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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 392), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften
(ABoZuVO)

Vom 19. Juli 2000

Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der unteren Abfallbehörde nach § 13 Abs. 3 SächsABG werden von der höheren Abfallbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, beteiligt ist; dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, selbst Mitglied in einem beteiligten Abfallverband ist.

(2) Die höhere Abfallbehörde ist sachlich zuständig für

1.
Entscheidungen und Genehmigungen nach § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, 4, 5 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Verlangen der Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen nach § 19 Abs. 1, 3 und § 20 Abs. 1 KrW-/AbfG,
3.
Anordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG,
5.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG für die Beseitigung anderer Abfälle als Gartenabfälle, Parkabfälle und auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallene pflanzliche Abfälle,
6.
Entscheidungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
7.
die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen nach § 30, § 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 3, § 33, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung von Abfalldeponien,
8.
die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG,
9.
Anordnungen von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG,
10.
die Überwachung nach § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, §§ 43, 46 und § 48 Nr. 3 KrW-/AbfG,
11.
die Erteilung der und die Freistellung von der Genehmigung nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG,
12.
die Genehmigung von Vermittlungsgeschäften nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Entgegennahme der Anzeige der Tätigkeit nach § 50 Abs. 3 KrW-/AbfG,
13.
die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sowie die Anerkennung und deren Widerruf nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG,
14.
die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
die Durchführung der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung,
16.
die Festlegung und Bekanntmachung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 SächsABG, die Aufhebung der Veränderungssperre im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsABGund die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 SächsABG,
17.
Freistellungen im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571, 587) sowie durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 8 SächsABG und
18.
für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 SächsABG.

(3) Die Bergämter sind an Stelle der unteren Abfallbehörde und das Oberbergamt ist an Stelle der höheren Abfallbehörde sachlich zuständig für die Durchführung abfallrechtlicher Vorschriften in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben mit Ausnahme der §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Abfallbehörde. Das Oberbergamt ist sachlich zuständig für

1.
die Entsorgung von Abfällen unter Tage,
2.
die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes, und § 8 SächsABG, soweit diese für braunkohlegewinnende Betriebe vorgesehen ist.

Bei Planfeststellungen und abfallrechtlichen Entscheidungen zu Deponien in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben entscheidet die höhere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Oberbergamt.

(4) Die oberste Abfallbehörde ist sachlich zuständig für:

1.
a)
die Feststellung, dass das Rücknahmesystem flächendeckend ist, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
den Widerruf der Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 VerpackV sowie
 
c)
die erneute Feststellung gemäß § 9 Abs. 4 VerpackV;
2.
die Entgegennahme des Konzepts der Hersteller und Vertreiber langlebiger Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 6 VerpackV;
3.
die der Antragsbehörde in Anhang I VerpackV zugewiesenen Aufgaben;
4.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nr. 3 Abs. 3 VerpackV;
5.
a)
für die Entgegennahme des Nachweises der Einrichtung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung – BattV) vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung und
 
b)
für die Anzeige der Einrichtung eines solchen Systems oder des Austritts aus einem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 10 Abs. 2 BattV.

(5) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist

1.
landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
zuständig für die Auswahl der nach § 3 Abs. 2, Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV und § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 2 Satz 8 BioAbfV zu bestimmenden unabhängigen Untersuchungsstellen.

(6) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft sind landwirtschaftliche Fachbehörde für die Erteilung des Einvernehmens zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 sowie § 8 Abs. 6 Satz 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV ) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung und zuständig für die Gewährung von Ausgleich nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind tierärztliche Fachbehörde im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV.

(8) Die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter sind zuständige Forstbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 BioAbfV.

(9) Fachlich zuständige Behörden für die Zulassung von Abweichungen nach § 12 Abs. 8 Satz 3 BBodSchV sind

1.
für Waldböden die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter;
2.
für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung einschließlich der Förderung von Gewässerrandstreifen (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte) vom 28. Juni 1993 (Bekanntmachung vom 30. Juni 1993, BAnz. S. 6750), geändert durch die Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BAnz. S. 9378), die noch nicht unter Schutz gestellt worden sind, die unteren Naturschutzbehörden;
3.
für Böden in nach § 19 b des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung unter Schutz gestellten Gebieten die unteren Naturschutzbehörden;
4.
für die Böden in sonstigen unter Schutz gestellten Gebieten oder Teilen von Natur und Landschaft die für Befreiungen von den Vorschriften über die Unterschutzstellung zuständigen Behörden oder Gemeinden.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.
bei Entscheidungen, die Abfallentsorgungsanlagen betreffen, nach dem Standort der Anlage;
2.
bei der Überwachung eines Verpflichteten nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG nach dessen Geschäftssitz;
3.
bei Genehmigungen und Anzeigen nach §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz des Antragstellers und Anzeigepflichtigen;
4.
bei Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz der Gesellschaft, des Betreibers oder des Besitzers;
5.
im Übrigen nach dem Ort, an dem die Abfälle anfallen oder an dem der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt.

(2) Zuständig für die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach der Transportgenehmigungsverordnung und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist das Regierungspräsidium Leipzig. Zuständig für die Anerkennung und den Widerruf nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG ist das Regierungspräsidium Chemnitz.

(3) Liegt der Geschäftssitz des Verpflichteten nach Absatz 1 Nr. 2 außerhalb Sachsens, ist das Regierungspräsidium Dresden zuständig.

(4) Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 3
Grenzüberschreitende Abfallverbringung

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2459), in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium Dresden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Oberste Landesumweltbehörde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG und oberste Landesbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG ist die oberste Abfallbehörde.

§ 4
Staatliche Umweltfachämter

Den Staatlichen Umweltfachämtern obliegt die fachliche Unterstützung der Abfallbehörden und im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 und 3, Nr. 1 der Bergbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die fachliche Überwachung der Einhaltung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ist das Staatliche Umweltfachamt befugt,

1.
Auskunftspflichten und Betretungsrechte sowie Mitwirkungspflichten gemäß § 30 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsABG durchzusetzen;
2.
Sachverständigenprüfungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG anzuordnen;
3.
bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen; die zuständige Abfallbehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Die Zuständigkeit der Abfall- und Bergbehörden bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Vorschriften bleibt unberührt.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 11, S. 392
    Fsn-Nr.: 662-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004