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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation

Vollzitat: Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation vom 11. April 2000 (SächsABl. S. 374)

Änderung
der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation

Vom 11. April 2000

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. März 2000 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), die folgende Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation (POFAB) vom 11. September 1997 (SächsABl. S. 1048) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S. 507), geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066), für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.“
2.
§ 14 erhält folgende Fassung:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die praktischen Prüfungen werden gemäß § 9 Abs. 2 und 5 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation in folgenden Prüfungsfächern durchgeführt:
 
 
1.
Prüfungsfach Textverarbeitung
In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanummerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung.
 
 
2.
Prüfungsfach Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
In 65 Minuten soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Assistenz- und Sekretariatsaufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung erworben hat.
 
 
3.
Prüfungsfach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich
Der Prüfling soll eine Fachaufgabe aus einem der beiden Fachbereiche nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.“
 
b)
Die Absätze 5, 6, 7 und 8 werden aufgehoben.
3.
§ 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bewertung der Leistungen des ersten praktischen Prüfungsfaches „Textverarbeitung“ sollen äußere Form, sachliche Richtigkeit und sprachliche Kompetenz berücksichtigt werden.“
 
b)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
4.
§ 30 erhält folgende Fassung:
 
a)
Satz 1 wird Absatz 1.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Wiederholungs- und Ergänzungsprüfungen nach dem 1. Januar 2000 sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung vorgenommen worden ist.“

Artikel 2

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Die Änderung wurde durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 10. April 2000 genehmigt.

Leipzig, den 11. April 2000

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 19, S. 374

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2007