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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.1998 bis 31.12.1999

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz

Vollzitat: Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz
zum Unterhaltsvorschußgesetz
(SächsAüGUVG)

Vom 10. Juli 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1998

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Die Durchführung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165) wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 1

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Juli 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 19, S. 218

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999