1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 11.08.1992 bis 31.08.2000

Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Vollzitat: Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist

Gesetz
über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Vom 17. Juli 1992

Der Sächsische Landtag hat am 9. Juli 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung

Im Freistaat Sachsen wird eine Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege mit Sitz in Meißen errichtet. Sie trägt den Namen »Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen« (nachstehend Fachhochschule genannt).

§ 2
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen Verwaltung, in der Steuer- und Staatsfinanzverwaltung, in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung sowie für den gehobenen Justiz- und Justizvollzugsdienst auszubilden.

(2) Die Fachhochschule vermittelt die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie, zusätzlich zur praktischen Ausbildung, die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Die Studenten sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Zusammenhänge ist besonders zu fördern. Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Zur Erfüllung der Lehraufgaben kann das hauptamtliche Lehrpersonal anwendungsorientierte Forschung betreiben.

(4) Die Fachhochschule unterstützt die Staatsministerien und die Gebietskörperschaften bei ihren Fortbildungsaufgaben.

(5) Die Fachhochschule unterstützt die Prüfungsbehörden und die Prüfungsausschüsse bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(6) Die Fachhochschule gewährleistet, daß die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschule zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.

§ 3
Rechtsnatur und Aufsicht, Satzungsbefugnis

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium sowie in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Fachhochschule beschließt nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß Absatz 2.

§ 4
Finanzierung

(1) Der Freistaat Sachsen stellt als Träger der Fachhochschule dieser nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Soweit für nichtstaatliche öffentliche Stellen ausgebildet wird, tragen diese anteilig nach der Zahl der Studenten die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, Neubau, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen sowie der Erstausstattung.

§ 5
Gliederung

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in folgende Fachbereiche:

1.
Allgemeine Verwaltung,
2.
Steuer- und Staatsfinanzverwaltung,
3.
Rechtspflege,
4.
Sozialverwaltung und Sozialversicherung.

(2) Weitere Fachbereiche können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet werden.

(3) Die Fachbereiche werden am Sitz der Fachhochschule errichtet. Für die Ausbildung des gehobenen Dienstes in der Sozialversicherung kann das für die Laufbahn zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern abweichend von Satz 1 den Sitz Leipzig bestimmen.

§ 6
Organe

(1) Organe der Fachhochschule sind

1.
der Rektor,
2.
der Senat.

(2) Organe der Fachbereiche sind

1.
der Fachbereichsleiter,
2.
der Fachbereichsrat.

§ 7
Rektor, Prorektor, Kanzler

(1) Rektor und Prorektor werden auf Vorschlag des Senats vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Abs. 2 bestellt. Wenn das Staatsministerium dem Vorschlag nicht folgt, schlägt der Senat einen neuen Kandidaten vor. Rektor und Prorektor werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Ihr bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Rektor leitet die Fachhochschule. Er ist für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig und entscheidet über die Angelegenheiten der Fachhochschule, soweit diese nicht anderen Stellen oder Organen übertragen sind. Der Dienstvorgesetzte kann ihm weitere Aufgaben übertragen. Der Rektor wird vom Prorektor vertreten.

(3) Für die Zeit des Fachstudiums ist der Rektor auch Dienstvorgesetzter der Studenten.

(4) Der Kanzler wird vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Abs. 2 bestellt.

§ 8
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor,
3.
der Kanzler,
4.
die Fachbereichsleiter,
5.
aus jedem Fachbereich ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals,
6.
drei Lehrbeauftragte,
7.
aus jedem Fachbereich ein Student.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 werden vom hauptamtlichen Lehrpersonal des jeweiligen Fachbereichs aus dessen Mitte gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 werden von den Lehrbeauftragten der Fachhochschule gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 werden von den Studenten der Fachhochschule gewählt. Das Wahlverfahren in geheimer Wahl wird durch die Satzung geregelt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 beträgt ein Jahr.

§ 9
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat beschließt über

1.
die Satzung der Fachhochschule,
2.
Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen, soweit er die Fachhochschule betrifft,
3.
Vorschläge für die Bestellung des Rektors, des Prorektors, der Professoren und Dozenten,
4.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
5.
Stellungnahmen zum Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienpläne,
6.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule.

(2) Der Senat berät und unterstützt den Rektor und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen sowie zwischen der Fachhochschule und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.

(3) Der Senat nimmt den Jahresbericht des Rektors entgegen.

§ 10
Fachbereichsleiter

Die Fachbereichsleiter und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nach § 3 Abs. 2 beteiligten Staatsministerium auf vier Jahre bestellt. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 11
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
das dem Fachbereich zugeordnete hauptamtliche Lehrpersonal,
3.
zwei Lehrbeauftragte, die von den Lehrbeauftragten des Fachbereiches jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden,
4.
zwei Studenten, die von den Studenten des Fachbereichs jeweils für ein Jahr in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Das Wahlverfahren wird durch die Satzung geregelt.

(2) Der Fachbereichsrat beschließt über

1.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie den Fachbereich betreffen,
2.
Vorschläge für die Bestellung des Fachbereichsleiters, seines Stellvertreters sowie der Professoren, Dozenten und des nebenamtlichen Lehrpersonals für den Fachbereich,
3.
Stellungnahmen zur Aufstellung von Studienplänen,
4.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Planes der Lehrveranstaltungen.

(3) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen. In Fachbereichen mit mehreren Fachrichtungen können Fachrichtungsbeiräte gebildet werden; Näheres bestimmt die Satzung.

(4) Der Fachbereichsrat nimmt den Jahresbericht des Fachbereichsleiters entgegen.

§ 12
Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) Die Bestellung von Professoren und Dozenten (hauptamtliches Lehrpersonal) erfolgt auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium, bei Professoren zusätzlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dozenten werden in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften und § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (BGBl. 1982 I S. 1257) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 50 des Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von § 50 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Absatz 4 als Dozent auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(3) Stellen für Professoren sind vom Rektor im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt; Näheres regelt die Satzung. Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Senat und die Staatsministerien nach Absatz 1 sind an die Reihenfolge nicht gebunden. Beruft das Staatsministerium keinen der Kandidaten, ist ein neuer Vorschlag einzureichen.

(4) Die Lehraufgaben werden in der Regel von hauptamtlichem Lehrpersonal erfüllt.

§ 13
Nebenamtliches Lehrpersonal

(1) Nebenamtliches Lehrpersonal (Lehrbeauftragte) wird auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Rektor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter bestellt.

(2) Lehrbeauftragte müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entsprechen.

(3) § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (BGBl. 1982 I S. 1257) in der jeweiligen Fassung bleibt unberührt.

§ 14
Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen zu fördern. Es muß zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden.

(2) Der Rektor soll das Kuratorium mindestens einmal in jedem Studienjahr einberufen. Er hat das Kuratorium einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(3) Dem Kuratorium gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
je ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Abs. 2 beteiligten Staatsministerien,
3.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
4.
zwei Beamte des gehobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden haben, auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
5.
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Vorschlag der Mitglieder nach Nummern 1 bis 4.

(4) Der Senat kann je einen Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals und der Studenten mit beratender Stimme in die Sitzungen des Kuratoriums entsenden.

(5) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 3 bis 5 und deren Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Übergangsweise können für die erste Amtsperiode nach Absatz 3 Nr. 4 auch Angestellte berufen werden.

§ 15
Studentenvertretung

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studenten wird eine Studentenvertretung gebildet. Mitglieder sind die Vertreter der Studenten im Senat und die Vertreter der Studenten in den Fachbereichsräten. Die Studentenvertretung fördert – unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten – die geistigen, musischen, sozialen und sportlichen Interessen der Studenten.

(2) Die Studentenvertretung untersteht der Rechtsaufsicht des Rektors.

§ 16
Zulassung zum Studium, Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen

Die Zulassung zur Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Andere davon nicht erfaßte öffentliche Bedienstete können nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Arbeitgeber zugelassen werden, wenn für den Erwerb der Laufbahnbefähigung die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erforderlich ist.

§ 17
Hochschulgrade

(1) Die Fachhochschule verleiht den Diplomgrad mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«), wenn die Laufbahnprüfung bestanden und eine eigenständige wissenschaftliche Leistung mit einer Diplomarbeit erbracht wurde. Einzelheiten über die Diplomarbeit regelt die Satzung.

(2) Die Bezeichnung der Diplomgrade regelt die Staatsregierung durch Verordnung.

§ 18
Geltung des Hochschulerneuerungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19
Übergangsbestimmungen

(1) Vor Bildung der Kollegialorgane (Senat und Fachbereichsräte) der Fachhochschule ist das Staatsministerium des Innern befugt,

1.
unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß § 3 Abs. 2 einen Gründungsrektor und einen Gründungskanzler zu bestellen, deren Amtszeit mit der Bestellung des Rektors bzw. Kanzlers nach diesem Gesetz endet,
2.
im Einvernehmen mit dem jeweils nach § 3 Abs. 2 beteiligten Staatsministerium für jeden Fachbereich einen Gründungsfachbereichsleiter zu bestellen, dessen Amtszeit mit der Bestellung eines Fachbereichsleiters nach diesem Gesetz endet,
3.
einen Gründungssenat einzusetzen, der bis zur Bildung des Senats dessen Aufgaben wahrnimmt und sich aus dem Gründungsrektor, dem Gründungskanzler und den Gründungsfachbereichsleitern zusammensetzt,
4.
im Einvernehmen mit dem nach § 3 Abs. 2 beteiligten Staatsministerium die für die Aufnahme des Lehrbetriebes erforderlichen Dozenten zu bestellen.

(2) Die nach § 3 Abs. 2 jeweils zuständigen Fachministerien sind im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern befugt, die für die Aufnahme des Lehrbetriebs notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Lehrbeauftragte zu bestellen sowie einen vorläufigen Fachbereichsrat einzusetzen.

(3) Anwärter, die für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgebildet werden, führen das Fachstudium im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an der Fachhochschule fort, soweit nicht zur Durchführung der Ausbildung in anderen Bundesländern oder beim Bund eine andere Regelung getroffen wurde.

§  20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Juli 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Rolf Jähnichen
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Rolf Jähnichen
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 25, S. 339
    Fsn-Nr.: 245-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. August 1992

    Fassung gültig bis: 31. August 2000