1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb der Schulen „Jugend trainiert für Olympia“ und gleichgestellter schulsportlicher Wettkämpfe des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb der Schulen „Jugend trainiert für Olympia“ und gleichgestellter schulsportlicher Wettkämpfe des Freistaates Sachsen vom 30. Oktober 2003 (MBl. SMK 2004 S. 108), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe des Freistaates Sachsen

Az.: 26-0500.20/229

Vom 30. Oktober 2003

1.
Kostenerstattung für teilnehmende Mannschaften
1.1
Fahrtkosten der Mannschaften
 
Soweit nicht der Veranstalter für die Kosten aufkommt, werden den teilnehmenden Mannschaften am Bundeswettbewerb der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA nach Ausnutzung aller Möglichkeiten von Ermäßigungen die entstandenen Fahrtkosten wie nachfolgend dargelegt erstattet.
1.1.1
Nutzung öffentlicher Beförderungsmittel
Beim Kauf der Fahrkarten sind die finanziell günstigsten Bedingungen für Gruppenfahrten 2. Klasse zu wählen.
Bei Nutzung der Deutschen Bahn AG wird auf die jeweils gültige, in der Broschüre JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA abgedruckte, Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und der Deutschen Bahn AG verwiesen.
1.1.2
Nutzung privater Beförderungsmittel
Liegen triftige Gründe vor, welche die Benutzung der Deutschen Bahn AG ausschließen (z. B. fährt nicht oder nur zu ungünstigen Zeiten an den Wettkampfort etc.), besteht die Möglichkeit, private Kraftfahrzeuge (z. B. von Lehrern, Betreuern oder von Eltern) mit Genehmigung des Schulleiters einzusetzen bzw. private Unternehmen zu beauftragen. Der jeweilige Grund ist auf der Abrechnung anzugeben.
  • Private Kraftfahrzeuge
    Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges mit Genehmigung des Schulleiters wird eine Wegstrecken- und ggf. Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) erstattet.
  • Sonstige private Beförderungsmittel
    Die Fahrtkosten des kostengünstigsten Angebots werden erstattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses in geeigneter Weise zu ermitteln. Dies erfolgt in der Regel, in dem drei Angebote eingeholt werden. Auf der Rechnung des Unternehmens wird dieser Sachverhalt mit dem Vermerk der sachlichen Richtigkeit bestätigt.
1.2
Übernachtung der Mannschaften
 
Ist eine rechtzeitige Anreise bzw. Rückreise zum/vom Wettkampfort nicht möglich, werden Übernachtungskosten in Höhe der Jugendherbergskosten (entspr. gültiger Preisliste des jeweiligen Landesverbandes des Dt. Jugendherbergswerkes) erstattet.
1.3
Eigenanteil der Teilnehmer am Bundesfinale
 
Für die am Bundesfinale teilnehmenden Mannschaften wird von der Kommission JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA der Deutschen Schulsportstiftung für Unterkunft/Verpflegung/Anreise ein Eigenbeitrag in Höhe von 25 EUR/Teilnehmer (einschließlich Betreuer) erhoben.
Der Gesamtbetrag je Mannschaft ist von einer damit beauftragten Person bis 14 Tage vor Reiseantritt mittels vorgedrucktem Überweisungsträger an das SMK zu zahlen. Die Überweisungsträger werden den Mannschaften rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Anträge auf Rückzahlung der Eigenbeteiligung unterliegen der Einzelfallprüfung.
2.
Kostenerstattung für Beauftragte des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, Betreuer, Schiedsrichter und Wettkampfleiter
2.1
Entschädigung der Beauftragten
 
Die Landesbeauftragten in jeder Sportart können pro Schuljahr bis zu 410 EUR, die Regionalschulamtsbeauftragten bis zu 260 EUR als Aufwandspauschale erhalten, so weit ein Nachweis in geeigneter Form erbracht wird. Die Festsetzung erfolgt durch die Regionalschulämter. Werden Schulsportkoordinatoren als Beauftragte für JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA eingesetzt, kann eine Entschädigung des Aufwandes auch durch Abminderungsstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus „Zur Struktur des Schulsports im Freistaat Sachsen“ vom 20.08.1992 (veröffentlicht im Ministerialblatt des SMK 1992, Nr. 11, Seite 5 – Geltungsdauer zuletzt verlängert bis zum 31. Dezember 2002 durch VwV vom 2. Dezember 1997 [SächsABl. S. 1263] und verlängert bis zum 31. Dezember 2007 durch VwV vom 19. November 2002 [SächsABl. S. 1233]) abgegolten werden.
2.2
Vergütung für die Vorbereitung und Durchführung der Wettkämpfe
 
  • Schiedsrichter bzw. Wettkampfleiter:
    Vergtung
    Stunden Betrag
    bis zu 3 Stunden 8 EUR
    von mehr als 3 Stunden bis 7 Stunden    11 EUR
    von mehr als 7 Stunden 14 EUR
Werden an diesem Tag Lehrer eingesetzt, erhalten sie keine Entschädigung, wenn der Wettkampf in ihre normale Dienstzeit fällt. Lediglich bei Einsatz in der Vorbereitungsphase kann im Ermessen des Organisationsleiters der o. g. Tagessatz für Lehrer für die Zeit der Vorbereitung gewährt werden.
  • Wettkampfhelfer:
    Vergtung
    Stunden Betrag
    bis zu 3 Stunden 4 EUR
    von mehr als 3 Stunden bis zu 7 Stunden  6 EUR
    von mehr als 7 Stunden  7 EUR
2.3
Fahrtkosten
 
Den Beauftragten und Betreuern sowie den beim Wettkampf eingesetzten Personen werden Fahrtkosten der 2. Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (Deutsche Bahn AG, Bus, Straßenbahn etc.) bzw. bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 SächsRKG erstattet. Dies gilt auch für die Teilnahme an Organisationsveranstaltungen zur Vorbereitung der Wettkämpfe.
2.4
Telefongebühren, Porto, Bürobedarf
 
Die nachgewiesenen notwendigen Kosten werden erstattet, nicht jedoch die Grundgebühren von Telefonen. Auf den Nachweisen für Bürobedarf (Papier, Kopien etc.) sind die beschafften Gegenstände anzugeben. Kosten für Einrichtungs- und/oder Ausstattungsgegenstände werden nicht erstattet.
2.5
Sonstige unabweisbare Kosten
 
Die bei der Durchführung der Wettkämpfe anfallenden unabweisbaren Kosten werden gegen Nachweis im notwendigen Umfang erstattet. Näheres dazu wird in einem jährlichen Rundschreiben den Regionalschulämtern durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus mitgeteilt (z. B. Höhe Verpflegungszuschuss, Beschriften von Urkunden, Bereitstellung von Pokalen, Verschleißmaterial).
3.
Abrechnungsverfahren
 
Die Regionalschulämter sind für die Abrechnung der Wettkämpfe in ihrem Zuständigkeitsbereich und für Kosten der teilnehmenden Mannschaften ihres Zuständigkeitsbereiches am Landesfinale zuständig. Organisationskosten für die Landesfinals übernehmen die Regionalschulämter, in deren Zuständigkeitsbereichen die Wettkämpfe stattfinden.
Die Abrechnungen erfolgen auf den von den Regionalschulämtern ausgegebenen Abrechnungsformularen.
Das Sächsische Staatministerium für Kultus ist für die Abrechnung des Landesfinales Wintersport zuständig.
4.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe des Freistaates Sachsen vom 20. Juni 1992, veröffentlicht im Ministerialblatt des SMK 1992, Nr. 8, S. 32, außer Kraft.

Dresden, den 30. Oktober 2003

Prof. Dr. Karl Mannsfeld
Staatsminister für Kultus

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 2, S. 108
    Fsn-Nr.: 710-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2009