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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zusammenarbeit Ländliche Neuordnung und Naturschutz

Vollzitat: Zusammenarbeit Ländliche Neuordnung und Naturschutz vom 21. August 1995 (SächsABl. S. 1130)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
über die Zusammenarbeit der Behörden für die Ländliche Neuordnung mit den Naturschutzbehörden in Verfahren nach dem Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz
(Zusammenarbeit Ländliche Neuordnung und Naturschutz – GemVwVLNNatSch)

Vom 21. August 19951

Inhaltsübersicht:

I
Rechtsgrundlagen
II
Allgemeine Zielvorgaben
1
Ziele der Ländlichen Neuordnung
2
Ländliche Neuordnung und Naturschutz
3
Eingriffe in Natur und Landschaft
4
Umweltverbessernde Maßnahmen
5
Naturschutzprogramme und Ländliche Neuordnung
6
Zusammenarbeit von Flurbereinigungsbehörden und Naturschutzbehörden
7
Bürgerbeteiligung
III
Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
IV
Vorbereitung, Anordnung des Verfahrens; Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze
1
Einleitung und Anordnung
2
Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG
V
Erstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG (Plan)
1
Grundsätze aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege
2
Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und der Flurbereinigungsbehörden
3
Planfeststellung/-genehmigung, Planänderung
VI
Flurbereinigungsplan
1
Allgemeines
2
Eingriffe nach Naturschutzrecht
3
Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes
4
Änderungen des Flurbereinigungsplanes
VII
Schlußfeststellung
VIII
Sonderverfahren nach FlurbG
IX
Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Geologie
X
Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände
XI
Schlußbestimmungen

Anlage: Ablaufschema

I
Rechtsgrundlagen
 
Dieser Verwaltungsvorschrift liegen folgende Gesetze in der jeweils gültigen Fassung zugrunde:
 
1.
das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187),
 
2.
das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429),
 
3.
das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458),
 
4.
das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601),
 
5.
das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)
II
Allgemeine Zielvorgaben
1
Ziele der Ländlichen Neuordnung
Die Ämter für die Ländliche Neuordnung (ALN) haben einen weitreichenden Neuordnungsauftrag für den Ländlichen Raum (§§ 1, 37 FlurbG). Sie haben hierbei die Auswirkungen der agrarpolitischen Rahmenbedingungen, der landwirtschaftlichbetriebswirtschaftlichen und der landtechnischen Entwicklung mit der Notwendigkeit der Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang zu bringen. Der Ländlichen Neuordnung sind durch das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vielfältige Möglichkeiten der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft gegeben. Neben ihrer Hauptaufgabe gegenüber der Landwirtschaft – „Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen“ (§ 1 FlurbG) – haben die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die pflegliche Nutzung der Landschaft und die Sicherung der Vielfalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten einen besonders hohen Stellenwert. Die Planungen und Maßnahmen der Ländlichen Neuordnung haben im Hinblick auf Naturschutz und Landschaftspflege die landschaftliche Eigenart und biologische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern.
2
Ländliche Neuordnung und Naturschutz
Die in § 1 des BNatSchG beschriebenen „Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ werden in § 1 des SächsNatSchG durch weitere „Ziele und Grundsätze“ ergänzt. Diese stehen gleichberechtigt neben anderen öffentlichen Belangen bei der Durchführung einer Ländlichen Neuordnung. Jede einzelne Maßnahme sowie die Gesamtwirkung aller Maßnahmen ist auf die Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu prüfen. Dabei sind alle Auswirkungen der Ländlichen Neuordnung auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Die Gesamtwirkung aller Maßnahmen soll bei gleichzeitiger Wahrung der Produktionsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen nicht zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Eigenart des Landschaftsbildes führen.
3
Eingriffe in Natur und Landschaft
Wenn Maßnahmen der Ländlichen Neuordnung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 SächsNatSchG darstellen, gelten die naturschutzrechtlichen Eingriffsbestimmungen. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu vermeiden; sind sie unvermeidbar, ist ein Ausgleich herzustellen. Wird eine Maßnahme genehmigt, obwohl ein Ausgleich nicht möglich ist, sind Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entscheidet das für die Plangenehmigung/-feststellung zuständige Amt für Ländliche Neuordnung im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzflächen sind von dem Verursacher des Eingriffes zusammen mit den Flächen für die zugrundeliegenden Anlagen beziehungsweise Maßnahmen aufzubringen.
4
Umweltverbessernde Maßnahmen
4.1
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bieten die große Chance, über die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus zur Erhaltung und Verbesserung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes, zur pfleglichen Nutzung der Landschaft und zur Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beizutragen sowie das Landschaftsbild aufzuwerten. Die Ländliche Neuordnung kann durch die Ausführung der geplanten Einzelmaßnahmen und in Verbindung mit der Neuordnung der Grundstücke, insbesondere
4.1.1
die geplanten Flächen und Anlagen, zum Beispiel für ein Biotopverbundsystem, im Rahmen der Bodenordnung ausweisen beziehungsweise herstellen,
4.1.2
den Rahmen für die Sicherung von Grenzertragsflächen und extensiv genutzten Flächen schaffen, zum Beispiel durch Schaftriebswege,
4.1.3
die Extensivierung bisher intensiv genutzter Flächen zugunsten des Naturhaushaltes, zum Beispiel in Wasserschutzgebieten, unterstützen und Pufferzonen um Schutzgebiete, wie Naturschutzgebiete und Flächennaturdenkmale, schaffen,
4.1.4
die Umwidmung von Flächen zur Entwicklung neuer Biotope ermöglichen,
4.1.5
Maßnahmen des Artenschutzes fördern.
4.2
Die Naturschutz- und die Flurbereinigungsbehörden fordern die öffentliche Hand gegebenenfalls mit Nachdruck auf, ihren Verpflichtungen zur Bereitstellung von Grundstücken im Rahmen des § 28 BNatSchG und § 35 SächsNatSchG nachzukommen.
4.3
Eine Landbereitstellung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist in der Regel nur möglich, wenn geeignete Tauschgrundstücke zur Verfügung stehen. Von der Möglichkeit eines frühzeitigen Landzwischenerwerbes nach § 52 FlurbG ist daher Gebrauch zu machen.
4.4
Für Flächen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht Ausgleichs- oder Ersatzflächen sind oder die nicht dem gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen, kann in Ausnahmefällen Land in verhältnismäßig geringem Umfang nach § 40 FlurbG bereitgestellt werden.
4.5
Eine Landbereitstellung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege muß sich bei der Flächenauswahl an den fachlichen Erfordernissen und Zielen orientieren. Dies gilt insbesondere für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
4.6
Maßnahmen der Ländlichen Neuordnung müssen im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und der Landesplanung stehen. Insbesondere sollen sie sich an den im Zuge der Regionalplanung zu erarbeitenden naturräumlichen Leitbildern orientieren.
5
Naturschutzprogramme und Ländliche Neuordnung
Die Ländliche Neuordnung kann freiwillige Leistungen von Landwirten nach Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wirkungsvoll unterstützen. Die Unterstützung kann darin bestehen, geeignete ökologisch wertvolle Flächen solchen Landwirten zu Eigentum zuzuteilen, die bereit sind, Bewirtschaftungseinschränkungen nach vorhandenen Naturschutzprogrammen zu beachten. In Frage kommen durch Rechtsverordnungen geschützte Einzelflächen nach §§ 16 und 21 SächsNatSchG oder Flächen, die auch ohne Rechtsverordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse nach § 26 SächsNatSchG geschützt sind.
6
Zusammenarbeit von Flurbereinigungsbehörden und Naturschutzbehörden
6.1
Die Beteiligung der Naturschutzbehörden an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Naturschutzgesetz ist insbesondere in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3, §§ 38, 41 Abs. 2, § 45 Abs. 3 FlurbG, § 3 Abs. 2 BNatSchG sowie § 6, § 10 Abs. 1 und 6, § 16 Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 4, § 26 Abs. 4, § 42, § 51 Abs. 1, § 53 SächsNatSchG geregelt. Die Erfüllung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden voraus. Die Naturschutzbehörden wirken daher bei allen Planungen und Verfahrensabschnitten einer Flurneuordnung mit, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege voraussichtlich berührt sind. Sie nehmen schriftlich oder niederschriftlich zu den in ihren Aufgabenbereich fallenden Belangen Stellung.
6.2
Ansprechpartner für die Flurbereinigungsbehörde (Teilnehmergemeinschaften, Staatliche Ämter für Ländliche Neuordnung) ist die untere Naturschutzbehörde. Diese informiert die höhere Naturschutzbehörde regelmäßig über wesentliche naturschutzfachliche Stellungnahmen und über den jeweiligen Verfahrensstand.
6.3
Die Naturschutzbehörden beteiligen die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung, sobald Rechtsverordnungen nach Abschnitt IV SächsNatSchG geplant sind. Diese teilen daraufhin mit, ob Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz anhängig oder geplant sind und nehmen zu der beabsichtigten Rechtsverordnung aus der Sicht der Ländlichen Neuordnung Stellung.
6.4
Die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung und die höhere Naturschutzbehörde erörtern regelmäßig ihre Planungen und Vorhaben in einem Abstimmungsgespräch. Hierzu lädt das Amt für Ländliche Neuordnung jeweils im vierten Quartal eines jeden Jahres ein.
7
Bürgerbeteiligung
Für die Akzeptanz und damit für die Umsetzbarkeit der geplanten naturschutzrelevanten Maßnahmen einer Ländlichen Neuordnung ist die frühzeitige und enge Einbindung der Bürger eines Planungsraumes in die Planung wichtig. Die Landwirtschafts-, die Naturschutz- und die Flurbereinigungsverwaltungen haben daher im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den Berufsvertretungen der Land- und Forstwirte und den anerkannten Naturschutzverbänden rechtzeitig vor und während eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz eine intensive Information zu betreiben. An der Aufklärungsversammlung nach § 5 Abs. 1 FlurbG soll die höhere Naturschutzbehörde mitwirken.
III
Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
 
Um Eingriffe in Natur und Landschaft durch Flurbereinigungsplanungen und -maßnahmen zu vermeiden und um die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
 
1.
Biotope nach § 26 SächsNatSchG sollen in ihrem Bestand geschützt und erhalten werden. Maßnahmen, die zu ihrer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Ausnahmen können nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zugelassen werden.
 
2.
Geschützte Flächen nach §§ 16, 17 und 18, 21 und 22 SächsNatSchG (Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile) einschließlich ihrer ökologisch begründeten Randbereiche sind in ihrem Bestand zu sichern; geeignete Eigentumsregelungen sollen die Gewähr für ihre Erhaltung bieten.
 
3.
Ökologisch wertvolle Flächen wie Altwässer, Hangquellen, Feldgehölze, naturnahe Uferbereiche, nicht bewirtschaftete Gras- oder Krautfluren sowie Wasserflächen sollen einschließlich der für die ökologische Funktion und den Bestand notwendigen Randbereiche erhalten werden.
 
4.
Landschaftsbestandteile, soweit nicht nach § 26 und 22 SächsNatSchG bereits geschützt, wie Baumgruppen, Streuobstbestände, markante Einzelbäume, Trockenmauern, Uferwuchs und Geländemulden sowie Feldraine sollen in ihrem Bestand erhalten werden.
 
5.
Ökologisch bedeutsame Landschaftsbestandteile, insbesondere Kleinstrukturen, sollen möglichst erhalten werden. Nach unvermeidbarer Zerstörung und Beeinträchtigung soll eine Neuanlage erfolgen.
 
6.
Für die Landwirtschaft ungeeignete Flächen können zur biologischen und landschaftlichen Bereicherung verwendet und gegebenenfalls renaturiert werden, wenn dies aus ökologischer und landschaftspflegerischer Sicht sinnvoll ist.
 
7.
Planierungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenerosion oder kulturhistorisch wertvolle Bodendenkmäler sollen unterbleiben.
 
8.
Das ländliche Wegenetz ist landschaftsgerecht und flächensparend zu planen und auszuführen. Wenn möglich, sind wassergebundene Decken zu bevorzugen. Wegenetz und Flurstückseinteilung sollen so ausgerichtet werden, daß die Bewirtschaftung in der Schichtlinie begünstigt und der Bodenerosion entgegengewirkt wird. Alte Strukturen sollen erhalten bleiben oder soweit möglich wieder hergestellt werden.
 
9.
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen sollen zu einer Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beitragen. Die Wasserrückhaltung in der Fläche ist zu fördern, Abflußbeschleunigungen ist entgegenzuwirken.
 
10.
Die Instandhaltung und Schaffung von ökologisch wertvollen und das Landschaftsbild bereichernden Kleingewässern in Dorf und Flur sind anzustreben.
 
11.
Notwendige Flächen für Naherholung und sonstige Freizeitgestaltung des örtlichen Bedarfs, die über die Bauleitplanung ausgewiesen sind, sollen in Abstimmung mit den Gemeinden und Naturschutzbehörden naturschonend erschlossen und gestaltet werden.
 
12.
Die Versiegelung von Flächen ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken; bisher versiegelte Flächen sollen im möglichen Umfang wieder entsiegelt werden.
 
13.
Schutzpflanzungen und erosionshemmende Geländestrukturen sollen möglichst erhalten und gesichert sowie nötigenfalls neu geschaffen werden.
 
14.
In überschwemmungsgefährdeten Tallagen und erosionsgefährdeten Hanglagen sollen die Gründlandnutzung und sonstige erosionshemmende Nutzungen erhalten bleiben; nötigenfalls soll durch geeignete Bodenordnung darauf hingewirkt werden, daß derartige Flächen den Erfordernissen des Bodenschutzes entsprechend bewirtschaftet werden können.
 
15.
Durch Regelung der Rechtsverhältnisse sollen die dem Bodenschutz dienenden Anlagen und Maßnahmen der Flurbereinigung auf Dauer gesichert werden.
 
16.
Der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche von mehr als 5 000 m² stellt einen Eingriff dar und ist daher zu vermeiden.
IV
Vorbereitung, Anordnung des Verfahrens; Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze
1
Einleitung und Anordnung
1.1
In einem jährlichen Abstimmungsgespräch teilt das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung die zur Anordnung vorgesehenen Neuordnungsverfahren mit. Die höhere Naturschutzbehörde teilt für diese Gebiete ihre grundsätzlichen Vorstellungen zur geplanten Neuordnung mit.
1.2
Die Flurbereinigungsbehörde wird in der Regel eine Agrarstrukturelle Vorplanung für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur erstellen lassen. Die höhere Naturschutzbehörde wird hieran rechtzeitig beteiligt.
1.3
Die kommunale Landschaftsplanung ist eine wichtige Vorgabe für die Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG sowie für den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere deren Ziele zu Naturschutz und Landschaftspflege. Es ist daher darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden rechtzeitig vor Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens die Erstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen nach § 7 SächsNatSchG veranlassen.
1.4
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung unterrichtet die höhere Naturschutzbehörde und nachrichtlich das zuständige Staatliche Umweltfachamt über geplante Flurbereinigungsverfahren. Die höhere Naturschutzbehörde teilt dem Amt für Ländliche Neuordnung unverzüglich mit, ob und welche Planungen und Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege bereits feststehen oder vorgesehen sind und ob und welche Flächen oder Bestandteile der Natur nach Abschnitt IV SächsNatSchG geschützt, welche Biotope gesichert und wo Erholungsfunktionen der Landschaft gefördert werden sollen. Die höhere Naturschutzbehörde liefert Daten, Kartierungen und Beschreibungen über den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie über Schäden und Möglichkeiten zu deren Beseitigung.
1.5
Die untere Naturschutzbehörde erhält eine Abschrift des Flurbereinigungsbeschlusses. Änderungen des Flurbereingungsbeschlusses, zum Beispiel nachträgliche Beiziehung von Grundstücken, werden vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung nur dann mitgeteilt, wenn Auswirkungen auf Naturschutz und Landschaftspflege zu erwarten sind. Auf Abschnitt V Nr. 3.3 wird ausdrücklich hingewiesen.
1.6
In § 34 FlurbG sind vorübergehende Nutzungseinschränkungen an Grundstücken des Verfahrensgebietes geregelt. Diese Vorschrift dient dazu, den Teilnehmergemeinschaften die planerische Gestaltungsfreiheit zu sichern. Grundsätzlich müssen die Pläne nach § 41 FlurbG daher so genau sein, daß sie hinreichende Grundlage für die Beurteilung abgeben, ob eine Zustimmung nach § 34 FlurbG gegeben werden kann, gegebenenfalls auch nachträglich. Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung entscheidet dann im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde über die Maßnahme alleinverantwortlich, wenn eine behördliche Entscheidung oder eine Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist. Diese Alleinverantwortlichkeit ist nicht gegeben im Baugenehmigungsverfahren, bei der Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen oder von geschützten Bäumen und Baumgruppen (§ 8 SächsNatSchG) sowie für Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung in nach § 26 SächsNatSchG geschützten Biotopen führen können. Liegt ein Eingriff in einem Bereich vor, in dem das Amt für Ländliche Neuordnung alleinverantwortlich entscheidet, und kann eine nachträgliche Zustimmung nicht erteilt werden, ordnet dieses Ersatzmaßnahmen an. Die nachträgliche Zustimmung wird dann erteilt werden können, wenn die Maßnahme selbst oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den Plan nach § 41 FlurbG oder in den Flurbereinigungsplan aufgenommen sind oder werden.
1.7
Die landeskulturellen Unterlagen werden vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den unteren Naturschutzbehörden erarbeitet. Die untere Naturschutzbehörde bezieht das zuständige Staatliche Umweltfachamt dabei ein. Die Unterlagen enthalten unter Berücksichtigung der natürlichen Grundlagen und Nutzungen, der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse sowie der boden- und vegetationskundlichen Gegebenheiten Vorschläge zur zweckmäßigen Bodennutzung und Bodenpflege, zum Boden- und Erosionsschutz sowie zur Meliorationsbedürftigkeit und -würdigkeit der Grundstücke.
2
Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG
2.1
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung stellt im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen und den beteiligten Behörden und Organisationen allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Neuordnungsgebietes auf (§ 38 FlurbG). Diese enthalten unter anderem grundsätzliche Aussagen zur Berücksichtigungen der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und Vorschläge für eine standortgerechte Flächen- und Bodennutzung sowie für bodenschützende, bodenverbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen. Den allgemeinen Grundsätzen liegt eine Bestandsaufnahme und -bewertung der natürlichen Gegebenenheiten und der Nutzungen zugrunde, die in Text und Karte dargestellt wird. Insbesondere sind darzustellen:
 
a)
der vogefundene Zustand von Natur und Landschaft,
 
b)
Schutzgebiete nach Abschnitt IV SächsNatSchG und nach § 26 SächsNatSchG geschützte Biotope,
 
c)
die Planungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
 
d)
eine Bewertung des vorhandenen Landschaftspotentials (Funktion, Eignung, Wertigkeit, Entwicklungsmöglichkeit, Nutzungskonflikte).
2.2
Die Neugestaltungsgrundsätze werden in enger Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde erarbeitet. Diese teilt dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung hierzu in Ergänzung zu Nummer 1.4 die ihre Belange berührenden Planungen, Erhebungen und Regelungen mit. Die höhere Naturschutzbehörde äußert sich ferner zu dem anzustrebenden Zustand des Neuordnungsgebietes und übergibt die erforderlichen Karten, Stellungnahmen und Gutachten.
2.3
Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung bittet bereits während der Erstellung der Neugestaltungsgrundsätze die höhere Naturschutzbehörde, sich zu den Auswirkungen von Nutzungsänderungen und sonstigen Maßnahmen auf Natur und Landschaft zu äußern.
2.4
Zu notwendigen Einzelterminen und Abstimmungsgesprächen wird die höhere Naturschutzbehörde eingeladen, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt sind.
2.5
Bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung und der höheren Naturschutzbehörde über die Neugestaltungsgrundsätze berichtet die höhere Naturschutzbehörde dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. Diese werden eine Einigung herbeiführen. Der Sachverhalt wird im Textteil der Neugestaltungsgrundsätze festgehalten.
2.6
Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten Abdruck der Neugestaltungsgrundsätze (Text und Karte).
V
Erstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG (Plan)
1
Grundsätze aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege
1.1
Der Plan wird auf der Grundlage der Neugestaltungsgrundsätze aufgestellt. Er beinhaltet die geplanten Maßnahmen der ländlichen Neuordnung und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, ferner die Maßnahmen, mit denen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützt werden sollen.
1.2
Der landschaftspflegerische Teil des Planes wird in Text und Karte erläutert. Er beinhaltet insbesondere
 
a)
den vorgefundenen Zustand von Natur und Landschaft, erhaltenswerte Biotope und Arten, natur-, kultur- und siedlungsgeschichtlich für die Landschaftspflege bedeutsame Flächen und Einzelbestandteile sowie Flächen mit Erholungsfunktion,
 
b)
die Schutzgebiete nach dem Abschnitt IV SächsNatSchG sowie die nach § 26 SächsNatSchG geschützten Biotope,
 
c)
die Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der Eigenart und Vielfalt von Natur und Landschaft,
 
d)
die Beurteilung der Auswirkung der geplanten Maßnahmen auf Natur und Landschaft aus ökologischer und ästhetischer Sicht,
 
e)
die Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 SächsNatSchG ,
 
f)
nachrichtlich die Planungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2
Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und der Flurbereinigungsbehörden
2.1
Die Teilnehmergemeinschaft stimmt die geplanten Maßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde ab und setzt sie in ein Maßnahmenkonzept um. Hierzu sind die ökologischen und landschaftsästhetischen Auswirkungen der Maßnahmen gemeinsam zu erkunden und zu beurteilen. Eine frühzeitige Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde mit gleichzeitiger Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen ist zu gewährleisten.
2.2
Soweit noch nicht geschehen, teilt die untere Naturschutzbehörde der Teilnehmergemeinschaft alle zur Durchführung der Ländlichen Neuordnung maßgeblichen Erkenntnisse über den vorhandenen und angestrebten Zustand von Natur und Landschaft mit. Sie nimmt ferner zu den geplanten Maßnahmen sowie ihren Auswirkungen auf Natur und Landschaft Stellung.
2.3
Zur Erläuterung der geplanten Maßnahmen und zur gegenseitigen Abstimmung lädt die Teilnehmergemeinschaft vor dem Anhörungstermin nach § 41 FlurbG zu einer Begehung („Grünbegehung“). Schriftlich geladen werden die untere Naturschutzbehörde, die Berufsvertretung der Land- und Forstwirte, die anerkannten Naturschutzverbände und das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft. Die Begehung muß während der Vegetationszeit stattfinden, nur in begründeten Ausnahmefällen kann sie außerhalb der Vegetationszeit erfolgen. Die untere Naturschutzbehörde bezieht das zuständige Staatliche Umweltfachamt in die Begehung ein. Während der Begehung oder in einer abschließenden Diskussion äußern sich die Begehungsteilnehmer aus ihrer Sicht zu den geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft. Gegensätzliche Auffassungen sollen während des Termins, spätestens jedoch vor dem Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG ausgeräumt werden.
3
Planfeststellung/-genehmigung, Planänderung
3.1
Die Erörterung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt in einem Anhörungstermin, zu dem die Träger öffentlicher Belange nach den gesetzlichen Bestimmungen geladen werden (§ 41 Abs. 2 FlurbG). Um die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Natur und Landschaft besser beurteilen zu können, wird ein Termin für alle Maßnahmen angestrebt. Bestehen zwischen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und der unteren Naturschutzbehörde nach dem Anhörungstermin noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten, versucht das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung diese gemeinsam mit der höheren Naturschutzbehörde auszuräumen. Gelingt dies nicht, legt das Amt den Vorgang dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vor, das im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung entscheidet.
3.2
Der Plan nach § 41 FlurbG wird vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung festgestellt oder genehmigt. Das Amt entscheidet als Planfeststellungsbehörde über Einwendungen und Stellungnahmen, über die im Anhörungstermin nach § 41 FlurbG keine Einigung erzielt wurde und im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft (§§ 8, 9 und 11 SächsNatSchG). Die höhere Naturschutzbehörde erhält einen Abdruck des Planfeststellungs- oder -genehmigungsbescheides. Ein Abdruck der Karte zum Plan wird nur dann übersandt, wenn im Rahmen der Planfeststellung/-genehmigung wesentliche Änderungen der beim Anhörungstermin erörterten Maßnahmen vorgenommen wurden.
3.3
Ein festgestellter oder genehmigter Plan kann geändert werden. Für die Planänderung (vor oder nach seiner Ausführung) ist ein förmliches Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren durchzuführen, sofern die Planänderung nicht von unwesentlicher Bedeutung ist. Für das Änderungsverfahren gelten die Nummer 3.1 und 3.2 entsprechend. Die Naturschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.
VI
Flurbereinigungsplan
1
Allgemeines
Der Flurbereinigungsplan faßt die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens in einem Karten- und Textteil zusammen (§ 58 FlurbG). Er enthält auch die Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gibt der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes Gelegenheit zur Äußerung, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt werden.
2
Eingriffe nach Naturschutzrecht
2.1
Im Entwurf des Flurbereinigungsplanes vorgesehene Maßnahmen, die Eingriffe nach § 8 SächsNatSchG darstellen oder absehbar zur Folge haben oder nach den Regelungen des SächsNatSchG einer Erlaubnis oder Befreiung bedürfen und die nicht bereits Gegenstand der Planfeststellung oder Plangenehmigung waren, sind in einem ergänzenden Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren zu behandeln.
2.2
Stellen im Entwurf des Flurbereinigungsplanes vorgesehene Maßnahmen wesentliche Eingriffe in den Bestand von nach §§ 15 bis 22 und § 26 SächsNatSchG unter Schutz gestellten Flächen dar, ist die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Wesentlich ist ein Eingriff vor allem dann, wenn als Folge der beabsichtigten Maßnahmen eine Gefährdung des Schutzzweckes zu erwarten ist, insbesondere wenn die Maßnahmen in der Schutzgebietsverordnung ausdrücklich verboten und für genehmigungs- oder erlaubnispflichtig erklärt sind.
2.3
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach § 53 SächsNatSchG .
3
Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes
Im Flurbereinigungsplan wird unter anderem auch das Eigentum, die Nutzung, die Unterhaltung und die Sicherung der dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienenden Flächen und Anlagen geregelt. Regelungen über unter Schutz gestellte Flächen nach §§ 15 bis 22 und § 26 SächsNatSchG (Nutzungsauflagen, Pflegehinweise, Veränderungs- oder Beseitigungsverbote) trifft die Teilnehmergemeinschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Regelungen werden Bestandteil des Textteiles zum Flurbereinigungsplan, der nach der Rechtskraft die rechtliche Wirkung einer Gemeindesatzung bekommt. Bei Flächen mit besonderem ökologischen Wert sollen derartige Regelungen zusätzlich durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch dinglich gesichert werden.
4
Änderungen des Flurbereingungsplanes
Bei Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes (auch im Genehmigungs- oder Widerspruchsverfahren) gibt die entscheidende Stelle der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht auszuschließen sind. Nummer 2 gilt entsprechend.
VII
Schlußfeststellung
 
Hat nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens die Teilnehmergemeinschaft noch Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erfüllen, ist zu prüfen, ob mit der Schlußfeststellung nach § 151 FlurbG die Vertretung und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeinde übertragen werden können. Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten einen Abdruck der Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG.
VIII
Sonderverfahren nach FlurbG
1
Wird im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG), im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) oder beim freiwilligen Landtausch (§ 103a ff. FlurbG) von der Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG abgesehen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG) oder kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt (§§ 97, 103e FlurbG), werden die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzgesetzes und der Landschaftspflege notwendigen Festsetzungen und Maßnahmen im Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG), im Zusammenlegungsplan (§ 100 FlurbG) oder im Tauschplan (§ 103f FlurbG) dargestellt. In diesen Fällen ist der Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan gleichzeitig Fachplan im Sinne des § 11 Abs. 1 SächsNatSchG ; für seinen landschaftspflegerischen Inhalt gilt Abschnitt V Nr. 1 bis 3 entsprechend.
2
Für das vereinfachte Flurbereingiungsverfahren und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren gilt ferner Abschnitt VI Nr. 2.2 entsprechend.
3
Stellen geplante Maßnahmen Eingriffe nach § 8 SächsNatSchG dar, haben sie solche absehbar zur Folge oder sind die Maßnahmen nach Naturschutzrecht gestattungspflichtig, ergeht der Plan im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (§§ 10 und 11 SächsNatSchG).
4
Verfahren nach den §§ 86, 91 ff. und 103a ff. FlurbG können auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden. Wenn sie dem Zweck dienen, notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, soll als Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes eine fachliche Konzeption des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegen.
5
In Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG ist anzustreben, daß über unternehmensbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen entschieden wird. Ist dies nicht möglich, soll darauf hingewirkt werden, daß in der Planfeststellung für das Unternehmen über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wenigstens in den Grundzügen (Umfang der erforderlichen Flächen, Träger der Kosten, Eigentum und dingliche Rechte, Unterhaltung und anderes) entschieden wird.
IX
Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Geologie
 
Die Naturschutzbehörden beteiligen das Landesamt für Umwelt und Geologie bei Weinbergflurbereinigungen, in Verfahren nach § 87 FlurbG, in Verfahren in denen grundsätzliche Entscheidungen zu Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind und sobald in einem Verfahren absehbar ist, daß nach dem bisherigen Stand der Planungen ein Ausgleich oder Ersatz nicht erreicht würde.
X
Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände
 
Das Mitwirkungsrecht der nach § 56 SächsNatSchG anerkannten Naturschutzverbände ist in Abschnitt IX SächsNatSchG beschrieben. Zusätzlich gelten für diese Verbände folgende Regelungen:
 
1.
Die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung sollen im Interesse der ländlichen Neuordnung und der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Verbände frühzeitig beteiligen. Die Beteiligung ist von den Ämtern bereits mit der Einleitung eines Verfahrens anzustreben und soll während des Verfahrens fortgesetzt werden.
 
2.
Die Verbände erhalten einen Abdruck des Flurbereinigungsbeschlusses und gegebenenfalls von Änderungen des Flurbereinigungsbeschlusses. Abschnitt IV Nr. 1.5 gilt entsprechend.
 
3.
Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze wird den Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
 
4.
Die Verbände werden vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft möglichst frühzeitig an der Erarbeitung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen beteiligt, zur Grünbegehung werden sie eingeladen.
 
5.
Die Verbände werden zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG geladen. Sie erhalten einen Abdruck des Bescheides über die Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
XI
Schlußbestimmungen/Inkrafttreten
 
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 21. August 1995

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage

Zusammenarbeit zwischen den Behörden
für die Ländliche Neuordnung und den Naturschutzbehörden

Zusammenarbeit
Verfahrensabschnitt Form der Zusammenarbeit GemVwV Abschnitt/Nummer Arbeitsgrundlage
Verfahrensabschnitt Form der Zusammenarbeit GemVwV
Abschnitt/Nummer
Arbeitsgrundlage

Vor Anordnung Teilnahme der höheren Naturschutzbehörde an einem jährlichen Abstimmungsgespräch IV 1.1  
  Beteiligung der Naturschutzbehörde an der agrarstrukturellen Vorplanung IV 1.2  
  Gegenseitige Unterrichtung vor Einleitung der ländlichen Neuordnung (§ 5 Abs. 3 FlurbG) IV 1.4 TK2 5 mit notwendigen schriftlichen Erläuterungen
  Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörde bei der Information der Teilnehmer (§ 5 Abs. 1 FlurbG) II 7  
  Zuleitung des Flurbereinigungsbeschlusses an die untere und die höhere Naturschutzbehörde IV 1.5  
  Erstellung der landeskulturellen Unterlagen durch das Amt für Landwirtschaft in enger Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde IV 1.7 Flurkarte mit notwendigen schriftlichen Erläuterungen
Von der Bekanntgabe des Anordnungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes Bei Maßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 FlurbG, für die eine behördliche Entscheidung oder eine Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist, entscheidet das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung über die Zustimmung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden. Das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung und die Naturschutzbehörden übersenden sich gegenseitig einen Abdruck  ihrer Entscheidungen nach Flurbereinigungsrecht beziehungsweise Naturschutzrecht. IV 1.6  
Neugestaltungsgrundsätze (§ 38 FlurbG) Erarbeitung des landschaftspflegerischen Inhalts der Neugestaltungsgrundsätze in enger Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde IV 2.1  
  Die höhere Naturschutzbehörde
a) teilt dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung die ihre Belange berührenden Erkenntnisse mit und übersendet ihre Unterlagen,
IV 2.2 Flurkarte mit schriftlichen Erläuterungen, Kartierungen, Stellungnahmen, Gutachten
  b) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und äußert sich dabei auch über die Auswirkungen von Nutzungsänderungen und sonstigen Maßnahmen, IV 2.3    
  c) wird zu den Abstimmungsbesprechungen eingeladen. IV 2.4  
  Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten einen Abdruck der Neugestaltungsgrundsätze (Text und Karte). IV 2.6  
Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) Bei der Erarbeitung des Planentwurfs beteiligt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig und stellt ihr rechtzeitig erforderliche Unterlagen zur Verfügung. V 2.1 Flurkarte, nach Möglichkeit Luftbildkarten mit Höhenschichtlinien
  Die untere Naturschutzbehörde teilt alle für die ländliche Neuordnung maßgeblichen Erkenntnisse mit und nimmt baldmöglichst Stellung zu den geplanten Maßnahmen. V 2.2 wie bei Abschnitt V Nummer 2.1
  Grünbegehung/Grüntermin:
Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft übersendet der unteren und der höheren Naturschutzbehörde rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen. Im Grüntermin oder im Anschluß daran äußert sich die Naturschutzbehörde zu den geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft.
V 2.3 Entwurf der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG sowie Landschaftsplanung
  Teilnahme der Naturschutzbehörden am Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG. Bei Meinungsverschiedenheiten Einigungsversuch durch Staatliches Amt für Ländliche Neuordnung und höhere Naturschutzbehörde. V 3.1 Auszug aus dem Plan nach § 41 FlurbG
  Übersendung eines Abdrucks der Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung an die Naturschutzbehörden V 3.2  
  Beteiligung der Naturschutzbehörden bei Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG VI 3.3 Karte zum Plan nach § 41 FlurbG mit geeigneter Darstellung der geplanten Änderungen
Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes erhält die untere Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Äußerung. VI 1 Karte zum Plan nach § 41 FlurbG
  Beteiligung der Naturschutzbehörden bei Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG, die durch den Flurbereinigungslan verursacht werden VI 2.1 Entwurf der Abfindungskarte
  Für wesentliche Eingriffe in geschützte Flächen ist die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. VI 2.2 Entwurf der Abfingungskarte
  Regelungen über ökologisch wertvolle Flächen trifft die Teilnehmergemeinschaft im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. VI 3 Ausfertigung der Abfindungskarte mit Darstellung der ökologisch wertvollen Flächen
  Beteiligung der Naturschutzbehörde bei Änderungen des Flurbereinigungsplanes VI 4 Ausfertigung der Abfindungskarte mit Darstellung der vorgesehenen Änderungen
Schlußfeststellung Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten einen Abdruck der Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG. VII    
Sonderverfahren Erlaß des Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplans in Verfahren nach §§ 86, 91 ff. oder 103a ff. FlurbG im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde VIII   Entwurf des Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplans
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Geltungsdauer verlängert bis zum 31. Dezember 2005 durch VwV vom 28. November 2000 (SächsABl. S. 1009)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 45, S. 1130

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Oktober 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005