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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 301)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vom 18. Juli 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist,
2.
§ 19 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232, 241), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 2 wird das Wort „Begriffsbestimmung“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
 
b)
Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„Unterabschnitt 1a
Berufsfachschule für Altenpflege
 
 
§ 109a Ausbildungsziel
§ 109b Verkürzung der Ausbildung
§ 109c Beendigung des Schulverhältnisses“.
 
c)
In der Angabe zu § 115 wird das Wort „Dauer“ durch das Wort „Beendigung“ ersetzt.
 
d)
In der Angabe zu § 118 wird das Wort „Dauer“ durch das Wort „Beendigung“ ersetzt.
2.
In § 1 Satz 2 wird nach der Zahl „109“ die Angabe „ , 109a, 109b, 109c“ eingefügt.
3.
§ 2 wird aufgehoben.
4.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn
 
1.
die Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet wurden,
 
2.
die Leistungen in mehr als einem Fach mit der Note ‚mangelhaft‘ bewertet wurden,
 
3.
aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Fach nicht gebildet werden konnte; die für das jeweilige Fach mindestens erforderliche Zahl der Leistungsnachweise wird zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben, oder
 
4.
der Schüler mehr als 20 Prozent
 
 
a)
des Unterrichts,
 
 
b)
der Betriebspraktika oder
 
 
c)
der berufspraktischen Ausbildung
 
 
unentschuldigt versäumt hat.“
5.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn
 
1.
seine Leistungen in mindestens einem Fach mit der Vornote ‚ungenügend‘ oder in mehr als einem Fach mit der Vornote ‚mangelhaft‘ bewertet wurden,
 
2.
in mindestens einem Fach aufgrund einer in mindestens einer Klassenstufe nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Vornote nicht gebildet werden konnte oder
 
3.
er im Schuljahr der Entscheidung über die Zulassung mehr als 20 Prozent
 
 
a)
des Unterrichts,
 
 
b)
der Betriebspraktika oder
 
 
c)
der berufspraktischen Ausbildung
 
 
unentschuldigt versäumt hat.“
6.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Sind nach den Bestimmungen des Teils 2 oder 3 dieser Verordnung Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig, sollen entsprechende Vorschläge für Prüfungsaufgaben vom Erstbewerter im Einvernehmen mit dem Zweitbewerter erarbeitet werden; erteilt der Zweitbewerter das Einvernehmen nicht, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Prozentsätze richtiger Antworten im Antwort-Wahl-Verfahren sollen wie folgt bewertet werden:
1. 100 bis 92 Prozent: sehr gut (1);
2. unter 92 bis 81 Prozent: gut (2);
3. unter 81 bis 67 Prozent: befriedigend (3);
4. unter 67 bis 50 Prozent: ausreichend (4);
5. unter 50 bis 30 Prozent: mangelhaft (5);
6. unter 30 Prozent: ungenügend (6).
Insbesondere bei Prüfungsaufgaben, die keinen mittleren Schwierigkeitsgrad haben, sind Abweichungen zulässig.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7.
§ 28 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
 
„(7) Die schulische Ausbildung ist bestanden, wenn
 
1.
in keinem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Zeugnisnote als ‚ausreichend‘ und
 
2.
in den übrigen Fächern höchstens einmal die Zeugnisnote ‚mangelhaft‘ und in keinem Fall die Zeugnisnote ‚ungenügend‘
 
erteilt wurde.“
8.
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„versäumt der Schüler die Nachprüfung aus einem nicht zu vertretenden Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst zum Ende des Schuljahres statt.“
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht bis zur Prüfung fort; auf Antrag kann der Schulleiter den Schüler von der Teilnahme am Unterricht ganz oder teilweise befreien.“
9.
§ 31 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
10.
In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsfachschule“ die Worte „für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe oder“ eingefügt.
11.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 41
Gliederung
 
Einjährige Berufsfachschulen werden als
 
1.
Berufsfachschule für Technik in den Berufsfeldern
 
 
a)
Metalltechnik mit den Schwerpunkten Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik sowie Installations- und Metallbautechnik,
 
 
b)
Elektrotechnik,
 
 
c)
Holztechnik und
 
 
d)
Farbtechnik und Raumgestaltung,
 
2.
Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik und als
 
3.
Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege
 
geführt.“
12.
In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Technik“ die Worte „und die einjährige Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik“ eingefügt.
13.
Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2006 sind im Fach Gesundheitspflege auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig.“
14.
§ 46 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 46
Praktische Prüfung
 

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung an der einjährigen Berufsfachschule für Technik ist in den Berufsfeldern Elektrotechnik sowie Farbtechnik und Raumgestaltung eine komplexe Aufgabe aus dem Unterrichtsfach Fachpraxis, in den Berufsfeldern Metalltechnik sowie Holztechnik eine Komplexprüfung aus allen Fächern des fachpraktischen Unterrichts.

(2) Gegenstand der praktischen Prüfung an der einjährigen Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik ist eine Komplexprüfung aus allen Fächern des fachpraktischen Unterrichts.

(3) Die Prüfung dauert 360 bis 480 Minuten und besteht aus einer Arbeitsprobe und dem Anfertigen eines Prüfungsstückes. Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Prüfung auf einen der in Satz 1 genannten Teile beschränken. Der Schüler hat einen Arbeitsplan zu erstellen und diesen eine Woche vor Beginn der Prüfung beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Prüfungsausschuss kann sich darüber hinaus einen Erläuterungsbericht über die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Arbeiten einschließlich grafischer Darstellungen, Berechnungen und Begründung des Arbeitsplanes vorlegen lassen.“

15.
§ 46a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Abschlussprüfung für Schulfremde gemäß §§ 44 bis 46 sowie zusätzlich an der einjährigen Berufsfachschule für
 
1.
Technik durch je eine Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch und zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten und eine mündliche Prüfung mit Prüfungsaufgaben in den Fächern Sozialkunde und Wirtschaftskunde, die je Schüler in der Regel 20 Minuten dauern soll,
 
2.
Fahrzeugtechnik gemäß Nummer 1 und
 
3.
Gesundheit und Pflege durch je eine Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch, Wirtschaft und Recht sowie Naturwissenschaftliche Grundlagen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten
 
durchgeführt.“
16.
Dem § 60 wird folgender Satz angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2006 sind auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig.“
17.
Dem § 85d wird folgender Satz angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2006 sind im Fach Gesundheits- und Krankheitslehre auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig.“
18.
In § 97 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „wird“ durch die Worte „werden soll“ ersetzt.
19.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Kultus ist für die Auswahl der Prüfungsaufgaben zuständig.“
20.
§ 104 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. Altenpflege,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden Nummern 2 bis 12.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 6 Buchst. a bis c, Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „Nr. 2 bis 7 Buchst. a bis c, Nr. 8 und 9“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§§ 17 und 18 gelten darüber hinaus nicht in der Ausbildungsrichtung Altenpflege.“
21.
In § 107 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „ , welches nicht schriftlich oder praktisch geprüft wird,“ gestrichen.
22.
§ 108 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben für jedes Prüfungsfach werden in der Ausbildungsrichtung Altenpflege vom Regionalschulamt, im Übrigen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.“
23.
Nach § 109 wird folgender Unterabschnitt 1a eingefügt:
 
„Unterabschnitt 1a
Berufsfachschule für Altenpflege
 
§ 109a
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), welches durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der jeweils geltenden Fassung.
 
§ 109b
Verkürzung der Ausbildung
 
Auf Antrag entfällt das erste Jahr der Ausbildung, wenn der Bewerber den Abschluss ‚Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent‘ gemäß § 85h erworben hat und der Verkürzung der Ausbildung keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen.
 
§ 109c
Beendigung des Schulverhältnisses
 
Das Schulverhältnis endet auch mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. In besonderen Härtefällen kann der Schulleiter auf Antrag den Fortbestand des Schulverhältnisses genehmigen.“
24.
§ 113 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird die Zahl „120“ durch die Zahl „140“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird die Zahl „120“ durch die Zahl „130“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird die Zahl „30“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b wird die Zahl „40“ durch die Zahl „35“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe e wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ ersetzt.
25.
§ 115 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 115
Beendigung des Schulverhältnisses
 
Das Schulverhältnis endet auch mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. In besonderen Härtefällen kann der Schulleiter auf Antrag den Fortbestand des Schulverhältnisses genehmigen.“
26.
§ 118 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 118
Beendigung des Schulverhältnisses
 
Das Schulverhältnis endet auch mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. In besonderen Härtefällen kann der Schulleiter auf Antrag den Fortbestand des Schulverhältnisses genehmigen.“
27.
§ 123 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
28.
§ 135 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstaben a bis c werden wie folgt gefasst:
 
 
a)
praktisch-handwerklicher Eignungstest 60 Minuten,
 
 
b)
schriftlicher Eignungstest 45 Minuten,
 
 
c)
rhythmisch-instrumentaler Test 10 Minuten;“
 
b)
Der bisherige Buchstabe d wird gestrichen.
29.
§ 138 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß §§ 46 bis 52 und § 54 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten als auch für die Ausbildungsrichtung Altenpflege gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 erteilt und fortbestehend. Die Wirkung des Satzes 2 entfällt für Ersatzschulen am 31. Juli 2004, wenn der Schulträger dem Regionalschulamt nicht bis zum 31. Dezember 2003
 
 
1.
die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte einschließlich des Schulleiters,
 
 
2.
die für die Erteilung des Unterrichts genutzten Einrichtungen, insbesondere Räume, Lehr- und Lernmittel, und
 
 
3.
die Vorkehrungen, die zur dauerhaften Sicherung der erforderlichen Zahl von Ausbildungsplätzen für die Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG genannten Einrichtungen getroffen wurden, anzeigt.“
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der schriftlichen Prüfung sind auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Schüler, die sich vor dem 1. August 2003 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden, gelten § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 7 und § 113 dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Dresden, den 18. Juli 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 301

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003

    Fassung gültig bis: 24. Mai 2007