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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu der 4. Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 19. Juli 1993

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu der 4. Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 vom 21. April 1997 (SächsABl. S. 493)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zu der 4. Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 19. Juli 1993

Vom 21. April 1997

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) gibt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie folgende Erläuterungen und Hinweise:

1
Allgemeines

Die HeimPersV hat das Ziel, einen Mindeststandard für die personelle Ausstattung in Heimen festzulegen und zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, daß die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in qualitativer und quantitativer Hinsicht diesem Mindeststandard genügen.
Auf die diesbezüglichen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes wird hingewiesen.

2
Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung
2.1
Zu § 1 HeimPersV
2.1.1
Begriff des Heims
Der Begriff des Heims in der HeimPersV entspricht demjenigen in § 1 Heimgesetz ( HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung Heimgesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158).
2.1.2
Rechtsverhältnis zwischen Träger und Personal
§ 1 HeimPersV läßt die rechtliche Regelung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Träger und Personal unberührt. Es werden lediglich ordnungsrechtliche Pflichten des Heimträgers geregelt. Ein Verstoß dagegen kann zu einem Beschäftigungsverbot nach § 13 HeimG führen.
2.2
Zu § 2 HeimPersV
Heimleitung gem. § 2 Abs. 1 HeimPersV bedeutet nicht eigenhändige Wahrnehmung aller Aufgaben. Die Einschaltung weiterer Fachkräfte wird in größeren Heimen bei der Erfüllung von Leitungsaufgaben unumgänglich sein.
Hier muß der Leiter neben den in § 2 Abs. 1 HeimPersV genannten Qualifikationen die Fähigkeit besitzen, sich dieser Kräfte so zu bedienen, daß ein ordnungsgemäßer und sachgerechter Betrieb gewährleistet ist.
Für Heimleiter, die am 1. Oktober 1993 in dieser Funktion tätig gewesen sind, gelten die Übergangsregelungen in § 10 HeimPersV.
2.2.1
Persönliche Eignung
Zur persönlichen Eignung gehören insbesondere psychologisches und sozialpädagogisches Geschick im Umgang mit den Heimbewohnern, Angehörigen, Betreuern und dem Personal.
2.2.2
Ausbildungsabschluß
Von einer fachlichen Eignung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluß in den genannten Ausbildungsbereichen nachgewiesen werden kann.
Der Begriff der „Fachkraft“ ist im Sinne des § 6 HeimPersV zu verstehen.
Ist die Anforderung nach § 2 Abs.2 Nr. 1 HeimPersV nicht erfüllt, so ist § 11 HeimPersV entsprechend anzuwenden.
2.2.3
Berufspraktische Tätigkeit
Eine für die Leitung eines Heims qualifizierende Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV ist in der Regel anzunehmen bei Tätigkeiten als
 
a)
stellvertretende Heimleitung
 
b)
Pflegedienstleitung
 
c)
Wohn- und Pflegegruppenleitung
 
d)
Leitung im Sozialdienst der Alten- und Behindertenhilfe
 
e)
Leitung in teilstationären Pflegeeinrichtungen.
 
Bei der Auslegung des Begriffs der „vergleichbaren Einrichtung“ ist von den Anforderungen des Heims auszugehen, dessen Leitung übernommen werden soll, das heißt die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen den konkreten Anforderungen des zu leitenden Heims genügen.
2.2.4
Geeignete Weiterbildungsangebote
Die erforderliche zweijährige Tätigkeit gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV kann teilweise durch den Nachweis wahrgenommener und geeigneter Weiterbildungsangebote ersetzt werden.
Die Anrechenbarkeit ist auf ein Jahr begrenzt.
Eine Ausnahme von dieser zeitlichen Begrenzung ist unzulässig.
Geeignet sind insbesondere Angebote der Heimleiter-Ausbildung, deren Umfang 600 Stunden nicht unterschreitet.
2.3
Zu § 3 HeimPersV
Die persönlichen Eigenschaften eines Heimleiters sollen seiner verantwortungsvollen am Wohl der Bewohner orientierten Tätigkeit Rechnung tragen. Es ist ein hohes Maß an persönlicher Integrität erforderlich.
Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV aufgeführten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begründen generell eine persönliche Ungeeignetheit, stellen jedoch keine abschließende Aufzählung dar.
Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HeimPersV außer Betracht bleibenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen der Prüfung der Eignung nach § 3 Abs. 1 HeimPersV als Tatsachen, die eine Ungeeignetheit begründen können, mit zu berücksichtigen.
2.4
Zu § 4 HeimPersV
2.4.1
Eignung der Pflegedienstleitung
Voraussetzung ist der staatlich anerkannte Abschluß als anerkannte Pflegefachkraft.
Nicht ausreichend ist eine Ausbildung als Ökonom im Gesundheitswesen oder Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter/Sozialpädagogin und Sozialpädagoge (FH).
Mit der Funktion der Pflegedienstleitung ist Dienstaufsicht über die in der Pflege Beschäftigten verbunden.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß notwendige Kenntnisse und Erfahrungen für die Übernahme der Pflegedienstleitung durch folgende Tätigkeiten erworben werden:
 
a)
stellvertretende Pflegedienstleitung
 
b)
Wohn – und Pflegegruppenleitung
 
Außer den in Heimen erworbenen Pflegediensterfahrungen ist ggf. eine fachbezogene Erfahrung als Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter in ambulanten Pflegediensten oder in teilstationären Altenpflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern zu berücksichtigen, wenn nicht das Wohl der Bewohner dagegen spricht.
Für die Anrechenbarkeit geeigneter Weiterbildungsangebote gilt das unter 2.2.4 dieser Verwaltungsvorschrift Geregelte.
2.5
Zu § 5 HeimPersV
2.5.1
Betreuende Tätigkeit
Die betreuende Tätigkeit gem. § 5 Abs. 1 HeimPersV umfaßt die Bereiche der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung.
Kennzeichnend für betreuende Tätigkeiten ist, daß sie auf eine unmittelbare Unterstützung der Lebensführung gerichtet sind. Sie erstrecken sich auf alle Formen der Hilfe für Heimbewohner, sofern sie sich nicht auf reine Gebrauchsüberlassung von Wohn-, Schlafplatz und Verpflegung beschränken.
2.5.2
Fachkraftquote
Die HeimPersV enthält keine Vorgabe eines bestimmten Personalschlüssels. Dessen Erstellung bleibt einer Vereinbarung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern vorbehalten.
Die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV vorgegebene Fachkraftquote ist davon zu unterscheiden.
Diese ist dahingehend zu verstehen, daß von je zwei Kräften jeweils eine Kraft Fachkraft sein muß, d.h. einem Prozentsatz von 50 vom Hundert entspricht, wobei von Vollzeitkräften auszugehen ist. Teilzeitkräfte sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Beschäftigungszeiten einzuberechnen.
Die Fachkraftquote ist zu erfüllen bei mehr als 20 Bewohnern oder mindestens fünf pflegebedürftigen Bewohnern eines Heims.
2.5.3
Nachtwachen
In Heimen mit pflegebedürftigen Heimbewohnern muß bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
In Einrichtungen mit räumlich getrennten Teileinrichtungen und Gebäuden genügt die nächtliche Anwesenheit nur einer Fachkraft für die gesamte Einrichtung nicht, wenn die in einer Teileinrichtung stationierte Nachtwache unverhältnismäßig lange Zeit benötigt, um im Notfall eine andere Teileinrichtung aufzusuchen.
2.5.4
Ausnahmen
Eine geringere Fachkraftquote ist als Ausnahme von der vorgeschriebenen Fachkraftquote gem. § 5 Abs. 2 HeimPersV insbesondere dann zu gestatten, wenn in Kleinstheimen mit bis zu zehn Plätzen ohne pflegebedürftige Bewohner durch entsprechende organisatorische Maßnahmen eine ausreichende sozialpflegerische Betreuung sämtlicher Bewohner gewährleistet ist.
Es sollen weiterhin Ausnahmen zugelassen werden bei
 
a)
langjährig (grundsätzlich mindestens zehn Jahre) mit Fachkraftaufgaben betrauten Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei
 
b)
Altenpflegehelferinnen und -helfern, Heilerziehungspflege- helferinnen und -helfern, Kinderpflegehelferinnen und -helfern, Krankenpflegehelferinnen und -helfern und Facharbeiterinnen und -arbeitern für Krankenpflege mit staatlich anerkanntem Abschluß, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens fünfjährige Betrauung mit Fachaufgaben nach Ausbildungsabschluß vorweisen können.
 
Zu beachten ist, daß maximal 10 % der zu beschäftigenden Fachkräfte Ausnahmen im Sinne dieser Vorschrift sein können.
Ebenso kann eine Erhöhung des Fachkräfteanteils für eine fachgerechte Betreuung erforderlich sein.
2.6
Zu § 6 HeimPersV
2.6.1
Fachkraft
Grundsätzlich ist von einem Fachkraft-Status auszugehen, wenn eine Ausbildung in einem Fachberuf des Sozial- und Gesundheitswesens absolviert wurde.
Darunter fallen insbesondere:
im Bereich Pflege
 
a)
Altenpflegerin/Altenpfleger,
 
b)
Krankenschwester/Krankenpfleger,
 
c)
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger;
 
im Bereich Therapie
 
d)
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
 
e)
Physiotherapeutin/Physiotherapeut,
 
f)
Logopädin/Logopäde,
 
g)
Orthoptistin/Orthoptist,
 
h)
Diätassistentin/Diätassistent,
 
i)
Kunsttherapeutin/Kunsttherapeut,
 
j)
Musiktherapeutin/Musiktherapeut,
 
k)
Tanztherapeutin/Tanztherapeut,
 
l)
Masseurin/Masseur und medizinische Bademeisterin/medizinischer Bademeister,
 
m)
Sport-Bewegungstherapeutin/Sport-Bewegungstherapeut;
 
im Bereich Beratung
 
n)
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter,
 
o)
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
 
p)
Diplompsychologin/Diplompsychologe;
 
in Behinderteneinrichtungen zusätzlich
 
q)
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger,
 
r)
Heilpädagogin/Heilpädagoge,
 
s)
Erzieherin/Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation,
 
t)
Rehabilitationspädagogin/Rehabilitationspädagoge.
2.6.2
Nichtfachkräfte
Vergleichbare Hilfskräfte gem. § 6 Satz 2 HeimPersV sind insbesondere:
 
a)
Arzthelferinnen/Arzthelfer,
 
b)
Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter,
 
c)
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger,
 
d)
Sozialassistentinnen/Sozialassistenten,
 
e)
Haus- und Familienpflegerinnen/Haus- und Familienpfleger.
2.7
Zu § 7 HeimPersV
Heime für volljährige Behinderte werden in gleicher Weise von den Regelungen der Verordnung erfaßt, wie stationäre Einrichtungen der Altenhilfe.
Es ist bei der Festlegung der Mindestanforderungen auf die unterschiedlichen Behinderungen und die daraus resultierenden individuellen Bedürfnisse der Behinderten abzustellen.
Art und Schwere der Behinderung können dazu führen, daß in einem Behindertenheim besondere Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Beschäftigten gestellt werden müssen.
Ebenso kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung der in § 5 Abs. 1 HeimPersV festgelegten Fachkraftquote kommen.
2.8
Zu § 8 HeimPersV
2.8.1
Sinn und Zweck
Durch diese Regelung soll die Anpassung des fachlichen Wissens der Beschäftigten an jeweils neue Erkenntnisse und Erfahrungen sichergestellt werden, sowie der Pflegeberuf durch Möglichkeiten zu beruflichem Aufstieg attraktiver gestaltet werden.
Die Frage der Kostentragung solcher Maßnahmen bleibt von der HeimPersV unberührt.
2.8.2
Fort- und Weiterbildung
Die Aufstellung in § 8 Abs. 2 HeimPersV ist nicht abschließend. Die Pflicht wird ebenso durch Veranstaltungen ausgelöst, die geeignet sind, Sinn und Zweck des § 8 HeimPersV zu erfüllen. Auch die regelmäßige Wahrnehmung von Supervisionen gehört zur Fort- und Weiterbildung.
2.8.3
Nachqualifizierung
Eine als Nachqualifizierung gem. § 8 Abs. 1 HeimPersV zu bewertende Maßnahme muß mit einem erfolgreichen staatlich anerkannten Abschluß enden.
2.9
Zu § 9 HeimPersV
Es ist zu beachten, daß bei der nachträglichen Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV der Bußgeldtatbestand des § 9 Nr. 3 HeimPersV zu prüfen ist. Die Festsetzung eines Bußgeldes ist nicht zwingend.
Bei der Festsetzung der Höhe des Bußgeldes ist § 17 Abs. 3 HeimG zu berücksichtigen.
2.10
Zu § 10 HeimPersV
2.10.1
Übergangsregelungen für die Heimleitung
Für die am 1. Oktober 1993 bereits in der Heimleitung Tätigen ist folgendes zu beachten:
 
a)
Für diejenigen, die die zweijährige Vorbereitungszeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV noch nicht absolviert haben, sieht § 10 Abs. 1 HeimPersV vor, daß auf Antrag eine angemessene Frist zur Angleichung eingeräumt werden kann.
 
b)
Wer die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV erforderliche Berufsausbildung nicht besitzt, muß gemäß § 10 Abs. 2 HeimPersV spätestens bis zum 30. September 1997 die erfolgreiche Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme nachweisen, die wesentliche, an den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV orientierte Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Erfolgreich bedeutet, daß die Bildungsmaßnahme mit Leistungsnachweis durch Prüfung abgeschlossen worden ist.
 
c)
An diejenigen, die am 1. Oktober 1993 bereits seit fünf Jahren ununterbrochen ein Heim geleitet haben, werden nach § 10 Abs. 3 HeimPersV keine weiteren Anforderungen gestellt.
2.10.2
Sonstige Ausnahmeregelungen
Für die durch §§ 4 bis 7 HeimPersV aufgestellten Anforderungen sind auf Antrag angemessene Fristen, die nicht länger sein dürfen als bis zum 31. März 1998, zur Erfüllung zu gewähren. Die Ausschöpfung dieser Frist sollte vermieden werden.
Ab 1. Oktober 1998 sind Ausnahmeregelungen nur im Verfahren nach § 5 Abs. 2 HeimPersV möglich.
2.11
Zu § 11 HeimPersV
2.11.1
Anwendbarkeit
Mit einer Befreiung wird eine Ausnahme von den in der HeimPersV normierten Anforderungen zugelassen, die der praxisorientierten Personalausstattung gerecht werden soll. Der Ausnahmecharakter der Regelung gebietet eine restriktive Anwendung.
Diese Ausnahmeregelung umfaßt nicht nur Befreiungen hinsichtlich der Dauer der beruflichen Bildung, sondern auch bezüglich der Art der beruflichen Bildung, sofern die Befreiung im Einzelfall mit den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
2.11.2
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund kann im Rahmen der besonderen Umstände des Einzelfalls gegeben sein, wenn unter Berücksichtigung der Zielsetzung und des Schutzzwecks des HeimG ein Festhalten an den jeweils einschlägigen Anforderungen der HeimPersV für den Heimträger nicht zumutbar ist. Die Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens muß vorrangig die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner wahren.
3
Erhebungen

Die zur Anwendung der HeimPersV erforderlichen Daten der Beschäftigten sind bis zum 30. August 1997 zu erheben.
Die Anpassung an die Anforderungen der HeimPersV ist hauptsächlich eine Aufgabe der Heimträger, die in den Heimaufsichtsbehörden beratende Unterstützung finden sollen.
Die Anforderungen der HeimPersV sind durch die Heimträger bis zum 30. September 1998 nachweislich zu erfüllen.

4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

Dresden, den 21. April 1997

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Janiszewski
Abteilungsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 20, S. 493

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002