Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen der kommunalen Landschaftsplanung im Freistaat Sachsen
Vom 11. April 2002
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Zweck der Förderung ist es, die Aufstellung von kommunalen Landschaftsplänen und in Einzelfällen von Grünordnungsplänen gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723) geändert worden ist, sowie deren Berücksichtigung in der Flächennutzungsplanung beziehungsweise Bebauungsplanung zu beschleunigen und damit eine Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Gemeinden zu schaffen.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert wird die Erstaufstellung eines Landschaftsplanes als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung sowie in begründeten Einzelfällen die Erstaufstellung eines Grünordnungsplanes als ökologische Grundlage eines Bebauungsplanes. Vorrangig werden Landschaftspläne gefördert, die im Zuge einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung nach Maßgabe der §§ 204 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, ausgearbeitet werden.
- 2.2
- Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, im Rahmen der grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen bestimmte Prioritäten hinsichtlich der Dringlichkeit und Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen festzulegen.
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- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:- einzelne Gemeinden,
- Gemeinden, die sich zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Landschaftsplanes zusammengeschlossen und eine von ihnen mit der Führung der Geschäfte beauftragt haben.
- Planungsverbände nach Maßgabe der §§ 204 und 205 BauGB.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen.
- 4.2
- Die Verwendung der Fördermittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
- 4.3
- Vorhaben der Landschaftsplanung gemäß § 6
SächsNatSchG werden vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nur gefördert, wenn
- die Planung von einem Landschaftsarchitekten oder einem anderen qualifizierten Planer, dessen Qualifikation durch einschlägige Referenzen nachzuweisen ist, erstellt wird,
- das Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), in der jeweils gültigen Fassung berechnet und hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird (§ 4 Abs. 1 HOAI),
- die vorliegenden formellen Planungen (Landesentwicklungsplan, Regionalpläne) beachtet und informellen Planungen (Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Vor- beziehungsweise Örtliches Entwicklungskonzept zur Dorfentwicklung, LEADER-Programme, Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte und andere) sowie die Lösungsansätze angeordneter Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und Flurbereinigungsgesetz bei der Planerarbeitung umfassend berücksichtigt werden.
- 4.4
- Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gelten auch Vorhaben, wenn hinsichtlich der Ausführung Verträge abgeschlossen sind, die kein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen enthalten.
- 4.5
- Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50 000 EUR, ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Mittelbewilligung.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
- 5.1.1
- Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Eine Förderung ist nur bei angemessener Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers möglich.
- 5.1.2
- Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bei nicht rückzahlbaren Zuschüssen ist die Zuwendung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- Zuwendungsfähig sind die tatsächlich anfallenden Ausgaben für die Planungsleistung.
Darunter fallen Honorare für:- die Grundleistungen nach § 45 HOAI,
- in begründeten Fällen Besondere Leistungen nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 HOAI, wenn diese für die ordnungsgemäße Ausarbeitung des Landschaftsplanes erforderlich sind,
- die Mitwirkung bei der Einarbeitung der Ergebnisse und Darstellungen des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan,
- die Nebenkosten nach § 7 HOAI.
- 5.2.2
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Ausgaben für die Fortschreibung einer Landschaftsplanung,
- Ausgaben für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
- Genehmigungs-, Gutachter- und Prüfungsgebühren, die von Behörden erhoben werden,
- persönliche und sachliche Verwaltungsaufgaben für die Planungsarbeiten und sonstige Abwicklung der Maßnahme durch Personal des Planungsträgers.
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Finanzkraft des Vorhabensträgers festgelegt. Sie beträgt bis 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.3.2
- Eine Zuwendung bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben kann gewährt werden, wenn der Landschaftsplan beziehungsweise Grünordnungsplan für Gemeindegebiete erarbeitet wird, die
- besonders geschädigt (zum Beispiel Bergbaugebiete, Rauchschadensgebiete et cetera),
- besonders beansprucht (zum Beispiel durch Autobahnbau, Flughafenbau et cetera) oder
- besonders schutzwürdig (zum Beispiel Naturschutzgebiete, Nationalparkregion, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks et cetera) sind.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Eine Bewilligung von Fördermitteln zur Finanzierung von Vorhaben ohne gesicherte Gesamtfinanzierung ist unzulässig.
- 6.2
- Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt unter der Auflage, dass innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen des Landschaftsplanes ein rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan aufzustellen ist, der im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 SächsNatSchG, § 1a Abs. 1 BauGB) den Landschaftsplan als Darstellung aufgenommen hat. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Landschaftsplan fertiggestellt und übergeben worden ist.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
- 7.1.1
- Die Anträge sind einfach an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Referat 63, einzureichen.
- 7.1.2
- Mit dem Antrag gemäß Anlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
- die ausführliche Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Größenangabe des Planungsgebietes in Hektar und eine topographische Karte, in der Planungsbereich und gegebenenfalls Zonen unterschiedlicher Planungsdichte eingezeichnet sind,
- eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde beziehungsweise der zuständigen Sonderbehörde des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Nationalparkverwaltung, Biosphärenreservatsverwaltung),
- eine detaillierte Berechnung der sich durch die Landschaftsplanung ergebenen Ausgaben (Kostengliederung),
- eine Stellungnahme der zuständigen Regionalen Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes,
- die Angabe des Durchführungszeitraumes (Zeitplan),
- ein Nachweis der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan),
- eine Erklärung über die wirtschaftliche Lage des Planungsträgers,
- die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 50 000 EUR,
- die Honorarermittlung (Leistungsbild und Honorarberechnung) des in Aussicht genommenen Landschaftsarchitekten.
- 7.2
- Bewilligungsverfahren
- 7.2.1
- Bewilligungsbehörde für Zuwendungen zu Vorhaben der Landschaftsplanung ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
- 7.2.2
- Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen werden konnte, erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten die jeweilig zuständige untere Naturschutzbehörde, das zuständige Staatliche Umweltfachamt und die zuständige Regionale Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes.
- 7.3
- Auszahlungsverfahren
Mittel aus Zuwendungen werden auf Anforderung des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde ausgezahlt und dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. - 7.4
- Überwachung und Verwendungsnachweisverfahren
- 7.4.1
- Der Verwendungsnachweis gemäß Muster 4 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens zu übergeben. Beizulegen sind die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, des Staatlichen Umweltfachamtes und der Regionalen Planungsstelle. Dazu erhalten diese Behörden eine Ausfertigung des Landschaftsplanes für drei Wochen zur Einsichtnahme durch den Zuwendungsempfänger zugeleitet. Die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise die zuständige Sonderbehörde des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (vergleiche Nummer 7.1.2) ist während des gesamten Zeitraumes der Erarbeitung des Landschaftsplanes fachlich einzubeziehen.
- 7.4.2
- Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, im Einzelfall für die Projektbegleitung eine andere Stelle einzusetzen.
- 7.4.3
- Spätestens nach Ablauf des Zeitpunktes nach Nummer 6.2 ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, dass ein rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist, in den der Landschaftsplan als Darstellung aufgenommen wurde. Bei Verletzung dieser Nachweispflicht kann der Zuwendungsbescheid auch dann widerrufen werden, wenn ein Flächennutzungsplan im Sinne von Nummer 6.2 vorliegt.
- 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Widerruf oder Rücknahme des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie deren Verzinsung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163).
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- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2002.
Dresden, den 11. April 2002
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef