Eingangsformel
Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiativen der EU
RESIDER II, RECHAR II, RETEX
(RIGI)
Vom 1. August 1997
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 SäHO vom 19. Dezember 1990 sowie den Entscheidungen der Europäischen Kommission über die Gewährung von Beiträgen des EFRE und des ESF für die Gemeinschaftsinitiativen RESIDER II Nummer 940210009 vom 28. Juni 1995, für die Gemeinschaftsinitiative RECHAR II Nummer 940210002 vom 14. September 1995 und für die Gemeinschaftsinitiative RETEX Nummer 940210006 vom 20. November 1995 Zuwendungen – Zuschüsse und/oder zinsverbilligte Darlehen – aus den Mitteln dieser Gemeinschaftsinitiativen an Kommunen und einzelne gewerbliche Unternehmen oder deren Verbundformen zur Durchführung regional bedeutsamer Maßnahmen, dieMaßnahmen Spiegeltrich Maßnahme Beschreibung – bei RESIDER II: der wirtschaftlichen Umstellung in Stahlrevieren, – bei RECHAR II: der wirtschaftlichen Umstellung in den vom Rückgang des Braunkohlenabbaus besonders betroffenen Gebieten, – bei RETEX: der wirtschaftlichen Diversifizierung der Textilregionen
2 Gegenstand der Förderung
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- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Die Vorhaben müssen entweder auf die unmittelbare Vorbereitung, die Unterstützung oder die Beschleunigung der wirtschaftlichen Umstellung in den betroffenen Gebieten gerichtet sein. gefördert werden nach
RESIDER II und RECHAR II und RETEX- Vorhaben zum Schutz der Umwelt und zur Sanierung von Industriebrachen: Investitions- und Sachkosten und mit den Investitionen in direktem Zusammenhang stehende Beratungskosten;
- alternative Wirtschaftstätigkeiten von KMU: Investitions- und Sachkosten und mit den Investitionen in direktem Zusammenhang stehende Beratungskosten;
- Unternehmenskooperationen in den Bereichen Vertrieb, Marktforschung sowie Forschung und Entwicklung (zum Beispiel Unterstützung bei der Innovationsforschung): Investitions- und Sachkosten und mit den Investitionen in direktem Zusammenhang stehende Beratungs- und Schulungskosten;
- die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen untereinander und mit Forschungseinrichtungen einschließlich Berufsbildungszentren; Investitionskosten und Sachkosten und mit den Investitionen in direktem Zusammenhang stehende Beratungs- und Schulungskosten; es sind nur solche Vorhaben förderfähig, die ohne öffentliche Zuwendungen nicht durchgeführt werden könnten:
- Fremdenverkehrsprojekte, insbesondere im Zusammenhang mit dem industriellen Erbe;
- Einrichtungen zur wirtschaftlichen Umstrukturierung und von Maßnahmen grenzübergreifender Zusammenarbeit im Rahmen von RECHAR II und RESIDER II;
- Maßnahmen zur Know-how-Verbesserung, zum Beispiel Finanzierung externer Beratung und erforderlicher Ausrüstung (ausgenommen Maschinen, die für die Produktion bestimmt sind), auf dem Gebiet Design, Qualitätsverbesserung, Organisation.
Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen sollen insbesondere solche Vorhaben gefördert werden, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen nicht unterstützt werden können. - 2.2
- Ausschluss der Förderung
Die Sektoren Stahl, Schiffbau, Kunstfasern, Automobil-Industrie, Verkehr und Bergbau sind von einer Förderung ausgeschlossen.
3 Zuwendungsempfänger
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- Zuwendungsempfänger
Träger dieser Maßnahmen sind Gemeinden, Städte und Landkreise, Zweckverbände oder Unternehmen, die sich mehrheitlich in kommunalem Besitz befinden, und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen oder deren Verbundformen, wenn durch die Maßnahmen ein besonders hoher Struktureffekt in der betroffenen Region erzielt wird.
Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. ECU oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. ECU erreichen und sich nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehreren Unternehmen befinden, die dieser Definition nicht entsprechen (KMU-Definition der EU: Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 4. April 1996). Bei der Prüfung dieses Merkmals sind alle Tatsachen im juristischen und wirtschaftlichen Umfeld des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikogesellschaften und – falls keine Kontrolle ausgeübt wird – institutionelle Anleger.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
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- Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann nur für Vorhaben in den von der EU anerkannten Gebieten für die Gemeinschaftsinitiativen RESIDER II, RECHAR II, RETEX des Freistaates Sachsen erfolgen, die auf die unter Nummer 2.1 genannten Schwerpunkte gerichtet sind.
Die Zuwendung ist an eine wirtschaftliche und effiziente Unternehmensführung gebunden. Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Förderung und deren Effekte für die Entwicklung der Region sind darzulegen.
Bei der Reaktivierung von Industriebrachen und Erschließung von Industriegebieten sind die erschlossenen Flächen analog den Bestimmungen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ von den Endbegünstigten der Operationellen Programme an die betrieblichen Endnutzer weiterzugeben.
Vor Gewährung der Zuwendung muss geprüft werden, ob das Vorhaben nicht nach einem anderen öffentlichen Förderprogramm gefördert werden kann. Die Finanzierung des Vorhabens kann im Rahmen einer Kombination mehrerer Gemeinschaftsinitiativen erfolgen.
Bei kommunalen Körperschaften ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und/oder in Form eines zinsverbilligten Darlehens für Vorhaben nach Nummer 2 gewährt. Die Entscheidung, ob ein Zuschuss oder/und ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt wird und in welcher Höhe der Zinssatz für das Darlehen festgesetzt wird, richtet sich nach den wirtschaftlichen Erfordernissen des Einzelfalls. Der Zuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt. Bei längerlaufenden Vorhaben erfolgt eine Aufteilung nach Jahresscheiben, die im Zuwendungsbescheid entsprechend ausgewiesen werden. - 5.2
- Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmeträger zu tragen sind. Zu den förderfähigen Kosten gehören:- Investitionskosten,
- Beratungskosten (in direktem Zusammenhang mit Investitionen)
- Weiterbildungskosten, soweit es sich um Kosten handelt, die aus dem EFRE finanzierbar sind.
- 5.3
- Höhe der Förderung
Eine Zinsverbilligung darf 5 vom Hundert, bezogen auf die jeweiligen Kapitalmarktzinsen, nicht überschreiten.
An den Maßnahmen in kommunaler Trägerschaft beteiligt sich die Europäische Union entsprechend den Finanzbestimmungen der EU mit höchstens 75 vom Hundert der förderfähigen Kosten und mit mindestens 50 vom Hundert der öffentlichen Ausgaben. Der kommunale Maßnahmeträger hat sich mit 25 vom Hundert der Kosten im Rahmen der nationalen Kofinanzierung zu beteiligen.
Bei Investitionsvorhaben privater kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) beteiligt sich die Europäische Union bis zu 50 vom Hundert an den öffentlichen Mitteln. Die öffentlichen Mittel dürfen 50 vom Hundert der förderfähigen Kosten der Vorhaben nicht überschreiten. Die Subventitionswertobergrenze von 50 vom Hundert bei privaten Unternehmen darf auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Hilfen nicht überschritten werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Beim Vorliegen dringender Gründe kann die Sächsische Aufbaubank auf Antrag einem vorfristigen Investitionsbeginn zustimmen, wenn die Gesamtfinanzierung einschließlich etwaige Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung entsteht daraus nicht.
- 6.2
- Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, raumordnerischer oder städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht bestehen. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
- 6.3
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Der Zuwendungsempfänger hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage im angemessenen Umfang Eigenmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen.
7 Verfahren
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- Verfahren
- 7.1
- Die Anträge sind vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks in zweifacher Ausfertigung an folgenden Behörden zu richten:
- für RESIDER II:
Regierungspräsidium Dresden
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden - für RECHAR II an das regional jeweils zuständige:
Regierungspräsidium Dresden
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
oder
Regierungspräsidium Leipzig
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Karl-Liebknecht-Straße 145
04277 Leipzig - für RETEX an das regional jeweils zuständige:
Regierungspräsidium Dresden
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
oder
Regierungspräsidium Chemnitz
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Altchemnitzer Straße 41
09105 Chemnitz
- für RESIDER II:
- 7.2
- Die Bewilligung erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank. Die Entscheidung erfolgt durch einen Koordinierungsausschuss. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Im übrigen wird auf die Sondervereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Sächsischen Aufbaubank über die Durchführung der Wirtschaftsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vom 20. Dezember 1996 verwiesen.
- 7.3
- Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Sächsischen Aufbaubank. Werden die bei der Bewilligung nach dieser Richtlinie zugrunde gelegten Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Vorhabens nicht erfüllt, kann die Zuwendung widerrufen und die gewährte Zuwendung ganz oder teilweise zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweiligen Lombardsatzes zurückverlangt werden. - 7.4
- Finanzierungskontrolle
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist gemäß § 44 beziehungsweise § 88 SäHO und der Sächsische Rechnungshof nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 SäHO beziehungsweise §§ 91, 94 Abs. 1 SäHO berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen beim Antragsteller zu prüfen. Entsprechend Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nummer 4253/88 können sowohl der Mitgliedsstaat als auch die Kommission Kontrolle vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die Mittel entsprechend den festgesetzten Zielen, den Verordnungsvorschriften und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgegeben werden. Die Kontrollen müssen der Kommission die Möglichkeit geben, sich zu vergewissern, dass alle im Rahmen der Interventionen angegebenen Ausgaben auch tatsächlich getätigt wurden, förderfähig, korrekt und vorschriftsmäßig waren. - 7.5
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten
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- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 5. September 1996 in Kraft.
Dresden, den 1. August 1997
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer