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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen vom 21. August 2001 (SächsABl. 2002 S. 176), die durch die Richtlinie vom 27. Juni 2002 (SächsABl. S. 1201) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen

Vom 21. August 2001

[geändert durch RL vom 27. Juni 2002 (SächsABl. S. 1201)
mit Wirkung ab 29. November 2002]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (VwV) in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen Zuwendungen zur Abdeckung der Mehrausgaben.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Ausgaben

2.1
für BSE-Tests bei fleischhygienerechtlicher Untersuchung geschlachteter Rinder, älter als 24 Monate sowie geschlachteter Schafe und Ziegen älter als 18 Monate;
2.2
für BSE-Tests im Rahmen der TSE-Überwachung bei verendeten und aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern, Schafen und Ziegen;
2.3
für die Verbrennung und für den Transport zur Verbrennung des aus der Verarbeitung von Schlachtabfällen entstehenden Tiermehls;

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind zu

– 2.1
Schlachtbetriebe/Landkreise und Kreisfreie Städte
– 2.2
Landkreise und Kreisfreie Städte
– 2.3
Zweckverbände für Tierkörperbeseitigung.

4. Zuwendungsvoraussetzung

Die Zuwendungsempfänger haben die durch die BSE-Krise entstandenen Mehrkosten nachzuweisen.
Bestehende Ansprüche gegen Dritte sind vorrangig gegenüber Leistungen nach dieser Richtlinie.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer der Haushaltsjahre 2001 und 2002 begrenzt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Ausnahmen vom Förderverbot bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen sind gemäß Nummer 1.3 Satz 2 der VwV zu § 44 SäHO zugelassen.
Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich ausschließlich auf die vor Veröffentlichung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen durchgeführten Maß-nahmen.
5.2
Die Zuwendungen nach Nummer 2.1 werden als Festbetragsfinanzierung gewährt, die Zuwendungen nach Nummern 2.2 und 2.3 erfolgen als Anteilsfinanzierungen:
 
Für BSE-Tests nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss ab dem 1. Januar 2002 für Rinder, älter als 30 Monate, und für Schafe und Ziegen, älter als 18 Monate, maximal 10 EUR je vorgenommenen Test und für Rinder, älter als 24 Monate und jünger als 30 Monate, maximal 25 EUR je vorgenommenen Test.
 
Die im Rahmen der BSE-Tests nach Nummer 2.2 anfallenden Personal- und Sachausgaben werden in Höhe von bis zu 90 vom Hundert bezuschusst, höchstens jedoch mit 8 EUR.
 
Zu Nummer 2.3 werden die für die Verbrennung von Tiermehl und für den Transport zur Verbrennung nachgewiesene Ausgaben in Höhe von bis zu 90 vom Hundert bezuschusst, höchstens jedoch 95 EUR pro Tonne Tiermehl.

6. Verfahren

6.1
Antragsverfahren
Die Anträge sind beim zuständigen Regierungspräsidium für das Jahr 2001 bis spätestens 15. November 2001 einzureichen, danach sind Anträge unverzüglich zu stellen; die Anträge für das Jahr 2002 sind bis spätestens 15. November 2002 und danach unverzüglich einzureichen.
Für Förderungen nach Nummer 2.1 werden die Anträge nach Vorprüfung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter dem jeweiligen Regierungspräsidium vorgelegt.
Im 1. Halbjahr 2001 erfolgt die Zuwendung für Nummer 2.1 von Amts wegen. Gebühren für BSE-Tests werden bis zum 30. Juni 2001 nicht erhoben. Den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden im Haushaltsjahr 2001 die Kosten für die Probenentnahmen erstattet.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde (zuständiges Regierungspräsidium) entscheidet nach Prüfung des vollständig vorliegenden Antrages über die Höhe der Zuwendung und erlässt den Bewilligungsbescheid.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden nach Vorlage des Nachweises der tatsächlich angefallenen Ausgaben zweimonatlich ausgezahlt. Bei Förderungen nach Nummer 2.1 wird ab 1. Juli 2001 die Zuwendung nicht ausgezahlt, sondern im Rahmen der Gesamtabrechnung durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt von der Gebühr abgesetzt.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendungsnachweise sind über die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bis Ende März des Folgejahres vorzulegen. Für Förderungen nach Nummer 2.3 sind die Verwendungsnachweise von den Zuwendungsempfängern direkt den Regierungspräsidien zuzuleiten.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) und einem Sachbericht.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts und die Vorl. VwV-SäHO zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

Dresden, den 21. August 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 6, S. 176
    Fsn-Nr.: 5563-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. November 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002