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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.02.1994 bis 03.06.1998

Sächsisches Reisekostengesetz

Vollzitat: Sächsisches Reisekostengesetz vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
(Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)

Vom 17. Januar 1994

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten anderen Beamten und Richter.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1.
Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 21),
2.
Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 22 Abs. 1),
3.
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 22 Abs. 2), und
4.
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 22 Abs. 3).

Zweiter Abschnitt
Reisekostenvergütung

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von dem zuständigen Vorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 11 bleibt unberührt.

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 17 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

§ 4
Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfaßt

1.
Fahrkostenerstattung (§ 5),
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3.
Tagegeld (§ 8),
4.
Übernachtungsgeld (§ 9),
5.
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),
6.
Erstattung der Nebenkosten (§ 12),
7.
Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),
8.
Aufwandsvergütung (§ 15),
9.
Pauschvergütung (§ 16),
10.
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 17).

§ 5
Fahrkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen bis zu den Kosten der ersten Klasse/Einbettkabine, beim Benutzen von Luftfahrzeugen bis zu den Kosten der Touristen- oder Economyklasse und beim Benutzen von Schlafwagen bis zu den Kosten der Touristenklasse. Abweichend davon werden bei Dienstreisen innerhalb des Freistaates Sachsen sowie bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern die notwendigen Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

(2) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichem Grund eine höhere Klasse benutzen mußte.

(3) Dienstreisenden mit einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert werden bei der Benutzung eines Schlafwagens die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 400 Kilometern können Dienstreisenden die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet werden.

(4) Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von

Auslagenersatz
lfd. Nr. Kraftfahrzeug Betrag
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 600 ccm 28 Pfennig,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 38 Pfennig.

Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 3. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen.

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung der Anschaffungs-; Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges gewährt, und zwar je Kilometer für Kraftfahrzeuge

Wegstreckenentschädigung
lfd. Nr. lfd. Buchstabe Fahrleistung Betrag
1. mit einem Hubraum bis 600 ccm
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 41 Pfennige
b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 24 Pfennige
2. von mehr als 600 ccm
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 52 Pfennige
b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 38 Pfennige

Die Voraussetzungen für die Anerkennung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer.

(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Freistaates Sachsen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.

(5) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel benutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung überlassen ist, so wird keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt.

§ 7
Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle oder einer anderen Stelle angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 8
Tagegeld

(1) Das Tagegeld beträgt 28 DM für eine Dienstreise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht. Bei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden gilt Absatz 3.

(2) Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld für den vollen Kalendertag 39 DM. Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise gilt Absatz 3.

(3) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise

Tagegeld
Zeiteinheit Tagessatz
von mehr als sechs bis acht Stunden drei Zehntel des vollen Satzes,
von mehr als acht bis zwölf Stunden fünf Zehntel des vollen Satzes,
von mehr als zwölf Stunden den vollen Satz.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch zusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld gewährt.

(4) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht dem Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre.

(5) Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes (§§ 8, 11), so bewilligt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde einen Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages.

1.
bei Dienstreisenden mit eigener Wohnung 20 vom Hundert,
2.
bei anderen Dienstreisenden 40 vom Hundert

des vollen Tagegeldes nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Auf die Auslagen für eine Einzelmahlzeit an einem Kalendertag, für den Teiltagegeld nach Absatz 3 gewährt wird, ist ein Drittel des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages anzurechnen.

§ 9
Übernachtungsgeld

(1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist.

(2) Das Übernachtungsgeld für eine Nacht beträgt 33 DM.

(3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu 50 vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 vom Hundert des Tagegeldes (§ 8 Abs. 2) zu kürzen.

(4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.

§ 10
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 8 und 9 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 8, 9) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Frist für die Gewährung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes von insgesamt zweiundvierzig Tagen verlängert werden.

§ 11
Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 10 Abs. 1

(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, so wird

1.
das Tagegeld (§ 8) für das Frühstück um 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je 35 vom Hundert des vollen Satzes,
2.
die Vergütung nach § 10 Abs. 1 für das Frühstück um 15 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je 25 vom Hundert gekürzt; dies gilt nicht, wenn es sich um Einzelmahlzeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen handelt. Das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

Von einem Teiltagegeld (§ 8 Abs. 3) sind dem Dienstreisenden mindestens zehn vom Hundert zu belassen.

(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 9) nicht gewährt, die Vergütung nach § 10 Abs. 1 wird um 25 vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

§ 12
Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 13
Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen

Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet.

§ 14
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. § 11 bleibt unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 13) erstattet.

(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach§ 10 Abs. 1 wird um ein Viertel gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder eines Viertels der Vergütung nach § 10 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 10 Abs. 1 gewährt.

(5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach diesem Gesetz.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

1.
eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,
2.
eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder
3.
nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

§ 15
Aufwandsvergütung

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Verwaltungsvorschriften für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 16
Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 17
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 18
Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen, grundsätzlich schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde, die ihre Befugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen kann. Landräte und Bürgermeister bedürfen der Genehmigung nicht.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

§ 19
Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters im Inland

1.
zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist,
3.
zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

§ 20
Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte der Justiz

Die Abfindung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

Dritter Abschnitt
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

§ 21
Trennungsgeld

(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordung, die das Staatsministerium der Finanzen erläßt. Dieses wird darüber hinaus ermächtigt, für Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

(2) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnung im Rahmen der Ausbildung 75 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu; die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach der Reisekostenstufe der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder einer Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten bei Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten.

§ 22
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

(1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines Polizeibeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen wegen Ablaufs der Dienstzeit und aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.

(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes und bis zur Höhe der notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Diese Auslagen können den in § 21 Abs. 2 genarmten Beamten nur bis zur Höhe von 75 vom Hundert erstattet werden.

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 23
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 6, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten Verhältnissen anzupassen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Staatsministerium der Finanzen.

§ 24
Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 25
Übergangsvorschrift

(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 20 und § 23 Abs. 2 gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Anwendung finden, auf Arten und Sätze der Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz verwiesen wird, treten an deren Stelle die Sätze nach diesem Gesetz.

§ 26
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 17. Januar 1994

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 4, S. 105
    Fsn-Nr.: 242-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1994

    Fassung gültig bis: 3. Juni 1998