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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 04.11.1995 bis 30.06.1999

Fischereiverordnung

Vollzitat: Fischereiverordnung vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 35) geändert worden ist

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
(Fischereiverordnung – FischVO)

Vom 25. September 1995

Aufgrund von § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz   SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Fischfang, Fanggeräte und Fangverbote

§ 1
Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:

Schonzeiten
Tierart Schonzeit Mindestmaß
Tierart Schonzeit Mindestmaß
(cm)

Aal Anguilla anguilla (L.) 40
Aland Leuciscus idus (L.) 20
Äsche Thymallus thymallus (L.) 1. Januar
bis 15. Juni
30
Bachforelle Salmo trutta fario L. 1. September
bis 31. März
30
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.) 1. September
bis 31. März
30
Barbe Barbus barbus (L.) 15. April
bis 30. Juni
50
Döbel Leuciscus cephalus (L.) 25
Graskarpfen Ctenopharyngodon idella (VAL.) 60
Große Maräne Coregonus lavaretus (L.) 1. Oktober bis
31. Dezember
30
Hecht Esox lucius L. 1. Februar bis
15. Juni
50
Karpfen Cyprinus carpio (L.) 35
Lachs Salmo Salar L. 1. September
bis 31. März
60
Meerforelle Salmo trutta trutta L. 1. September
bis 31. März
60
Quappe Lota Lota (L.) 1. Dezember
bis 31. März
30
Rapfen Aspius aspius (L.) 1. Januar
bis 31. Mai
40
Regenbogenforelle Onco-rhynchus mykiss (WALB.) 1. September
bis 31. März
25
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.) –  20
Schleie Tinca tinca (L.) –  25
Seeforelle Salmo trutta lacustris L. 1. September
bis 31. März
60
Wels Silurus glanis L. 1. Januar
bis 30. Juni
60
Zander Stizostedion lucioperca (L.) 1. Februar
bis 15. Juni
50
Bitterling Rhodeus sericeus amarus (BLOCH) ganzährig – 
Elritze Phoxinus phoxinus (L.) ganzjährig – 
Finte Alosa fallax LACEP. ganzjährig – 
Groppe Cottus gobio L. ganzjährig – 
Maifisch Alosa alosa (L.) ganzjährig – 
Nase Chondrostoma nasus (L.) ganzjährig – 
Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius (L.) ganzjährig – 
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (L.) ganzjährig – 
Schmerle Noemacheilus barbatulus (L.) ganzjährig – 
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH) ganzjährig – 
Steinbeißer Cobitis taenia L. ganzjährig – 
Stör Acipenser sturio L. ganzjährig – 
Zope Abramis ballerus (L.) ganzjährig – 
Zährte Vimba vimba (L.) ganzjährig – 
Alle Neunaugen Cyclostomata spec. ganzjährig – 
Edelkrebs Astacus astacus L. ganzjährig – 
Flußperlmuschel Margaritana margaritifera L. ganzjährig – 

(2) Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und wieder in das Gewässer einzubringen, wenn sie noch lebensfähig sind.

(4) Soweit bei der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen beim Ablassen des Wassers (Abfischen) nach der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. S. 2011) geschützte Fische anfallen, sind diese in das Gewässer, aus dem sie entnommen worden sind, oder, wenn nicht unverzüglich nach dem Abfischen des Gewässers Wasser eingeleitet wird, wieder in ein nahegelegenes Gewässer einzubringen. Über Art und Menge der Tiere ist von dem Fischereiausübungsberechtigten eine Fangstatistik anzufertigen und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen; sie ist mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

(5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausübung der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsFischG einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme und Fischbehälter.

(6) Die Fischereibehörde kann aus besonderen fischereilichen Gründen oder zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung zeitlich und örtlich begrenzt von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen.

§ 2
Fischerei mit Angeln

(1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei Verwendung von Spinn- oder Flugangeln darf nur mit einer Angel gefischt werden. Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und anderen ständigen Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Gefangene Fische dürfen nur für den Eigenbedarf genutzt werden.

(2) Mit Leg- oder Reihenangeln darf nur in Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsFischG gefischt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Leg- oder Reihenangeln sind mindestens einmal täglich unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.

(3) Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 120 cm und einer Maschenweite bis zu 15 mm verwendet werden.

(4) Mit einer Angel, die zum Fangen von Raubfischen bestimmt ist, oder unter Verwendung eines Fangnetzes (Senke), das zum Fangen von Köderfischen bestimmt ist, darf vom 1. Februar bis zum 15. Juni nicht gefischt werden.

(5) Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel (Darre), der Tuckangel (Schottangel) oder einer Angel mit feststehenden Haken ist untersagt.

§ 3
Fischerei mit Netzen

(1) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischereiausübungsberechtigter ein Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von Schonbezirken ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

(2) Die Fischereibehörde kann zum Schutz bestimmter Fischarten und deren Zugang zu den Laichplätzen anordnen, daß keine Netze oder nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite verwendet werden dürfen.

§ 4
Fischerei mit Reusen und anderen ständigen
Fischereivorrichtungen

(1) Reusen sind so aufzustellen, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu Reusen anderer Fischereiausübungsberechtigter ist ein Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von Schonbezirken von mindestens 200 m einzuhalten. Bei Gewässern mit Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer ständigen Fischereivorrichtung jeweils durch eine aus der Wasseroberfläche ragende Markierung sichtbar zu machen; diese Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

(2) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aales oder von zum Fischen in Fließgewässern bestimmten Netzsäcken (Hamen) bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde.

§ 5
Elektrofischerei

(1) Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der vermeidbare Verletzungen verhindert, zulässig und bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung des Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie darf nur widerruflich erteilt werden. Es ist unverzüglich nach dem Fang eine Fangstatistik anzufertigen, die Angaben über die durch Elektrofischerei gefangenen Fische nach Art, Anzahl und Gewicht sowie über den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung enthält. Die Fangstatistik muß Angaben über Art, Anzahl und Länge der gefangenen Fische sowie über Ort und Zeitpunkt des Fanges enthalten. Die Fangstatistik ist der Fischereibehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist:

1.
die Vorlage eines Fischereischeins,
2.
der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde durchgeführten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
3.
der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein), und
4.
die Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Pächters.

Bedienungsscheine dürfen von der Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen Fischereiaufsehern der Fischereibehörde zur Einsichtnahme auszuhändigen. Teilnehmer an Lehrgängen zum Erwerb des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der die Ausbildung leitenden Personen ausüben. Personen, die nicht Inhaber eines Bedienungsscheines sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht und nach Anweisung des zur Ausübung der Elektrofischerei Berechtigten Hilfsarbeiten ausführen.

(4) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden.

§ 6
Fischen in Fließgewässern

Das Fischen durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers oder eines begradigten Gewässers, das dem Betrieb einer Mühle zu dienen bestimmt ist, ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese Vorschriften gelten nicht für bewirtschaftete Anlagen.

§ 7
Hegefischen

(1) Besteht die Notwendigkeit einer Verminderung der Anzahl von Fischen einer bestimmten Fischart, kann der Fischereiausübungsberechtigte zur Erreichung des Hegezieles die Fischerei gemeinschaftlich mit anderen Fischereiausübungsberechtigten mit der Handangel oder mit anderen Fanggeräten ausüben (Hegefischen).

(2) Ziel des Hegefischens kann die teilweise Entnahme von Fischen aus einem Gewässer zu einem der nachfolgend genannten Zwecke sein:

1.
Anpassung von Fischbeständen nach Art und Menge oder
2.
Untersuchung des Fischbestandes nach Art, Anzahl, Gewicht, Wachstum und Gesundheitszustand.

(3) Das Hegefischen darf nicht als Wettbewerb ausgeübt werden. Prämierung und wettbewerbsmäßige Bewertung der von einer Person beim Hegefischen entnommenen Fische nach Anzahl, Gewicht oder anderen Merkmalen ist unzulässig.

(4) Die Fische sind waidgerecht zu fangen und nach dem Fang unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Fischerei zu töten. Fische, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht dem Hegeziel entsprechen, sind wieder in das Gewässer, aus dem sie entnommen wurden, einzubringen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(5) Über das Ergebnis des Hegefischens ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß die nachfolgend genannten Angaben enthalten:

1.
Name des Fischereiausübungsberechtigten (bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und den Geburtstag),
2.
vollständige Anschrift des Fischereiausübungsberechtigten,
3.
Ort des Hegefischens (Name und Lage des Gewässers, Angabe der Gemarkung),
4.
Zeit (Datum, Tageszeit) des Hegefischens,
5.
Ziel des Hegefischens,
6.
Anzahl der ausübenden Personen,
7.
Art, Anzahl und Gewicht der entnommenen Fische,
8.
Art der Nutzung oder Entsorgung der entnommenen Fische.

Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Hegefischens der Fischereibehörde vorzulegen.

§ 8
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten

An Wasserfahrzeugen, von denen aus die Fischerei ausgeübt wird (Fischereifahrzeuge), sowie an in Gewässern ausliegenden Fanggeräten außer Handangeln sind auf beiden Seiten an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Eigentümers anzubringen. Dieses Gebot gilt nicht für die in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht ausliegenden Fischereifahrzeuge und Fanggeräte.

§ 9
Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung
von Dienstaufgaben

(1) Die Fischereibehörde kann aus einem Gewässer Tiere und Pflanzen unentgeltlich entnehmen.

(2) Anderen Behörden und deren Beauftragten ist insbesondere zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken die Entnahme von Fischen nur mit Zustimmung der Fischereibehörde gestattet. Personen, die Fische entnehmen, müssen einen gültigen Fischereischein besitzen. Die Entnahme ist dem Fischereiausübungsberechtigten durch die Fischereibehörde vorher anzuzeigen.

(3) Die Entnahme von anderen Tierarten, Fischnährtieren oder Pflanzen durch andere Behörden ist dem Fischereiausübungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme durch diese Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Wird bei der Entnahme von Tieren und Pflanzen nach Absatz 1 oder 2 das für die Erfüllung von Dienstaufgaben erforderliche Maß überschritten, ist dem Fischereiausübungsberechtigten dafür durch die jeweilige Behörde Ersatz zu leisten.

§ 10
Fangstatistik

Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich ein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu führen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Schutz der Fische und Fischnährtiere

§ 11
Aussetzen von Fischen in Gewässer

(1) Fische dürfen in Gewässer nur ausgesetzt werden, soweit das Hegeziel, der Bewirtschaftungsplan, der Artenreichtum oder der Gesundheitszustand des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden. Das Aussetzen von Fischen bedarf mit Ausnahme der nachfolgend genannten Fischarten der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde.

Aal Anguilla anguilla (L.)
Äsche Thymallus thymallus (L.)
Bachforelle Salmo trutta fario (L.)
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.)
Barsch Perca fluvialilis (L.)
Blei Abramis brama (L.)
Döbel Leuciscus cephalus (L.)
Güster Blicca björkna (L.)
Hecht Esox lucius L.
Karpfen Cyprinus carpio (L.)
Plötze Rutilus rutilus (L.)
Quappe Lota Lota (L.)
Rapfen Aspius aspius (L.)
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.)
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.)
Schleie Tinca tinca (L.)
Zander Stizostedion lucioperca (L.)
Wels Silurus glanis L.

Die Fischereibehörde kann das Aussetzen der in Satz 2 genannten Fischarten beschränkten oder verbieten. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für bewirtschaftete Anlagen.

(2) Soweit in Fließgewässern Fische der Fischarten Bachforelle [salmo trutta fario L.] oder Äsche [Thymallus thymallus (L.)] vorkommen, gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß das Aussetzen von Fischen der Fischarten Aal [Anguilla anguilla (L.)], Quappe [Lota lota (L.)] oder Hecht [Esox lucius L.] untersagt ist; die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Das Aussetzen gentechnisch veränderter Fische in Fließgewässer ist verboten.

§ 12
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
der Gewässer

(1) Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Gewässern sind vom Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur außerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung bestehender Fischlaichplätze nicht möglich, hat der Unterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfalle Ausnahmen aus Gründen des Natur- und Gewässerschutzes zulassen.

§ 13
Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme
oder bei Triebwerken

Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken darf 20 mm nicht überschreiten.

§ 14
Transport und Hälterung von Fischen

Beim Hältern von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen. Während des Hälterns ist den gefangenen Fischen in ausreichendem Maße Sauerstoff zuzuführen. Der Zeitraum des Transports oder der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

§ 15
Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer

Das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer ist während der Schonzeiten untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, wenn der Fischereiausübungsberechtigte zustimmt.

§ 16
Markt- und Verkehrsverbote

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Fischarten dürfen während der Schonzeit oder bei Unterschreiten des Mindestmaßes nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden Das Verbot gilt nicht, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Fische zum Besatz bewirtschafteter Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht dienen oder aus solchen Anlagen entnommen oder gewerbsmäßig veräußert werden.

(2) Für alle Neunaugen (Cyclostomata) sowie für die Flußperlmuschel (Margaritana margaritifera L.) gilt ein uneingeschränktes Markt- und Verkehrsverbot.

Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 17
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische, Krebse oder Muscheln fängt,
2.
§ 2 Abs. 1 gefangene Fische nicht für den Eigenbedarf nutzt,
3.
§ 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 eine nicht zugelassene Angel verwendet,
4.
§ 2 Abs. 3 einen nicht zugelassenen Köder verwendet,
5.
§ 2 Abs. 1 zu anderen ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhält,
6.
§ 3 Abs. 1 bei der Fischerei mit Netzen die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält,
7.
§ 3 Abs. 2 nicht zugelassene Netze zum Fischen verwendet,
8.
§ 4 Abs. 1 Reusen und andere ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende einer ständigen Fischereivorrichtung nicht durch eine aus der Wasseroberfläche ragende Markierung sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich aus dem Gewässer entfernt,
9.
§ 4 Abs. 2 zum Fang des Aales oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Erlaubnis der Fischereibehörde ständige Fischereivorrichtungen verwendet,
10.
§ 5 Abs. 1 bei der Elektrofischerei nicht Gleichstrom oder Impulsstrom verwendet oder die Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt oder nicht unverzüglich nach dem Fang eine Fangstatistik anfertigt,
11.
§ 5 Abs. 3 bei der Ausübung der Elektrofischerei nicht die Erlaubnis, den Fischereischein, den Bedienungsschein sowie den Zulassungsschein mit sich führt oder auf Verlangen nicht einen Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigt,
12.
§ 6 die Fischerei ausübt,
13.
§ 7 Abs. 3 das Hegefischen als Wettbewerb ausübt,
14.
§ 7 Abs. 5 nicht über das Ergebnis des Hegefischens eine Niederschrift anfertigt oder diese verspätet der Fischereibehörde vorlegt,
15.
§ 10 Satz 1 das Verzeichnis nicht führt,
16.
§ 10 Satz 2 die Fangstatistik nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder vorlegt,
17.
§ 11 nicht zugelassene Fische aussetzt,
18.
§ 10 Satz 1 kein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische führt,
19.
§ 11 Fische aussetzt, soweit das Hegeziel, der Bewirtschaftungsplan oder der Artenreichtum und Gesundheitszustand des Fischbestandes beeinträchtigt wird,
20.
§ 12 Abs. 1 Maßnahmen zum Ausbau und zur Erhaltung von Gewässern nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,
21.
die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet,
22.
Wassergeflügel während der Schonzeiten in ein Gewässer einläßt.

Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. September 1995

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 27, S. 339
    Fsn-Nr.: 652-1.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. November 1995

    Fassung gültig bis: 30. Juni 1999