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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 21. März 2001 (SächsGVBl. S. 181)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 21. März 2001

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 394) sowie durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 143) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 394) sowie durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 143), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt ergänzt:
In Nummer 5 wird hinter der Klammer die Angabe „und dem Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel“ eingefügt.
2.
Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
 
„§ 10b
Zuständigkeit des Landesamtes
für Umwelt und Geologie
 
Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, ausgenommen die Röntgenverordnung, soweit nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig ist.“
3.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ wird durch die Angabe „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort „Tierzuchtgesetzes“ durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
„3.
dem Atomgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, ausgenommen die Röntgenverordnung, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. März 2001

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 5, S. 181
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Mai 2001

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008