behörden.

§ 2
Bestellung zum Standesbeamten

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Angestelltenprüfung bestanden hat,
  2. an einem Grundseminar für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen mit Erfolg teilgenommen hat und
  3. als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist.

(2) Zum Standesbeamten darf nicht bestellt werden, wer für die Ausübung der Fachaufsicht nach § 1 Abs. 1 verantwortlich ist.

(3) Die untere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(4) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde, dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft durch Aushändigung einer Urkunde bestellt.

§ 3
Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Standesbeamten kann von der nach § 2 Abs. 4 zuständigen Stelle schriftlich widerrufen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn

  1. sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist,
  2. der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in einem Personenstandsbuch vorgenommen und beurkundet hat oder
  3. der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren an keiner Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamte teilgenommen hat.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 4
Berichtigungsantrag

Den Antrag auf Berichtigung eines Personenstandseintrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes kann auch der Standesbeamte stellen. Der Antrag ist über die untere Aufsichtsbehörde zu leiten.

§ 5
Anträge auf Aufhebung einer Ehe

Die Regierungspräsidien sind antragsberechtigte Verwaltungsbehörden nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe, die vor den Gerichten in ihrem Regierungsbezirk anhängig zu machen sind.

§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 treten am 1. Juni 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 19. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 229, 1995 S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 265) und
  2. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Auflösung der Urkundenstellen bei den Landkreisen (Urkundenstellenauflösungsverordnung – UrkStAuflVO) vom 14. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 45).

Dresden, den 29. August 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Klaus Hardraht
Der Staatsminister des Innern

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 12, S. 410
    Fsn-Nr.: 231-2.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. September 2000

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008