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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung vom 19. März 1999 (MBl. SMK S. 384), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2003 (MBl. SMK S. 237) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung

Az.: 55-7001.10-01/20

Vom 19. März 1999

[Geändert durch VwV vom 23. September 2003 (MBL.SMK S. 237)]

I. Aufgaben und Ziele

1.
Beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus wird ein Landesbeirat für Erwachsenenbildung eingerichtet.
2.
Das Ziel der Arbeit des Landesbeirates für Erwachsenenbildung besteht darin, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Weiterbildung als gleichberechtigten Bestandteil des öffentlichen Bildungswesens zu leisten. Im Zeitalter des lebenslangen Lernens besteht die Notwendigkeit, die Inhalte und Ziele der Weiterbildung an sich stetig verändernde gesellschaftliche Bedingungen anzupassen.
3.
Zur Erreichung diese Zieles hat der Landesbeirat für Erwachsenenbildung die Aufgabe, auf Anfrage der Staatsregierung diese zu grundlegenden Fragen der Weiterbildung zu beraten, sowie des Weiteren, durch seine Arbeit die Zusammenarbeit zwischen den anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung zu fördern und zu unterstützen. Vor dem Inkrafttreten von Gesetzen, Rechtsverordnungen sowie Richtlinien, die Fragen der Weiterbildung berühren, besitzt er ein Anhörungsrecht.
4.
Die im Landesbeirat für Erwachsenenbildung durch Mitglieder oder Stellvertreter vertretenen Institutionen unterstützen den Landesbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben; die für Weiterbildung zuständigen Staatsministerien sollen den Landesbeirat rechtzeitig bei relevanten Fragen der Erwachsenenbildung einbeziehen.

II. Mitglieder

1.
Dem Landesbeirat für Erwachsenenbildung gehören als stimmbe-rechtigte Mitglieder an:
 
a)
3 Vertreter der sächsischen Hochschulen/Professuren für Erwachsenenbildung,
 
b)
je ein Vertreter der Bildungseinrichtungen der evangelischen und katholischen Kirche,
 
c)
ein Vertreter der Arbeitgeber,
 
d)
ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
 
e)
ein Vertreter der Kammern,
 
f)
ein Vertreter des Landesarbeitsamtes,
 
g)
ein Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
 
h)
ein Vertreter der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung,
 
i)
ein Vertreter des Sächsischen Volkshochschulverbandes,
 
j)
ein Vertreter eines freien Trägers einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
 
k)
ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
 
l)
ein Vertreter der Landesmedienanstalt und
 
m)
ein Vertreter des Landtagsausschusses für Schule und Sport
 
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit beratender Stimme nehmen je ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an den Sitzungen des Landesbeirates teil.
2.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt.
3.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren vom Staatsminister für Kultus berufen. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Scheidet ein Mitglied nach Nr. 1 vorzeitig aus, so tritt der Stellvertreter an dessen Stelle. Für die Restdauer der Amtszeit kann ein neuer Stellvertreter berufen werden.
4.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbeirates für Erwachsenenbildung und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich.
5.
Die Mitglieder und Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung ( VwV-Beiratsentschädigung) vom 14.3.1997 (SächsABL. S. 417), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2001 (SächsABl. S. 1009), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232), in der jeweils geltenden Fassung.

III. Vorsitz

1.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Erwachsenenbildung wählen aus ihrer Mitte in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt den Landesbeirat für Erwachsenenbildung nach außen.

IV. Sitzungen

1.
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungstermine werden spätestens in der letzten Sitzung des Jahres für das folgende Jahr festgelegt. Die Mitglieder des Landesbeirates können mehrheitlich eine Einberufung des Landesbeirates darüber hinaus verlangen.
2.
Die Mitglieder des Landesbeirates für Erwachsenenbildung werden spätestens zwei Wochen vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Einladung sind die notwendigen Beratungsunterlagen beizufügen. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung ohne Einhaltung der Frist oder ohne Beifügung der Beratungsunterlagen einberufen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
Ist ein Mitglied des Landesbeirates für Erwachsenenbildung verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es möglichst rechtzeitig seinen Stellvertreter zu unterrichten. Ein Stellvertreter kann nur bei Verhinderung des von ihm vertretenen Mitgliedes an der Sitzung teilnehmen. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten in jedem Fall die Beratungsunterlagen und die Ergebnisprotokolle zu ihrer Information.
3.
Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten. Sie sollen dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vertreter des SMK festgesetzt. In dringenden Fällen ist eine Erweiterung der Tagesordnung durch Beschlussfassung zu Beginn einer Sitzung möglich.
4.
Die Sitzungen des Landesbeirates für Erwachsenenbildung werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Weitere Bedienstete des SMK sind teilnahmeberechtigt, soweit dafür ein dienstlicher Anlass besteht.
5.
Über jede Sitzung wird in der Regel binnen 14 Tagen ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Das Ergebnisprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom SMK unterzeichnet; wurde die Sitzung von dem Stellvertreter geleitet, auch von diesem. Es wird den Mitgliedern und ihren Stellvertretern zugesandt.
6.
Die Mitglieder des Landesbeirates für Erwachsenenbildung sind zur Verschwiegenheit über die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, oder vom Vertreter des SMK als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet.

V. Beschlüsse

1.
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2.
Beschlüsse im Rahmen des Anhörungsrechts im Sinne von Abschnitt I. Nr. 3 müssen ohne Gegenstimmen gefasst sein.
3.
In dringenden Fällen kann vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, bestimmt werden, dass Beschlüsse ohne Sitzung durch schriftliche Stimmabgabe mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In diesem Fall fordert der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens drei Werktagen auf.

VI. Geschäftsführung

1.
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Sächsischer Landesbeirat für Erwachsenenbildung beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus“.
2.
Die Geschäfte des Landesbeirates für Erwachsenenbildung führt das Referat Erwachsenenbildung im Staatsministerium für Kultus. Ihm obliegt insbesondere die Ausfertigung und Versendung der Ergebnisprotokolle sowie der Empfehlungen, Beschlüsse und Erklärungen des Landesbeirates.

 

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.
Die konstituierende Sitzung des Landesbeirates wird durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus einberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.
2.
Der Landesbeirat kann im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift Festlegungen zur Geschäftsordnung treffen.
3.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Dresden, den 19. März 1999

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1999 Nr. 12, S. 384
    Fsn-Nr.: 713-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2003

    Fassung gültig bis: 30. November 2016