1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 27.07.1996 bis 29.07.2005

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMI)

Vom 13. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. Juli 1996

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter

1.
der Beamten des Staatsministeriums des Innern,
2.
der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,
3.
der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für
 
a)
das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 17 SächsBG,
 
b)
die Mitteilung, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 54 Abs. 1 SächsBG,
 
c)
die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regreßansprüchen nach § 97 SächsBG,
 
d)
die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 98 SächsBG,
 
e)
die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S 333).

(2) Die Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sind, soweit sich aus Absatz 1 oder § 3 nichts anderes ergibt, Dienstvorgesetzte

1.
der Beamten dieser Behörden und Stellen,
2.
der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,
3.
der Stellvertreter der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen.

Im übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.

§ 2

Abweichend von § 1 Abs. 2 sind

1.
der Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei und die Leiter der Polizeipräsidien Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer und der nachgeordneten Dienststellen, soweit in Nummer 2 bis 4, in § 3 und in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123) nichts anderes bestimmt ist;
2.
die Leiter der Polizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer und der nachgeordneten Dienststellen für
 
a)
die Entgegennahme des Entlassungsantrages nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SächsBG,
 
b)
die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 78 Abs. 2 SächsBG, soweit diese Stellen die Ermittlungen geführt haben,
 
c)
die Rückforderung amtlicher Schriftstücke, sonstiger amtlicher Unterlagen und sonstiger Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge und anderes nach § 78 Abs. 3 SächsBG,
 
d)
eine Maßnahme, um einem Mißbrauch bei der Ausübung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach § 83 Abs. 2 SächsBG entgegenzutreten,
 
e)
die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nach § 92 Abs. 1 SächsBG,
 
f)
die Anweisung bezüglich der Wohnung des Beamten nach § 93 Abs. 2 SächsBG,
 
g)
die Anweisung zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes nach § 94 SächsBG,
 
h)
die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 116 Abs. 1 SächsBG,
 
i)
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Gefahr im Verzug nach § 149 Abs. 1 SächsBG,
 
j)
die Erteilung von Urlaub, soweit in § 3 oder in der SächsUrlVO nichts anderes bestimmt ist,
 
k)
die Entgegennahme der Meldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442),
 
l)
das Verhängen von Verweisen nach § 27 Abs. 2 SächsDO sowie die Durchführung aller Maßnahmen, die im Rahmen dieser Disziplinarbefugnis nach der SächsDO zu treffen sind 1 ;
3.
die Hundertschaftsführer der Bereitschaftspolizei Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Beamten des mittleren Dienstes, jeweils in den in Nummer 2 genannten Fällen;
4.
die Abteilungsführer der Bereitschaftspolizei Dienstvorgesetzte der Polizeibeamten ihrer und der nachgeordneten Dienststellen, mit Ausnahme der Beamten, deren Dienstvorgesetzte nach Nummer 3 die Hundertschaftsführer sind, jeweils in den in Nummer 2 genannten Fällen.

§ 3

Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 Abs. 1 und 2 SächsUrlVO ist, wer für die Ernennung zuständig ist. Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist der Staatsminister des Innern Dienstvorgesetzter.

§ 4

Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen.

§ 5

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Dresden, den 13. Dezember 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 1, S. 3
    Fsn-Nr.: 240-2.24

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 1996

    Fassung gültig bis: 29. Juli 2005