Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Programms für vom Hochwasser geschädigte kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister
Vom 2. September 2002
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe des Artikel 87 Abs. 2b EG-Vertrag in Verbindung mit § 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden sind, Zuwendungen für hochwassergeschädigte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister (Zuwendungsempfänger) aus Mitteln des Aufbauhilfefonds gemäß Gesetz zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG).
- 1.
- Zuwendungszweck
- 1.1
- Zweck der Zuwendung ist es, den Zuwendungsempfängern, die von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 in den Landkreisen Aue-Schwarzenberg, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Annaberg, Chemnitzer Land, Stollberg, Leipziger Land, Delitzsch, Muldentalkreis, Torgau-Oschatz, Döbeln, Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis, Meißen, Riesa-Großenhain, in der kreisfreien Stadt Dresden sowie in einzelnen Gemeinden betroffen sind, eine schnelle und angemessene Hilfestellung zu geben. Der Freistaat Sachsen, der Bund und die Europäische Gemeinschaft gewähren dazu eine Zuwendung für die Behebung der Schäden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.2
- Die Zuwendung darf nur im Rahmen eines tragfähigen Gesamtfinanzierungsplanes eingesetzt werden.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden die Vornahme von Ersatzbeschaffungen, Reparaturen an Maschinen und Einrichtungsgegenständen sowie die Durchführung von Investitionen, die die Betriebsfähigkeit der Zuwendungsempfänger wieder herstellen. Gleichfalls förderfähig ist der Erwerb eines hochwassergeschädigten KMU durch ein KMU, wenn dadurch die drohende Stilllegung einer Betriebsstätte und damit verbunden ein Abbau von Dauerarbeitsplätzen verhindert werden können.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungen aus dem Programm erhalten grundsätzlich alle betroffenen KMU der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister sowie Erwerber gemäß Ziffer 2 in den unter Ziffer 1 genannten Gebieten.
Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung der KMU-Definition gemäß Empfehlung der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
Derzeit gelten als KMU solche, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR haben und die sich nicht zu mehr als 25 % im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die dieser Definition nicht entsprechen (Verordnung [EG] 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001, ABl. EG Nr. L 10/33 vom 13. Januar 2001).
Die selbstständige Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Haupterwerbsgrundlage darstellen. - 3.2
- Die Empfänger der Zuwendung müssen der Zuwendung bedürfen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist das Vorliegen eines durch Überflutung oder Grundwassereintritts resultierenden Schadens.
Der für den Sitz der Betriebsstätte zuständige Bürgermeister oder das Landratsamt geben die auf dem Antragsvordruck geforderte Bestätigung ab (Anschrift des Antragstellers, Vorliegen eines Hochwasserschadens …). - 4.2
- Die Zuwendung wird nachrangig geleistet. Dies gilt nicht für Zuwendungen, die im Rahmen der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Soforthilfe für von der Hochwasserkatastrophe betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gewährt werden sowie zinsverbilligte Darlehen und sonstige Hilfen der KfW und DtA entsprechend dem Leitfaden für Hochwasserförderung vom 22. August 2002.
Ansprüche aus Versicherungen, die der Schadensregulierung dienen, sowie Zuwendungen Dritter sind in Anspruch zu nehmen und werden auf den Zuwendungsbetrag dann angerechnet, wenn sich ohne eine Anrechnung eine Schadensregulierung von über 100 % ergeben würde.
Sofern dem Zuwendungsempfänger erst nach der Antragstellung oder nach Auszahlung der Zuwendung bekannt wird, dass solche Ansprüche bestehen, ist dies der Zuwendungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Nachweis über die Leistungen aus bestehenden Versicherungsverträgen gilt vorläufig als erbracht, wenn der Zuwendungsempfänger ausdrücklich versichert, von seiner Versicherung die Auskunft erhalten zu haben, dass keine oder eine der Höhe nach bestimmte Schadensregulierung erfolgen wird. Der Nachweis wird endgültig erbracht durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der Versicherung. - 4.3
- Der Antragsteller muss durch geeignete Unterlagen plausibel belegen, dass mit Genehmigung der Zuwendung der Bestand des Unternehmens gesichert erscheint.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss entsprechend den Bestimmungen des § 44 SäHO gewährt und ausgezahlt. Sie werden nach Beseitigung der Schäden im Unternehmen bis zur Höhe der gewährten Zuwendungen abgerechnet.
- 5.2
- Die Zuwendungen können für den Ersatz von Schäden am Anlage- und Umlaufvermögen gewährt werden (Betriebsgrundstücke und Gebäude einschließlich Baunebenkosten, Betriebsausstattung wie Maschinen, Geräte, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Warenlager [Ersatz eines eisernen Bestandes]). Auch Reparaturen an Maschinen und Einrichtungsgegenständen sind förderfähig.
- 5.3
- Die Zuwendung beträgt zunächst für alle Zuwendungsempfänger 15 000 EUR, jedoch maximal 50 % des Schadens. Bei GA-förderfähigen Unternehmen wird dieser Betrag angerechnet. GA-Anträge können sofort gestellt werden.
- 5.4
- Nicht-GA-förderfähige Zuwendungsempfänger können zusätzlich einen Zuschuss bis zu 50 % des Schadens zur Sicherung der Gesamtfinanzierung (zum Beispiel zur Stärkung des Eigenkapitals und der Zahlungsfähigkeit, Tilgung von Verbindlichkeiten) erhalten.
Bei besonders gelagerten einzelnen Härtefällen kann nach einem Konsultationsverfahren ein höherer Zuschuss gewährt werden.
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Antragstellung
Der Antrag ist auf dem vorgesehenen Vordruck zu stellen.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank. Diese kann Anträge auch vor Ort aufnehmen.
Abweichend von Ziffer 1.3 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO darf mit dem Vorhaben aufgrund der eingetretenen Notsituation bereits vor der Bewilligung begonnen werden. Vorhabensbeginn ist frühestens der Zeitpunkt, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind. - 6.2
- Bewilligung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.
Die SAB stellt die Zuwendung unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung. - 6.3
- Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt durch Banküberweisung an den Antragsteller.
- 7
- Nachweis der Verwendung
- 7.1
- Die Verwendung der Zuwendung aus diesem Programm ist – wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist – innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks durch Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle, der SAB, nachzuweisen.
Der Nachweis ist bei Zuwendungen, die größer als 10 000 EUR sind, mit einer Erklärung des Steuerberaters beziehungsweise Wirtschaftsprüfers zu versehen, dass die abgerechneten Kosten ausnahmslos für den geförderten Zuwendungszweck eingesetzt worden sind. - 7.2
- Für die Zuwendungen wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis gemäß Nummer 5.1.4 Vorl. VwV-SäHO in Verbindung mit Nummer 6.6 zur ANBest-P zu § 44 SäHO zugelassen.
- 7.3
- Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
- 7.4
- Die Verwendungsnachweise beziehungsweise vorläufigen Verwendungsnachweise sind bei der SAB einzureichen. Sie führt die Verwendungsnachweisprüfung durch.
- 8
- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt am 2. September 2002 in Kraft.
Dresden, den 2. September 2002
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo