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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.1997 bis 31.07.2004

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen vom 16. Juli 1997 (MBl. SMK S. 314), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Juni 2004 (MBl. SMK S. 257, 397) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen

Az.: 31-6511.00/2

Vom 16. Juli 1997

zuletzt geändert durch VwV vom 1. August 1999

1    Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen.

2    Grundschule
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Grundschulen mit Ausnahme der Grundschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, die Sorbisch als Muttersprache, Sorbisch als Zweitsprache oder Sorbisch als Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 1 „Stundentafel für die Grundschule“ beigefügte Stundentafel.

3    Grundschule im deutsch-sorbischen Gebiet
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Grundschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, die

  • Sorbisch als Muttersprache unterrichten, die als Anlage 2 Stundentafel für die Grundschule Sorbisch (A) Muttersprache,
  • Sorbisch als Zweitsprache unterrichten, die als Anlage 3 Stundentafel für die Grundschule Sorbisch (B) Zweitsprache,
  • Sorbisch als Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 4 Stundentafel für die Grundschule Sorbisch (C) Fremdsprache

beigefügte Stundentafel.

4    Mittelschule
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Mittelschulen mit Ausnahme der Mittelschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, die Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache oder Sorbisch als Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 5 „Stundentafel für die Mittelschule“ beigefügte Stundentafel.

5    Mittelschule im deutsch-sorbischen Gebiet
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an allen Mittelschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, die

  • Sorbisch als Muttersprache unterrichten, die als Anlage 6 „Stundentafel für die Mittelschule Sorbisch (A) Muttersprache“,
  • Sorbisch als Zweitsprache oder Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 7 „Stundentafel für die Mittelschule Sorbisch (B) Zweitsprache und (C) Fremdsprache“,

beigefügte Stundentafel.

6    Gymnasium (Sekundarstufe I)
Zur Erteilung des Unterrichts in der Sekundarstufe I gelten an allen Gymnasien mit Ausnahme des Sorbischen Gymnasiums die als Anlagen 8a bis 8d „Stundentafel für das Gymnasium Sekundarstufe I“ beigefügten Stundentafeln.

7    Sorbisches Gymnasium
Zur Erteilung des Unterrichts in der Sekundarstufe I gelten am Sorbischen Gymnasium die als Anlagen 9a und 9b „Stundentafel für das Sorbische Gymnasium Sekundarstufe I“ beigefügten Stundentafeln.

8    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Punkte 1 und 2 der Anlage der Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet und Gymnasien (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen vom 10. Juli 1992 (ABl.SMK Nr. 10/1992 S. 5) außer Kraft.

Dresden, den 16. Juli 1997

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
In Vertretung
Norbert Görlich
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 11, S. 314
    Fsn-Nr.: 710-V97.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004