1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.08.1992 bis 31.03.1994

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Juristen des Freistaates Sachsen vom 22. August 1991 (SächsGVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1998 (SächsGVBl. S. 181) geändert worden ist

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen des Freistaates Sachsen
(SächsJAPO)

Vom 22. August 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. August 1992

Aufgrund § 8 und § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBI. S. 224) wird im Einvernehmen mit den Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft und Kunst verordnet:

Erster Teil
Gliederung der Ausbildung

§ 1
Ausbildungsabschnitte und Prüfungen

Die Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und einen anschließenden zweieinhalbjährigen Vorbereitungsdienst. Die Erste Juristische Staatsprüfung wird im Anschluß an das Universitätsstudium abgelegt. Die Zweite Juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erworben.

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Prüfungsbehörden und Prüfungsorgane

§ 2
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1) Für die Durchführung der Juristischen Staatsprüfungen ist bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes können Örtliche Prüfungsleiter bestellt werden.

(2) Prüfungsorgane in der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind der Prüfungsausschuß für die Erste Juristische Staatsprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung sowie die weiteren Prüfer für die Erste Juristische Staatsprüfung. In der mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen.

(3) Prüfungsorgane in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sind der Prüfungsausschuß für die Zweite Juristische Staatsprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung sowie die weiteren Prüfer für die Zweite Juristische Staatsprüfung. In der mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen.

(4) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender der Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können zusätzlich die Aufgaben der Prüfer wahrnehmen.

§ 3
Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane

(1) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender der Prüfungsausschüsse; soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle der Prüfungsausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen.

(2) Die Prüfungen werden vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen.

§ 4
Weisungsunabhängigkeit

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die weiteren Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in dieser Eigenschaft in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 5
Berufung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane

(1) Der Staatsminister der Justiz ernennt den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und seinen Stellvertreter. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.

(2) Der Staatsminister der Justiz bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz tätig sind, und der Prüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Dekan der zuständigen juristischen Fakultät, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der zuständigen Notarkammer oder der zuständigen obersten Dienstbehörde. Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der weiteren Prüfer erfolgt jeweils auf fünf Jahre.

(4) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung und zu weiteren Prüfern für die Erste Juristische Staatsprüfung können Universitätslehrer des Rechts, Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Beamte und Wirtschaftsjuristen mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung und zu weiteren Prüfern für die Zweite Juristische Staatsprüfung können Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Beamte und Wirtschaftsjuristen mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden.

(5) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen und die Prüfereigenschaft enden mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Absatz 3. Das Ende der Prüfereigenschaft ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

(6) Die Prüfervergütungen werden vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt.

§ 6
Beschlußfassung der Prüfungsausschüsse

Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleitern werden Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt. Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung

§ 8
Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, so ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

In Eilfallen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluß und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 9
Verhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 8 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), so gilt folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer weniger als drei Fünftel der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
2.
hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei Fünftel der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so hat er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen;
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, so hat er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluß hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluß des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

§ 10
Bewertung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5 d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1243).

§ 11
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne das die Gründe des § 9 Abs. 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 12
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit der Erbringung der Prüfungsleistung, die mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluß der Prüfung darf der Prüfungsausschuß von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 13
Hilfsmittel

Der jeweilige Prüfungsausschuß läßt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 14
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten . Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergbnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuß binnen eines Jahres, nachdem eine Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.

Dritter Abschnitt
Ausbildungsbehörden

§ 15
Zuständigkeit für den Vorbereitungsdienst

Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet den gesamten Vorbereitungsdienst und trifft die nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen im Vorbereitungsdienst, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. Die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Dritter Teil
Erste Juristische Staatsprüfung

§ 16
Grundsatz

(1) Die Erste Juristische Staatsprüfung ist Hochschulabschlußprüfung und Einstellungsprüfung im Sinn des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar fachlich geeignet ist. Der Bewerber soll in der Prüfung zeigen, daß er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.

(2) Die Erste Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. Der Termin wird rechtzeitig im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 17
Prüfungsgebiete

(1) Die Erste Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und eine von dem Bewerber zu bestimmende Wahlfachgruppe, jeweils mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

(2) Pflichtfächer sind:

1.
Allgemeine Lehren des Bürgerlichen Rechts (insbesondere Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches); Schuldrecht; Sachenrecht; Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts; Zivilprozeßrecht; Grundzüge der Zwangsvollstreckung; Grundzüge der Freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2.
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts;
3.
Recht des Arbeitsverhältnisses, Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts;
4.
Strafrecht ohne Nebenstrafrecht; Strafprozeßrecht;
5.
Allgemeine Staatslehre; Staats- und Verfassungsrecht, jeweils mit Bezügen zum Völkerrecht und zum Recht der Europäischen Gemeinschaften; Allgemeines Verwaltungsrecht; Kommunalrecht; Ordnungs- und Polizeirecht; Grundzüge des Baurechts; Grundzüge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens; Verwaltungsprozeßrecht.

(3) Wahlfachgruppen sind mit folgendem zusätzlichen Prüfungsstoff:

1.
Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie;
2.
Staat und Verwaltung (Recht des öffentlichen Dienstes; Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich der Bezüge zum europäischen Recht; Raumordnungsrecht; Baurecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge);
3.
Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht und Kriminologie;
4.
Wirtschaftsrecht (Handels- und Gesellschaftsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge; Wechsel- und Scheckrecht; Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich der Bezüge zum europäischen Recht; Grundzüge des Steuerrechts);
5.
Recht der Technik (Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Verfahrensrechts; Grundzüge des Gewerberechts; Straßenrecht; Raumordnungsrecht; Immissionsschutzrecht; Grundzüge des Naturschutzrechts und des Wasserrechts);
6.
Recht der internationalen Rechtsbeziehungen (Internationales Privatrecht; Völkerrecht; Recht der Europäischen Gemeinschaften);
7.
Sozialrecht (Sozialhilferecht; Grundzüge des Sozialversicherungsrechts; Kinder- und Jugendhilferecht);
8.
Kirchenrecht.

§ 18
Prüfungsausschuß für die Erste Juristische Staatsprüfung

Der Prüfungsausschuß für die Erste Juristische Staatsprüfung besteht aus

1.
dem Vorsitzenden,
2.
je einem Universitätsprofessor der Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen, der in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen ist sowie
3.
einem weiteren Mitglied.

§ 19
Prüfungsorte

Die Prüfung wird in Dresden und Leipzig abgehalten.

§ 20
Aufgaben der Prüfer

Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 21
Dauer des Studiums

Der Bewerber muß ein ordnungsgemäßes Universitätsstudium des Rechts von wenigstens dreieinhalb Jahren nachweisen; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Die Regelstudienzeit beträgt acht Studienhalbjahre. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen. Die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Studienhalbjahre sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten.

§ 22
Ordnungsgemäßes Studium

Der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer, die von ihm gewählte Wahlfachgruppe oder sonstige juristische Fächer zu besuchen. Der Bewerber muß an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.

§ 23
Studienbegleitende Leistungskontrollen

(1) Der Bewerber muß sich während des Studiums studienbegleitenden Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingungen unterziehen. Sie erstrecken sich auf das Bürgerliche Recht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht und werden im Rahmen der Übungen für Anfänger oder im Rahmen der Grundkurse, die die Übungen für Anfänger einschließen, erbracht. Der Bewerber hat jeweils eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Klausur zu erbringen. Er hat sich den Leistungskontrollen spätestens bis zum Ende des zweiten Studienjahres zu unterziehen. Als Studium gelten alle Studienhalbjahre, in denen der Bewerber für Rechtswissenschaften immatrikuliert war, ohne beurlaubt zu sein. Im Fall des Nichtbestehens können die Leistungskontrollen jeweils binnen eines Jahres einmal wiederholt werden. Eine nochmalige Wiederholung ist auch nach erneutem Studienbeginn ausgeschlossen.

(2) Das Nähere regeln die Universitäten durch Satzung.

§ 24
Praktische Studienzeit

(1) Der Student muß in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Hiervon soll sich je ein Monat auf die Zivilrechtspflege, auf die Strafrechtspflege und auf die Verwaltung beziehen.

(2) Die praktische Studienzeit kann bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet werden kann.

(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach dem dritten Studienhalbjahr abgeleistet werden. Der Student kann im Rahmen des Absatzes 2 wählen, bei welchen Stellen er die praktische Studienzeit ableisten will. Eine Teilung in bis zu drei Abschnitte von je einem Monat ist möglich.

(4) Soweit bei der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muß der Student diese besuchen.

§ 25
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen. Bereits mit dem Antrag hat der Bewerber zu erklären, welche Wahlfachgruppe er wählt; diese Erklärung ist unwiderruflich.

(2) Die Prüfungstermine sowie die Meldefrist werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 26
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1.
der Bewerber eine der in §§ 21 bis 24 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 25 Abs. 1 nicht beachtet ist; wenn die Voraussetzungen der §§ 23, 24 und 25 Abs. 1 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden;
2.
abzusehen ist, daß gegen den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 27
Form der Prüfung

Die Erste Juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, soweit der Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen ist.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an acht Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuß ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

1.
drei Aufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3),
2.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 17 Abs. 2 Nr. 4),
3.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 17 Abs. 2 Nr. 5),
4.
eine Aufgabe aus der vom Prüfungsteilnehmer gewählten Wahlfachgruppe (§ 17 Abs. 3).

(3) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten. Für jede Wahlfachgruppe wird eine Aufgabe gestellt; für die unter § 17 Abs. 3 Nr. 1 genannte Wahlfachgruppe werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt, und zwar eine aus dem Gebiet der Rechtsgeschichte und eine aus dem Gebiet der Rechtsphilosophie.

(4) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluß der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwalten.

§ 29
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Prüfern bewertet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. Im Regelfall soll einer der Prüfer aus dem Bereich der Universität und einer aus dem Bereich der Praxis kommen. Für jeden Prüfungsort müssen die Bearbeitungen einer Aufgabe von denselben Prüfern bewertet werden. Wenn an einem Prüfungsort mehr als 150 Prüfungsteilnehmer an der Prüfung teilnehmen, können mehr als zwei Prüfer zur Bewertung bestimmt werden.

(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüfern erteilten Punktzahlen liegt, sofern sich die Prüfer nicht einigen oder auf bis zu zwei Punkte annähern können.

(3) Die Bearbeitungen der Aufgaben aus den Wahlfachgruppen können für den Freistaat Sachsen gemeinsam bewertet werden.

(4) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(5) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 30
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch acht.

(2) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und nicht in mehr als vier der Prüfungsarbeiten eine geringere Einzelpunktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekanntgegeben.

§ 31
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird an den Prüfungsorten von den Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung abgenommen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen unter Einschluß des Vorsitzenden aus vier Prüfern, von denen zwei Universitätslehrer des Rechts sind.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.

(4) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 50 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die zur Prüfung zugelassenen Rechtsstudenten können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Der Vorsitzende kann auch andere Rechtsstudenten und in Ausnahmefallen auch sonstige Personen zulassen. Zuhörer, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, kann er aus dem Prüfungsraum verweisen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluß der Zuhörer bekanntgegeben.

§ 32
Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Prüfungsgesamtnote

(1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) In der mündlichen Prüfung ist für jedes der in § 28 Abs. 2 genannten Gebiete eine Einzelpunktzahl zu erteilen.

(3) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtdurchschnittspunktzahl fest. Sie ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, geteilt durch zwölf; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Aufgrund der Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5 d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote am Schluß der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

§ 33
Nichtwertung der Prüfung bei frühzeitiger Meldung

(1) Legt ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die Erste Juristische Staatsprüfung spätestens in dem auf das achte Studienhalbjahr unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ab und besteht sie nicht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet:

1.
Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung von Erziehungsgeld bis zu einer Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwei Jahren;
2.
Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes bis zu einer Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwei Jahren;
3.
Zeiten des Auslandsstudiums bis zu einer Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwei Studienhalbjahren.

(2) Wurde der Prüfungsteilnehmer aus den in Absatz 1 genannten Gründen bis zu der dort genannten Höchstdauer beurlaubt oder exmatrikuliert und nahm er unmittelbar im Anschluß an diese Zeiten das Studium wieder auf, so gilt dies nicht als Unterbrechung. Im Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 2 kann der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluß des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, daß er auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 verzichtet.

§ 34
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden ha t, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote ersichtlich sind. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekanntgegeben.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

§ 35
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann erst nach Ableistung eines weiteren Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden. Bis zur erneuten Zulassung muß er das Studium an der Universität des Prüfungsortes fortsetzen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muß bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

(5) Die Prüfung muß am selben Prüfungsort wiederholt werden. Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt gestattet werden.

(6) Wer die Prüfung in einem anderen Land einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung im Freistaat Sachsen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Landes eine Wiederholung zuläßt und die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. Wer die Prüfung in einem anderen Land endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden.

§ 36
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei erstmaliger Ablegung im Freistaat Sachsen bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluß des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.

(2) § 35 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) Der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

Vierter Teil
Vorbereitungsdienst

§ 37
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Am Ende der Ausbildung soll der Rechtsreferendar in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich zu arbeiten.

(2) Der Rechtsreferendar soll, soweit möglich, selbständig tätig sein. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihm zu übertragenden Arbeiten.

§ 38
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, die die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst an einem bestimmten Ort besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme an einem Ort ermöglicht werden, dem der Bewerber durch längeren Familienwohnsitz oder sonstige engere Beziehungen verbunden ist.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:

1.
wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
2.
wenn der Bewerber entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
3.
solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:

1.
solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 1 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
a)
Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,
b)
Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, daß durch die Aufnahme des Bewerbers wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt werden,
c)
der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde.

(5) Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in der Regel in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Sie werden vor Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichtet. Sie führen im Vorbereitungsdienst die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ und erhalten Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge der Rechtsreferendare, die Beamte auf Widerruf sind. Neben der Unterhaltsbeihilfe werden eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und ein jährliches Urlaubsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gewährt.

(7) Das Gesuch um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

(8) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, zum Vorbereitungsdienst zulassen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind zuzulassen. Bedürftigen Bewerbern kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichts eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist Unterhaltsbeihilfe zu gewähren; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend. Bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses ableisten, führen im Vorbereitungsdienst die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ Aufgaben eines Richters, Rechtspflegers oder Amtsanwalts können ihnen nicht übertragen werden. Ihre Verwendung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig. Sie können im Rahmen des § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes an den Beratungen des Gerichts teilnehmen.

§ 39
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre.

(2) Der Rechtsreferendar wird ausgebildet:

1.
bei der Justiz
a)
sieben Monate bei einem Zivilgericht,
b)
drei Monate bei einem Strafgericht,
c)
drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft;
2.
bei der öffentlichen Verwaltung
a)
drei Monate bei einem Landratsamt oder einer kreisfreien Stadt,
b)
drei Monate bei einem Regierungspräsidium oder bei einem Verwaltungsgericht;
3.
fünf Monate bei einem Rechtsanwalt;
4.
sechs Monate nach Wahl des Rechtsreferendars bei einer oder zwei der nach § 40 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum).

(3) Nach Beendigung der Ausbildung nach Absatz 2 kann der Rechtsreferendar bis zu seinem Ausscheiden weiterhin einer Ausbildungsstelle nach Absatz 2 zugewiesen werden.

(4) Über die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 3 und 4; soweit ein Rechtsreferendar den Schwerpunkt 2 – Verwaltung – wählt, entscheidet der Regierungspräsident.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 3 ändern oder auf Antrag diese Ausbildungsabschnitte zugunsten eines anderen bis auf drei Monate verkürzen, wenn das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Bei einer Änderung der Ausbildungsabschnitte bei der öffentlichen Verwaltung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten.

§ 40
Pflichtwahlpraktikum

(1) Im Pflichtwahlpraktikum gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 werden dem Rechtsreferendar fünf Schwerpunktbereiche zur Wahl geboten:

1.
Justiz,
2.
Verwaltung,
3.
Wirtschaft und Finanzwesen
4.
Arbeits- und Sozialrecht,
5.
Internationales Recht und Recht der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Ausbildungsstellen in den Schwerpunktbereichen werden allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen, wenn

1.
ein geeigneter Arbeitsplatz,
2.
ein geeigneter Betreuer und
3.
eine sachgerechte Ausbildung gesichert sind.

Die Entscheidung trifft bei einer allgemeinen Zulassung das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit der zuzulassenden Ausbildungsstelle.

(3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften kann auf das Pflichtwahlpraktikum bis zu drei Monaten angerechnet werden. Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten läßt. Aus dem Plan muß ersichtlich sein, welchen Leistungsnachweis der Rechtsreferendar erbringen wird.

(4) Das Pflichtwahlpraktikum soll nicht bei einer Stelle derselben Art abgeleistet werden, bei der der Rechtsreferendar schon eine Pflichtausbildung erhalten hat.

(5) Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der ausbildenden Stelle. Der Rechtsreferendar hat spätestens vier Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor dem Pflichtwahlpraktikum gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erklären, in welchem Schwerpunktbereich und bei welcher der für diesen Schwerpunktbereich zugelassenen Stelle er das Pflichtwahlpraktikum ableisten will. Gibt er keine Erklärung ab, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für das Pflichtwahlpraktikum.

§ 41
Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge

(1) Der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz und bei der Verwaltung je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen. Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann auch geteilt werden.

(2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet. Für den Einführungslehrgang bei der Verwaltung wird ein Teil der Ausbildungszeit bei einem Landratsamt oder einer kreisfreien Stadt verwendet.

(3) Der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete schriftliche Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Während des Pflichtwahlpraktikums kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden.

(4) Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet, wenn der Rechtsreferendar nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes (§ 39 Abs. 1) die schriftliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen. In diesem Fall ist der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet. Sobald die schriftliche Prüfung vollständig abgelegt ist, entsteht auf jeden Fall wieder die Pflicht zur Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften.

(5) Während der Ausbildung bei der Justiz hat der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht und während der Ausbildung bei der Verwaltung an einem Lehrgang über Steuerrecht teilzunehmen. Die Teilnahme an weiteren Lehrgängen kann angeordnet werden.

(6) Lehrgänge nach Absatz 1 und Absatz 5 dürfen zusammen drei Monate nicht übersteigen.

§ 42
Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Oberlandesgerichts. Soweit der Regierungspräsident zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter.

(2) Vorgesetzte des Rechtsreferendars sind der Leiter der Ausbildungsstelle, der Ausbilder sowie die Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsleiter, denen der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist.

§ 43
Entlassung und Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.

(2) Der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 3 und 4 rechtfertigen würde,
2.
der Rechtsreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt hat,
3.
der Rechtsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, daß er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird,
4.
die Zweite Juristische Staatsprüfung aus den Gründen des § 9 nicht im zweiten Termin nach der Zulassung abgelegt werden kann.

(3) Vor der Entlassung nach Absatz 2 ist der Rechtsreferendar anzuhören.

(4) Der Rechtsreferendar scheidet mit Ablauf des Tages, an welchem ihm eröffnet wird, daß er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat, oder mit der Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus.

(5) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.

(6) Über die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 44
Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1) Der Rechtsreferendar erhält Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. Während der Lehrgänge und der angeordneten schriftlichen Arbeiten soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Erziehungsurlaub und Sonderurlaub) werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet; Mutterschutzzeiten sowie ein anschließender Erziehungsurlaub werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Erziehungsurlaub und Sonderurlaub) werden vom jeweiligen Leiter der Ausbildungsstelle, während der Ausbildung beim Rechtsanwalt vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, erteilt.

(4) In Ausnahmefällen kann dem Rechtsreferendar Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden; die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr.

§ 45
Ausbildungszeugnisse

(1) Über jeden Ausbildungsabschnitt ist ein zusammenfassendes Zeugnis zu erstellen.

(2) Das Zeugnis wird vom Ausbilder erstellt. War ein Rechtsreferendar während eines Ausbildungsabschnitts mehreren Ausbildern zugewiesen, so erstellt das zusammenfassende Zeugnis der Leiter der Ausbildungsstelle auf der Grundlage der von den einzelnen Ausbildern abgegebenen Zwischenzeugnisse.

(3) Das Zeugnis soll ein Bild von der Eignung, den Fähigkeiten, den praktischen Leistungen, dem Fleiß, dem Stand der Ausbildung und der Führung geben. In dem Zeugnis ist festzustellen, ob der Rechtsreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat.

(4) Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für jeden ihnen zugewiesenen Rechtsreferendar ein Zeugnis gemäß Absatz 3 zu erstellen.

(5) In den Zeugnissen soll die Gesamtleistung des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) bewertet werden.

(6) Soweit eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis (§ 40 Abs. 3 Satz 3) vorzulegen.

Fünfter Teil
Zweite Juristische Staatsprüfung

§ 46
Grundsatz

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlußprüfung und Laufbahnprüfung im Sinn des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen.

(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 37 Abs. 1) erreicht hat und ihm deshalb nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes) und zum höheren Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.

(3) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. Der Termin wird rechtzeitig im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 47
Prüfungsgebiete

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und den vom Bewerber zu bestimmenden Schwerpunktbereich, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Pflichtfächer sind:

1.
Allgemeine Lehren des Bürgerlichen Rechts (insbesondere Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches); Schuldrecht; Sachenrecht; Familienrecht; Erbrecht; Zivilprozeßrecht; Zwangsvollstreckungsrecht; Grundzüge der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Grundzüge des Konkursrechts;
2.
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts;
3.
Recht des Arbeitsverhältnisses; Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts; Grundzüge des arbeitsgerichtliehen Verfahrens;
4.
Strafrecht ohne Nebenstrafrecht; Strafprozeßrecht; Grundzüge des Jugendstrafrechts; Grundzüge des Rechts der Ordnungswidrigkeiten;
5.
Allgemeine Staatslehre; Staats- und Verfassungsrecht, jeweils mit Bezügen zum Völkerrecht und zum Recht der Europäischen Gemeinschaften; Allgemeines Verwaltungsrecht; Amts- und Staatshaftungsrecht; Kommunalrecht; Ordnungs- und Polizeirecht; Baurecht; Grundzüge des Immissionsschutzrechts; Grundzüge des Wasserrechts; Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes; Grundzüge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens; Verwaltungsprozeßrecht;
6.
Grundzüge der Abgabenordnung; Grundzüge des Einkommensteuerrechts.

(3) Schwerpunktbereiche sind

1.
Justiz mit folgendem zusätzlichen Prüfungsstoff:
Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Beschränkung auf die Grundzüge; Konkursrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge; Jugendstrafrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge; Strafvollzugsrecht;
2.
Verwaltung mit folgendem zusätzlichen Prüfungsstoff:
Verwaltungswissenschaft; Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich der Bezüge zum europäischen Recht; Raumordnungsrecht; Straßenrecht; Wasserrecht und Immissionsschutzrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge;
3.
Wirtschaft und Finanzwesen mit folgendem zusätzlichen Prüfungsstoff:
Handels- und Gesellschaftsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge; Wechsel- und Scheckrecht; Abgabenordnung und Einkommensteuerrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge; Grundzüge des Umsatzsteuerrechts; Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich der Bezüge zum europäischen Recht;
4.
Arbeits- und Sozialrecht mit folgendem zusätzlichen Prüfungsstoff:
Kollektives Arbeitsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge; arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf die Grundzüge; Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des sozialgerichtlichen Verfahrens; Sozialhilferecht;
5.
Internationales Recht und Recht der Europäischen Gemeinschaften mit folgendem zusätzlichen Prüfungsstoff:
Grundzüge des Internationalen Privatrechts; Grundzüge des Internationalen Zivilprozeßrechts und des Internationalen Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit; Völkerrecht; Recht der Europäischen Gemeinschaften.

§ 48
Prüfungsausschuß

Der Prüfungsausschuß für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus

1.
dem Vorsitzenden,
2.
zwei Mitgliedern aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft), der Rechtsanwaltschaft, der Wirtschaft oder aus dem Notariat sowie
3.
zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit.

§ 49
Prüfungsorte

Die schriftliche Prüfung wird an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten abgehalten.

§ 50
Aufgaben der Prüfer

Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten;
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung;
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 51
Vorschlag und Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

(1) Der Rechtsreferendar hat an der am Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen. Die Pflicht zur Teilnahme wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Rechtsreferendar aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet.

(2) Spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung stellt der Präsident des Oberlandesgerichts den Rechtsreferendar für die Prüfung vor.

(3) § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Spätestens vier Monate vor Beendigung des Pflichtwahlpraktikums hat der Rechtsreferendar gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, welchen Schwerpunktbereich er wählt; diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt auch bei einer Wiederholung der Prüfung. Unterläßt er eine solche Erklärung, so gilt der Schwerpunktbereich als gewählt, in dessen Bereich er sein Pflichtwahlpraktikum abgeleistet hat.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsunfähig ist und nicht erwartet werden kann, daß er in absehbarer Zeit wieder prüfungsfähig wird.

§ 52
Form der Prüfung

Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, soweit der Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen ist.

§ 53
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an zwölf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuß ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Die Aufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.

(3) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

1.
fünf Aufgaben aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3); eine Aufgabe davon hat Arbeitsrecht zu enthalten;
2.
zwei Aufgaben aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nr. 4);
3.
vier Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts und dem Steuerrecht (§ 47 Abs. 2 Nr. 5 und 6); eine Aufgabe davon hat Steuerrecht zu enthalten;
4.
eine Aufgabe, die sich auf den vom Prüfungsteilnehmer gewählten Schwerpunktbereich bezieht (§ 47 Abs. 3).

(4) Die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3 Nrn. 1, 2 und 3 werden am Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation, die Aufsichtsarbeit nach Absatz 3 Nr. 4 wird am Ende des Pflichtwahlpraktikums angefertigt.

(5) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten. Für jeden Schwerpunktbereich wird eine Aufgabe gestellt.

(6) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 54
Bewertung der Prüfungsarbeiten;
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden für den Freistaat Sachsen gemeinsam von je zwei Prüfern bewertet; bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch zwölf.

(3) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Einzelpunktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekanntgegeben.

§ 55
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in Dresden abgenommen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen aus vier Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, und zwar

1.
zwei Prüfern für den Bereich der Justiz,
2.
einem Prüfer für den Bereich der Verwaltung,
3.
einem Prüfer für den Bereich des von dem Prüfungsteilnehmer gewählten Schwerpunktbereichs. Von den Prüfern muß mindestens je einer Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht vertreten.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.

(4) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 50 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) § 31 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle von Rechtsstudenten Rechtsreferendare zugelassen werden können.

§ 56
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelpunktzahlen zu erteilen, und zwar

1.
zwei aus dem Gebiet der Justiz einschließlich Arbeitsrecht (§ 47 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4),
2.
eine aus dem Gebiet der Verwaltung (§ 47 Abs. 2 Nrn. 5 und 6),
3.
eine aus dem Gebiet des vom Prüfungsteilnehmer gewählten Schwerpunktbereichs (§ 47 Abs. 3).

(3) Für die mündliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Sie errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen, geteilt durch vier.

§ 57
Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtdurchschnittspunktzahl fest. Sie ergibt sich aus der Summe der vierfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch fünf; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Aufgrund der Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5 d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote am Schluß der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

§ 58
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote ersichtlich sind. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekanntgegeben. Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen.

§ 59
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen und Prüfungsgesamtnoten. Bei gleicher Endpunktzahl und Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 60
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 62 einmal wiederholen.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, kann die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn er in einem der beiden Prüfungsversuche eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,00 erzielt hat. Er hat sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem er die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden hat. Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen; sofern zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen.

(3) § 35 Abs. 2, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

§ 61
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

§ 36 gilt für die Zweite Juristische Staatsprüfung entsprechend.

§ 62
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Rechtsreferendar, der die zum ersten Mal nicht bestandene Zweite Juristische Staatsprüfung wiederholen will, hat einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten abzuleisten. Der Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung, daß er die Zweite Juristische Staatsprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in besonderen Fällen auf Antrag verkürzt oder ganz erlassen werden, wenn zu erwarten ist, daß der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten ist.

(4) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, wird nicht mehr in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgenommen, auch wenn er die Voraussetzungen für eine zweite Wiederholung der Prüfung erfüllt.

Sechster Teil
Prüfungsvergünstigungen

§ 63
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer

(1) Schwerbehinderten und Gleichgestellten (§ 1 und § 2 Schwerbehindertengesetz) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(4) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des Schwerbehinderten und Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 64
Allgemeine Vorschriften

(1) In Abweichung von § 5 Abs. 1 kann der Staatsminister der Justiz einen Richter, Staatsanwalt oder Beamten mit der Befähigung zum Richteramt mit den Aufgaben des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und seines Stellvertreters betrauen.

(2) Bis 31. Dezember 1996 können in Abweichung von § 5 Abs. 4 auch Hochschullehrer des Rechts, Richter, Staatsanwälte und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt nach Eintritt in den Ruhestand sowie ehemalige Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftsjuristen mit der Befähigung zum Richteramt zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse oder zu Prüfern bestellt oder wiederbestellt werden. § 5 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, daß bei der Bestellung ein kürzerer Bestellungszeitraum als fünf Jahre bestimmt werden kann und daß der zuletzt zuständige Dekan, die zuletzt zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuletzt zuständige Notarkammer oder die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde zu beteiligen ist. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen und die Prüfereigenschaft enden abweichend von § 5 Abs. 5 Satz 1 in den Fällen einer Bestellung oder Wiederbestellung nach Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Bestellungszeitraums, am 31. Dezember 1996 oder am 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer das siebzigste Lebensjahr vollenden. Für die im Jahre 1992 abzunehmende Erste Juristische Staatsprüfung können abweichend von § 18 Nr. 2 auch Universitätsprofessoren zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden, die an den Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten. Die nach dieser Vorschrift bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Prüfer haben dieselben Rechte und Pflichten wie die nach den allgemeinen Vorschriften bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Prüfer.

§ 65
Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts

Bis zur Errichtung eines Oberlandesgerichts entscheidet an Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts das Staatsministerium der Justiz. Das Staatsministerium der Justiz kann seine Zuständigkeit nach Satz 1 ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Bezirksgerichts Dresden oder einen im Freistaat Sachsen bestellten hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter übertragen.

§ 66
Verweisung auf das Beamtengesetz des Freistaates Sachsen

Soweit in dieser Verordnung auf das Beamtengesetz des Freistaates Sachsen verwiesen ist, gilt diese Verweisung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verweisung auf das Bundesbeamtengesetz und die Bundeslaufbahnverordnung.

§ 67
Erste Juristische Staatsprüfung

(1) Die Erste Juristische Staatsprüfung wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 im Jahre 1991 nicht und im Jahre 1992 einmal abgenommen.

(2) Bis 31. Dezember 1996 können über die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 genannten Fälle hinaus Ausnahmen auch dann bewilligt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen deshalb nicht erfüllt sind, weil sie der Bewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder im Vergleich zu einem Bewerber, der vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets nach Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. I des Gesetzes vom 29. September 1990 (BGBl. II S. 885) seinen Wohnsitz hatte, nur unter erheblich erschwerten Bedingungen erfüllen konnte.

(3) Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und bei der mündlichen Prüfung soll bis 31. Dezember 1996 in besonderer Weise die Gestaltung der Ausbildung im Beitrittsgebiet berücksichtigt werden. Soweit bis zu diesem Termin eine ordnungsgemäße Ausbildung in den Wahlfachgruppen noch nicht gewährleistet ist, kann das Landesjustizprüfungsamt bestimmen, daß entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 die Wahl einer Wahlfachgruppe entfällt. In diesem Fall hat der Prüfungsteilnehmer anstelle einer Aufgabe aus der vom Prüfungsteilnehmer gewählten Wahlfachgruppe (§ 28 Abs. 2 Nr. 4) eine weitere Aufgabe aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts zu bearbeiten.

§ 68
Vorbereitungsdienst

(1) Bis 31. Dezember 1996 kann das Staatsministerium der Justiz anordnen, daß Teile des Vorbereitungsdienstes oder der gesamte Vorbereitungsdienst außerhalb Sachsens abzuleisten sind.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten in Gerichtsbarkeit und Verwaltung des Freistaates Sachsen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz stellt jeweils bis 30. Oktober des Vorjahres fest, wie viele Referendare im Laufe des darauffolgenden Jahres übernommen werden können. Für 1991 erfolgt diese Feststellung bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung, für 1992 spätestens bis 31. Dezember 1991. Die Feststellung ist durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. Soweit nicht alle Bewerber übernommen werden können, sind bis 31. Dezember 1996 Bewerber, die im Zeitpunkt der Bewerbung ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, bevorzugt zu berücksichtigen. Soweit nicht alle Bewerber, die nach Satz 5 bevorzugt zu berücksichtigen sind, übernommen werden können, sind diejenigen Bewerber, die nach dem 31. Dezember 1991 die Erste Juristische Staatsprüfung oder ihr gleichstehende Prüfungen abgelegt haben, bevorzugt zu berücksichtigen. Abgelehnte Bewerber können sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder bewerben.

(3) Soweit der Vorbereitungsdienst vor dem 31. Dezember 1993 begonnen wird, kann die Berufung der Bewerber in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf abweichend von § 38 Abs. 5 und 6 auch dann unterbleiben, wenn sie die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen.

(4) Für Referendare, die ihr Studium bis 3 I. Dezember 1993 im Beitrittsgebiet mit einer Ersten Juristischen Staatsprüfung oder einer der Ersten Juristischen Staatsprüfung nach § 70 Abs. 1 gleichgestellten Prüfung abgeschlossen haben und ihren Vorbereitungsdienst vor dem 31. Dezember 1996 beginnen, kann die Gliederung des Vorbereitungsdienstes durch das Staatsministerium der Justiz abweichend von § 39 Abs. 2 festgelegt werden. Da bei können in Abweichung von § 41 Einführungslehrgänge bis zu dem in Anlage I Kapitel ITI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y) ii) des Einigungsvertrages genannten Umfang vorgesehen werden. Die von § 39 Abs. 2 abweichende Festlegung ist den betroffenen Referendaren rechtzeitig durch schriftlichen Bescheid bekanntzumachen.

(5) Für Referendare, die vor dem 31. Dezember 1996 den Vorbereitungsdienst beginnen, kann das Staatsministerium der Justiz die Schwerpunktbereiche abweichend von § 40 Abs. 1 festlegen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y) ii) des Einigungsvertrages sowie die Verordnung über die Ausbildung der Studenten, die vor dem 1. September 1990 a n den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik unterrichtet worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 13) bleiben unberührt. Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird nach den Vorschriften dieser Verordnung abgenommen, soweit die Praktikanten den Vorbereitungsdienst überwiegend im Freistaat Sachsen abgeleistet haben. Praktikanten nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y) ii) des Einigungsvertrages und Referendare nach Absatz 4 können gemeinsam ausgebildet werden, soweit sich Gliederung und Inhalt der Ausbildung entsprechen.

§ 69
Zweite Juristische Staatsprüfung

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 1 erstmals dann abgenommen, wenn nach § 51 Abs. 2 erstmals Rechtsreferendare zur Prüfung vorzustellen sind.

(2) § 67 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 70
Anerkennung früherer Abschlüsse und Weiterführung der Ausbildung nach den fortgeltenden Vorschriften

(1) Der Ersten Juristischen Staatsprüfung stehen der Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule des Beitrittsgebiets - mit Ausnahme eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung - gleich.

(2) Wer vor dem 1. September 1990 in dem Beitrittsgebiet ein Studium der Rechtswissenschaften - mit Ausnahme eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam -Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung - aufgenommen hat, kann das Studium nach den fortgeltenden Bestimmungen abschließen. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung gilt als Erste Juristische Staatsprüfung.

(3) Teilnehmer an einer Ausbildung gemäß Absatz 2, die sich noch zu keiner Diplomprüfung gemeldet haben, können anstelle der Ablegung des Diploms die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung beantragen. § 26 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, daß das Studium nach den fortgeltenden Bestimmungen ordnungsgemäß abgeleistet worden sein muß. Ausnahmen können bewilligt werden. Im übrigen gelten §§ 25 bis 36 entsprechend. Teilnehmer der Ersten Juristischen Staatsprüfung nach Satz 1 können, wenn sie die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 2 eine weitere Wiederholungsprüfung ablegen. § 35 Abs. 2, 4, 5 und 6 gilt für die weitere Wiederholungsprüfung entsprechend.

(4) Wer bis zum 31. Dezember 1991 Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder Notarassistent ist oder wird, beendet seine Ausbildung nach den im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen und erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluß die in diesen Bestimmungen vorgesehene Befähigung. Dies gilt nicht für Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder vergleichbarer Einrichtungen. Teilnehmer einer Ausbildung nach Satz 1 können die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung beantragen. Teile der bereits abgeleisteten Ausbildung nach Satz 1 können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 71
Einarbeitung von Diplom-Juristen mit Berufserfahrung zur Erlangung der Befähigung als Berufsrichter

(1) Diplom-Juristen, die ihr Diplom nicht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben haben und am 3. Oktober 1990 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besaßen, erwerben nach einer erfolgreichen Einarbeitungszeit von einem Jahr bei einem Gericht die Befähigung zum Berufsrichter im Beitrittsgebiet. Über eine dreijährige Berufserfahrung im Sinne des Satzes 1 verfügt, wer drei Jahre lang ununterbrochen eine überwiegend juristische Tätigkeit ausgeübt hat.

(2) Anwärter nach Absatz 1 werden während der Einarbeitungszeit wie folgt ausgebildet:

1.
Teilnahme an einem einmonatigen Einführungslehrgang im Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts;
2.
drei Monate Praktikum bei einem Zivilgericht;
3.
Teilnahme an einem einmonatigen Einführungslehrgang im Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts;
4.
drei Monate Praktikum bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht;
5.
Teilnahme an einem einmonatigen Einführungslehrgang im Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts;
6.
drei Monate Praktikum bei einem Landratsamt, einer kreisfreien Stadt, einem Regierungspräsidium oder einem Verwaltungsgericht

(3) Nach Beendigung der Einarbeitungszeit hat der Anwärter eine Prüfung abzulegen. Sie soll feststellen, ob der Anwärter die Einarbeitungszeit erfolgreich absolviert hat und ihm deshalb nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Berufsrichter im Beitrittsgebiet zuzusprechen ist.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach§ 47 Abs. 2 Nrn. I, 2, 3, 4 und 5. Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben und bei der mündlichen Prüfung soll in besonderer Weise die Gestaltung der Ausbildung gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.

(5) Zuständig für Durchführung und Abnahme der Prüfung sind Prüfungsbehörden und Prüfungsorgane für die Zweite Juristische Staatsprüfung. Die Prüfung wird in Dresden abgehalten.

(6) § 50, § 51 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 52 finden entsprechende Anwendung. In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an drei Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuß ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden. § 53 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Prüfungsteilnehmer hat je eine Aufgabe aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nrn 1, 2 und 3), dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nr. 4) und dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nr. 5) zu bearbeiten. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt nach § 54 Abs. 1. § 54 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten durch drei geteilt wird. Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und nicht in mehr als einer Prüfungsarbeit eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. § 54 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. § 55 findet entsprechende Anwendung; die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung entscheidet ohne ein Mitglied nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. In der mündlichen Prüfung ist je eine Einzelpunktzahl für jedes Prüfungsgebiet zu vergeben. § 56 Abs. 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. § 57 Abs. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß sich die Gesamtdurchschnittspunktzahl aus der Summe der doppelten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch drei, ergibt. § 57 Abs. 2 und 3 und § 58 Abs. 1 gelten entsprechend.

(8) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. Für die Wiederholungsprüfung gelten Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 entsprechend.

(9) Die Einarbeitungszeit von Diplom-Juristen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Einarbeitung nach Absatz 1 begonnen haben, kann vom Staatsministerium der Justiz als erfolgreiche Einarbeitung anerkannt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 nicht vorliegen.

§ 72
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. August 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 24, S. 327

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. August 1992

    Fassung gültig bis: 31. März 1994