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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 12. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 163), die durch die Verordnung vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 1198) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien

Vom 12. Februar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. Dezember 1993

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Aufnahmebedingungen

Ein Schüler kann aufgrund der Entscheidung der Erziehungsberechtigten in das Gymnasium aufgenommen werden, wenn

1.
eine entsprechende Bildungsempfehlung erteilt wurde oder
2.
der Schüler die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder
3.
der Schüler die Voraussetzungen für den Übergang in die Klasse 10 des Gymnasiums erfüllt.

§ 2
Anmeldung

Die Eltern melden ihr Kind schriftlich oder persönlich bei der Schule an, die ihr Kind nach Abschluß der Grundschule besuchen soll. Die Meldetermine werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

2. Abschnitt
Übergang in das Gymnasium ohne Prüfung

§ 3
Übergang von der Grundschule in das Gymnasium

(1) Die Erziehungsberechtigten werden vom Klassenlehrer zum Ende der Klassenstufe 3 ausführlich über die möglichen Bildungswege, den Bildungsauftrag und die Leistungsanforderungen der Mittelschule und des Gymnasiums informiert. Darüber hinaus informiert der Klassenlehrer der Klassenstufe 4 die Erziehungsberechtigten in Einzelgesprächen über die Schullaufbahn, sofern diese es wünschen.

(2) Die Erziehungsberechtigten teilen dem Klassenlehrer vor Erteilung der Bildungsempfehlung schriftlich mit, ob der Schüler die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.

(3) Im zweiten Schulhalbjahr erteilt die Lehrerkonferenz der Klassenstufe 4 eine Empfehlung für den Schulbesuch in einer weiterführenden Bildungseinrichtung, wenn die Erziehungsberechtigten den Besuch des Gymnasiums wünschen. Es können folgende Empfehlungen erteilt werden:

1.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen;
2.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelschule fortzusetzen.

Die Bildungsempfehlung wird den Erziehungsberechtigten in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

(4) Eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn

1.
der Durchschnitt der von dem Schüler in der Halbjahresinformation in den Fächern Deutsch und Mathematik erreichten Noten besser als 2,5 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(5) Eine Empfehlung an das Gymnasium kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Absatz 4 Nr. 1 nicht erreicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Absatz 4 Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind.

(6) In allen anderen Fällen wird eine Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt. 1

§ 4
Übergang von der Mittelschule in das Gymnasium

(1) Ein Schüler der Klassenstufe 5 und 6 der Mittelschule kann zum Ende des zweiten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums überwechseln, wenn ihm auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Lehrerkonferenz der Klassenstufe 5 oder 6 im zweiten Schulhalbjahr eine Empfehlung für den Schulbesuch in einem Gynmasium erteilt hat. In der Regel soll nur dann eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden, wenn

1.
der Schüler im Durchschnitt der Noten der Halbjahresinformation in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, die mit der des aufnehmenden Gymnasiums übereinstimmen muß, mindestens 2,4 sowie in allen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens den Durchschnitt von 2,5 erreicht hat und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird.

(2) Es können folgende Empfehlungen erteilt werden:

1.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen;
2.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelschule fortzusetzen.

(3) Ein Schüler der Mittelschule kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums überwechseln, wenn er in dem Halbjahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, die mit der des aufnehmenden Gymnasiums übereinstimmen muß, mindestens die Note 2 erreicht hat sowie in allen Fächern mindestens den Durchschnitt von 2,3 erreicht und am Ende des Jahres die Realschulabschlußprüfung bestanden hat. Ein Schüler der Mittelschule kann auch dann in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums überwechseln, wenn er die vorstehenden Zugangsvoraussetzungen erst durch die Realschulabschlußprüfung erfüllt.

3. Abschnitt
Aufnahmeprüfung

§ 5
Allgemeines

(1) Rechtfertigt die Bildungsempfehlung gemäß § 3 die Aufnahme in das Gymnasium nicht, kann der Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Aufnahmeprüfung ablegen.

(2) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die Termine werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus festgelegt. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) Die Schüler der Klassenstufe 4 legen die Aufnahmeprüfungen an geeigneten Grundschulen ab, die vom Staatlichen Schulamt bestimmt werden.

(4) Schüler, die aus wichtigen Gründen, zum Beispiel Krankheit, an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, können die nicht abgelegten Prüfungsteile in einem Nachtermin ablegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Termine für die Nachprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. 2

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) An den Schulen, an denen die Aufnahmeprüfung stattfindet, wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:

1.
Als Vorsitzender der Schulleiter der Schule, an der die Aufnahmeprüfung stattfindet, oder ein von ihm Beauftragter;
2.
vom Vorsitzenden beauftragte Lehrer der Schule;
3.
erforderlichenfalls vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Leiter des Staatlichen Schulamtes beauftragte Lehrer anderer Grundschulen.

(2) Lehrer, die einen zu prüfenden Schüler in der Klassenstufe 4 der Grundschule unterrichtet haben, dürfen weder bei der Prüfung noch bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses dieses Schülers mitwirken. 3

§ 7
Schriftliche Prüfung zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums

(1) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind anzufertigen in den Fächern Deutsch und Mathematik.

(2) Die Prüfungsarbeiten werden vom Staatsministerium für Kultus landeseinheitlich gestellt.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und bewertet. Bei der Bewertung ist für jedes Fach eine ganze Note zu bilden.

§ 8
aufgehoben 4

§ 9
Prüfungsergebnis

(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung trifft der Prüfungsausschuß. Sie ist den Erziehungsberechtigten in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Entscheidung nach Absatz 4.

(2) Schüler, die im Durchschnitt der Noten der Fächer Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 erreicht haben, haben die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestanden.

(3) Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß bei einem Schüler, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt hat, die Aufnahmeprüfung mit Zweidrittelmehrheit für bestanden erklären, wenn er zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler nach seinem gesamten Leistungsbild und seiner Leistungsfähigkeit für den Besuch des Gymnasiums dennoch geeignet erscheint. Abweichend von § 6 Abs. 2 wirkt in diesem Falle der den Schüler unterrichtende Lehrer bei der Entscheidung mit. 5

§ 10
Prüfung zur Aufnahme in die Klassenstufe 6 bzw. 7 des Gymnasiums

(1) Rechtfertigt die Bildungsempfehlung gemäß § 4 die Aufnahme ins Gymnasium nicht, kann der Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Aufnahmeprüfung ablegen.

(2) Für die Aufnahmeprüfung gelten die §§ 5 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Prüfung findet an zentral gelegenen Gymnasien statt, die vom Staatlichen Schulamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Oberschulamt bestimmt werden.
2.
Neben die Fächer Deutsch und Mathematik tritt als drittes Prüfungsfach die 1. Fremdsprache.
3.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Schüler im Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern mindestens 2,5 erreicht hat.

4. Abschnitt
Regelung für Sorbische Schulen

§ 11

An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 kann das Fach Deutsch bei der Bildungsempfehlung und der Aufnahmeprüfung in die Klasse 5 des Gymnasiums durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulkonferenz.

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 12
Übergangsvorschrift für das Schuljahr 1993/94

Ein Wechsel von der Klasse 4 der Grundschule an das Gymnasium ist auch dann möglich, wenn der Schüler erst zum Schuljahresende die Voraussetzungen erfüllt, die nötig wären, um eine entsprechende Bildungsempfehlung zu erhalten. 6

§ 13
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für das Übergangsverfahren von der Polytechnischen Oberschule und den Erweiterten Oberschulen zu den künftigen Mittelschulen und Gymnasien des Freistaates Sachsen (ÜbergangsVO) vom 12. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 24), die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus über die Bildungsempfehlung (VwV-Bildungsempfehlung) vom 12. Dezember 1991 (ABl-SMK S. 6) sowie die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus über die Eignungsprüfung (VwV-Eignungsprüfung) vom 12. Dezember 1991 (ABl-SMK S. 9) außer Kraft.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Februar 1993

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 9, S. 163

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Dezember 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 1998